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Vertreter, gesetzlicher | bpb.de

Vertreter, gesetzlicher

Es gibt Interner Link: Personen, die nicht für sich selbst rechtlich verbindlich handeln können und einen Interner Link: Vertreter benötigen, um am Rechtsverkehr teilzunehmen, z. B. um einen Vertrag (Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher) schließen zu können (Interner Link: Stellvertretung). Bei natürlichen Personen, v. a. Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und unter Interner Link: Betreuung stehenden Erwachsenen, dient dies ihrem eigenen Schutz, soweit ihnen die Interner Link: Geschäftsfähigkeit fehlt. Für Kinder sind grundsätzlich deren Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge (Interner Link: Sorgerecht) gesetzliche V. (§ 1629 BGB). Wenn das Interner Link: Gericht einen Vormund für Kinder (Interner Link: Vormundschaft) oder Betreuer für Erwachsene (Interner Link: Betreuung) bestellt, dann entscheidet es auch über den Umfang von dessen Vertretungsmacht. Juristische Personen sind hingegen als abstrakte Gebilde faktisch nicht in der Lage zu handeln und benötigen daher ebenfalls einen V. Z. B. bei der Interner Link: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist dies der Geschäftsführer, beim eingetragenen Interner Link: Verein der Vorstand. Auch Interner Link: Ehegatten sind unter den engen Voraussetzungen des § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) gesetzlich berechtigt, für den anderen Ehegatten verbindliche Interner Link: Rechtsgeschäfte zu tätigen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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