Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Vergangenheit verjährt nicht. Über Wiedergutmachung - Essay | Wiedergutmachung und Gerechtigkeit | bpb.de

Wiedergutmachung und Gerechtigkeit Editorial Vergangenheit verjährt nicht. Über Wiedergutmachung "Nürnberg" in Vergangenheit und Gegenwart Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick Die Globalisierung der Wiedergutmachung Vergangenes Unrecht aufarbeiten. Eine globale Perspektive Universelle Strafjustiz? Entschuldigung und Versöhnung in der internationalen Politik Transitional Justice – das Beispiel Tunesien

Vergangenheit verjährt nicht. Über Wiedergutmachung - Essay

Tobias Winstel

/ 14 Minuten zu lesen

Auch wenn es sich oft nicht so anfühlt, wir befinden uns im Zeitalter der Menschenrechte. Die Lernerfahrung des Zweiten Weltkriegs, die den Begriff des Verbrechens gegen die Menschlichkeit hervorgebracht hat, wurde zu dem zentralen Ereignis, das die Human-Rights-Idee und die Vorstellung von einer globalen Gerechtigkeit in den vergangenen sechs Jahrzehnten verbreitet hat. Von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Dezember 1948 durch die UN-Generalversammlung bis hin zur Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs Ende der 1990er Jahre war die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts geprägt von einem spürbaren Drang, Moralität und Recht wiederherzustellen.

Es besteht allerdings keinerlei Anlass, sich zurückzulehnen und zufrieden auf die graue Vorzeit zu blicken. Weder die Wunden der Vergangenheit noch die Verletzungen der Gegenwart sind geheilt. Ständig geschehen massenhafte Verbrechen irgendwo auf der Welt, bleiben Opfer und Täter zurück. Somit muss auch ständig über die Vergangenheit verhandelt werden. Verfolgt man das aktuelle Tagesgeschehen, so fallen zahlreiche sehr unterschiedliche Beispiele ins Auge. Einen gemeinsamen Fluchtpunkt haben die meisten dieser Diskussionen freilich: Ob afrikanische Staaten von den einstigen Kolonialmächten Entschädigung fordern, ob amerikanische indigene Gruppen wegen der Ausbeutung und Diskriminierung ihrer Vorfahren in den USA Sammelklagen anstrengen, ob Opfer kommunistischer Diktaturen Rehabilitation verlangen – dass Geschichte nicht verjährt, diese Erkenntnis ist in nicht unerheblichem Maße auf die Erfahrungen mit der Wiedergutmachung für NS-Unrecht zurückzuführen. Sie ist eine weltweite Referenz geworden für Vergangenheit, die nicht vergeht und doch so gerne vergehen will.

Nachgeschichte des Unrechts

Nichts war "kosmopolitischer" als die europaweite Ermordung der Juden und das Lagersystem der Nationalsozialisten, so haben Daniel Levy und Natan Sznaider in ihrem wegweisenden Buch "Erinnerung im globalen Zeitalter: Der Holocaust" (2001) geschrieben. Die Entgrenzung des nationalsozialistischen Unrechts hatte zur Folge, dass sich auch dessen "Bewältigung" nicht allein im nationalen Rahmen regeln ließ. Schon die ersten bundesdeutschen Wiedergutmachungsregelungen nach Kriegsende waren keine rein interne Angelegenheit, im Gegenteil. Sie waren unter fremder Besatzung entstanden und basierten auf einer internationalen Vertragspflicht. Zunächst standen sie unter der Kontrolle, später unter der Beobachtung, auch unter dem Druck der westlichen Staatengemeinschaft.

Auch das Abkommen über die Zwangsarbeiterentschädigung im Jahr 2000 war nur deshalb möglich, weil die deutsche Wirtschaft und Politik im Falle einer Verweigerung von Wiedergutmachungsleistungen Klagen gegen deutsche Firmendependancen in den USA und einen massiven internationalen Imageverlust befürchteten. Ohne diese internationale Dimension wäre eine Einigung in den zähen Verhandlungen wohl nicht erreicht worden.

Auch heute, gut ein Jahrzehnt später, ist das Bedürfnis, vergangenes Unrecht zu reparieren, auszugleichen, wiedergutzumachen, spürbar. Staaten und international tätige Unternehmen der westlichen Welt sind zunehmend bereit, mit der Vergangenheit "ins Reine zu kommen", was zumeist heißt: Entschädigung an die Opfer von Unterdrückung und Verfolgung zu leisten. Sie sind dabei jedoch nur selten selbst initiativ, meist werden sie von einer "neuen internationalen Moral" (Elazar Barkan) getrieben. Gleichzeitig treten Opfer massenhafter Verbrechen immer wirkungsvoller in Erscheinung, unterstützt zumeist von versierten Anwälten. "Die Historie wird rückabgewickelt", meinte Stefan Ulrich in einem Kommentar in der "Süddeutschen Zeitung" mit Blick auf dieses Phänomen vor einigen Jahren. Doch der Kommentator sah darin auch eine ambivalente Entwicklung: "Das Recht reinigt den Brunnen der Geschichte von den Schlachten der Weltkriege über die Jahrhunderte des Sklavenhandels bis hinab in die Urgründe des Nahost-Konfliktes. Alles Unrecht wird heraufgeholt, gewogen, geschätzt und auf Dollar und Cent ausbezahlt. Am Ende sind alle Schulden beglichen, ist jegliche Schuld vergeben. Das jüngste Gericht wird überflüssig. Doch von der Vision zum Albtraum ist es nur ein kurzer Weg. Es könnte auch so ausgehen: Der Streit um Schulden und Sühne vergiftet das Leben der Staatenwelt. Die Finanzlast der Vergangenheit überfordert ganze Völker, verbaut ihre Zukunft und macht sie anfällig für die großen Verführer, die sie in neue Katastrophen treiben."

Tatsächlich ist das Feld der Wiedergutmachung auch immer geprägt von erbitterten Konflikten, von enttäuschten Erwartungen, von Ungerechtigkeiten und Überforderungen, von harten Verteilungskämpfen. Dem Anspruch, mithilfe von Rückerstattung und Entschädigung das beschädigte Leben zu heilen, steht oftmals eine wenig harmonische Realität gegenüber.

Wie jede andere dem Schadensersatz verwandte Form von materiellem Ausgleich steht die Wiedergutmachung unter dem immanenten Prinzip der Grenzziehung. Rechtsordnung und Rechtspraxis definieren im Wortsinne, das heißt, sie begrenzen Forderungen und Ansprüche. Seine Kontur erhält das Wiedergutmachungsregelwerk dadurch, dass Rückerstattung und Entschädigung nicht nur moralisch motiviert, sondern auch ein Resultat von politischen Machtverhältnissen sind. Es handelt sich dabei um einen Aushandlungsprozess, der meist sehr schmerzhaft ist, eine Zivilgesellschaft aber auch weiterbringen kann. Ein Land, eine Gruppe, ein sozialer Verband, ein Unternehmen – wer über die Frage von begangenem Unrecht und darauf bezogene Wiedergutmachung verhandelt hat, gewinnt an Reife.

Geschichte vor Gericht

Die Wiedergutmachung, die sich aus der Verantwortung Deutschlands für den Nationalsozialismus und seine Opfer ergab, war rückwärtsgewandt. Es ging um die Aufarbeitung historischer Schuld. Und hier stimmt der Begriff einmal wirklich, denn das war Arbeit. Gutachter, Anwälte, Behörden, zeitweilig beinahe jeder zweite deutsche Richter waren mit Rückerstattungs- oder Entschädigungsfällen befasst.

Das mag damit zusammenhängen, dass die ursprüngliche Idee der Wiedergutmachung in der justiziellen Aufarbeitung des Holocaust wurzelt. Hier lohnt ein Blick auf den anderen Pfad der gerichtlichen Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen: die strafrechtliche Verfolgung der NS-Täter, beginnend mit den Nürnberger Prozessen unmittelbar nach dem Krieg. Zentral in dieser Hinsicht waren auch die Auschwitz-Prozesse in Frankfurt am Main, die im Dezember 1963, also vor genau 50 Jahren, begannen. Ein Verfahren, das die Öffentlichkeit spaltete und bei dem nicht nur 22 Angeklagte, sondern auch die deutsche Vergangenheit vor Gericht standen. In seiner Studie über dieses Mammutverfahren hat der in Boston lehrende Historiker Devin Pendas betont, dass sich solche Gerichtsverhandlungen freilich auf die Täter konzentrierten; sie reduzierten die Geschichte auf eine nur hintergründig wirksame Voraussetzung für individuelles Handeln. Opfer konnten hier lediglich als Zeugen auftreten, wenn man so will, als Nebenkläger der Geschichte. Es ging um das Handeln als Tat, nicht um die Tatsache des Leidens. Ganz anders in der Wiedergutmachung, die überhaupt nur dann möglich ist, wenn Geschädigte oder deren Vertreter Ansprüche stellen oder Anklage erheben.

Jede Wiedergutmachungsleistung verweist auch immer auf das Unrecht, das ihr vorangegangen ist. Die Frage nach den Schäden und Verlusten der Opfer führt unweigerlich zu der Frage nach der persönlichen Schuld der Täter. Es geht bei der Wiedergutmachung gewissermaßen auch um das Aufdecken einer Vergangenheitsverantwortung und gleichzeitig um die Restitution der Geschichte der Opfer. Dementsprechend entfalten Rückerstattung und Entschädigung auch eine Langzeitwirkung. Sie sind ein ständiger Erinnerungsposten der vorangegangenen Taten.

Wiedergutmachung und Strafverfolgung ergänzen einander also, sie sind zwei Seiten der gleichen Medaille. In der Verbindung tragen sie am ehesten der Komplexität der Hinterlassenschaften von historischem Unrecht Rechnung. Wenn so etwas wie kollektive Verantwortung entstehen soll bei gleichzeitiger individueller Zurechnung von Schuld – dann greift diese Kombination. Hier schimmern auch die Menschenrechte wieder durch – der Grundzug des Völkerrechts findet sich nämlich auf beiden Wegen. Zumal die Human Rights den Gedanken der Überzeitlichkeit, des unveränderlichen Rechts in sich tragen. Und beide – die Strafprozesse wie die Wiedergutmachung – haben auch eine feststellende Funktion, die gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann: Sie setzen die Sicht auf das begangene Unrecht beziehungsweise das erlittene Leid fest und bestimmen einen Grad an Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, hinter den man nicht mehr zurückgehen kann.

Moralisierung und Monetarisierung

Im Gegensatz dazu dominiert heute eine nach vorne gerichtete Kompensationspolitik, die sich eher auf die Rechte von Gruppen bezieht und weniger das einzelne Opfer im Blick hat. Augenfällig ist dabei die Begrifflichkeit, die sich von den Kategorien Rückerstattung und Entschädigung bewusst unterscheidet. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere eine spezifische Form des "Coming to terms with the past" auf, nämlich der Weg der öffentlichen Entschuldigung.

Das sogenannte Sorry Movement gegenüber den afrikanischstämmigen Amerikanern in den Vereinigten Staaten, die offizielle Entschuldigung der USA für die Kriegsverbrechen gegenüber den Japanern im Zweiten Weltkrieg oder der 1997 von der australischen Regierung eingeführte Sorry Day für die Erinnerung an das Unrecht an den Aborigines – es sind nur einige Beispiele für eine neue Dimension der Versöhnung, oder, besser gesagt, der Bitte um Versöhnung. Reue, eine zutiefst private Kategorie sozialer Interaktion, wird ein öffentlicher Akt. Die "universelle Dringlichkeit des Gedächtnisses", wie Jacques Derrida einmal pointiert meinte, bahnt sich hier ihren Weg: "Man muss sich der Vergangenheit zuwenden". Der dekonstruktivistisch orientierte Philosoph fasste diese Entwicklung mit spitzen Fingern an. Er erkannte im "Wuchern solcher Szenen der Reue und der Bitte um ‚Vergebung‘" eine "ungeheure Szene laufender Bekenntnisse" und einen "theatralen Raum (…), in dem sich – aufrichtig oder nicht – das große Vergeben, das große Szenarium der Reue abspielt, das uns beschäftigt".

Hinter Derridas kritischem Blick auf den Drang nach Aussöhnung steht der Vorwurf, letztlich ginge es den Tätern doch nur um Vergessen. Und man kann die Vergebungslyrik ja auch abtun als die billigste Möglichkeit, wie sich Staaten aus ihrer historischen Verantwortung ziehen können. Tatsächlich ist in die Geschichte der Wiedergutmachung vom ersten Tag an die Sehnsucht nach dem sogenannten Schlussstrich eingewoben. Und das ist ein Webfehler, um es klar zu sagen. Denn damit bleibt im Hintergrund aller Maßnahmen immer ein Fragezeichen, der nagende Zweifel, ob man sich nur von den Verhältnissen dazu gezwungen sieht, zu reagieren, oder ob wirklich eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit dem begangenen Unrecht besteht.

Eng mit diesem Vorbehalt verwandt ist die Skepsis gegenüber dem ökonomischen Grundzug von Rückerstattung und Entschädigung, der Verwandlung von Schuld in materielle Schulden. Das moralische Empfinden sperrt sich eben dagegen, das unvorstellbare Leid in Heller und Pfennig ausgedrückt zu sehen. Verluste werden nicht kleiner dadurch, dass man sie Schwarz auf Weiß hat, im Gegenteil. Auch wenn der Kopf versteht, dass es ebenso unmöglich wie eben manchmal erforderlich ist, den Verlust eines Menschenlebens zu beziffern, wird sich das Herz dagegen wehren. Eine Zahl, ein Geldbetrag wird immer zynisch wirken, zumindest wenn es um Entschädigung für körperliche oder seelische Leiden und Verluste geht, weniger sicherlich bei der Frage von Rückerstattung von Vermögensgegenständen.

Weniger schmerzempfindlich ist in dieser Hinsicht eine Sichtweise, die Wiedergutmachung als eine Spezialform des Schadenersatzes betrachtet. Sie findet sich vor allem in den USA, wo Eigentum von jeher für die Gesellschaft und ihr Rechtsempfinden eine besonders wichtige Kategorie ist. Und es ist gewiss kein Zufall, dass von dort zwei Bücher kommen, die in jüngster Zeit international für Furore sorgten: David Graebers viel beachtetes Werk "Schulden" und Michael J. Sandels "Gerechtigkeit". Geld ist beides – Ware und Schuldverschreibung – schreibt der in der Occupy-Bewegung engagierte Anthropologe Graeber. Jede Art und Form von Geld könne zum Zwecke eines Ausgleichs verwendet werden, vorausgesetzt, es ist jemand bereit, dieses Geld zur Begleichung einer Schuld beziehungsweise eines Unrechts zu akzeptieren.

Damit berührt er einen wunden Punkt: Wir messen den Wert von Wiedergutmachungsbemühungen an dem, was die Opfer davon haben, und verschieben aus einem natürlichen menschlichen, besser gesagt mitmenschlichen Bedürfnis heraus allzu leicht den Mechanismus des Aufrechnens in den Bereich des Unmoralischen. Womit man nebenbei bemerkt häufig sogar die Interessen der Opfer, der Anspruchsberechtigten missachtet. Wenn ehemalige Zwangsarbeiter – wie etwa durch die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" im Jahr 2001 festgelegt – 15.000 DM erhalten, dann ist damit das Unrecht, das an ihnen verübt wurde, nicht ungeschehen gemacht. Jedoch kann es sein, dass sie eine gewisse Genugtuung empfinden; von der rein materiellen Hilfe, die ihren Lebensstandard womöglich spürbar hebt, ganz abgesehen.

Doch sucht die Gesellschaft, der Mensch als soziales Wesen eben nach Konfliktausgleich, zumindest wenn eine Untat öffentlich gemacht ist, wenn man sich zu ihr bekennt, wenn die Opfer als solche benannt sind; durch Entschuldigung oder Entschädigung, die man leistet und für die man im Gegenzug Vergebung oder Versöhnung erhält. Schuld und Schulden zu haben ist ein nagendes Gefühl, das nicht nur in Selbsthass, sondern auch in Hass gegenüber dem Schuldner, dem Opfer umschlagen kann. Derjenige, der eine Schuld zurückzahlt, so Graeber, erhält seine Freiheit wieder, oder zumindest einen Teil davon. Die beiden hebräischen Wörter für Erlösung sind padah und goal – eine Bezeichnung dafür, etwas zurückzukaufen, etwas wiederzuerlangen: "'Freiheit' bedeutet in der Bibel wie in Mesopotamien in erster Linie Befreiung von den Auswirkungen der Schulden. (…) Dass die Christen den Begriff Erlösung übernommen haben, überrascht so gesehen nicht: Erlösung befreite von der Last der Sünde und Schuld. Das Ende der Geschichte wird erreicht sein, wenn alle Tafeln abgewischt und alle Schulden aufgehoben sind".

Weniger religionshistorisch und anthropologisch, dafür stärker ökonomisch geht der Harvard-Philosoph Sandel vor, dessen Vorlesung "Justice" mit dem griffigen Slogan "What’s the Right Thing to Do?" zu einem Renner im Internet wurde. Sein Fluchtpunkt ist der Begriff des Preises, und er zertrümmert die Illusion, es gäbe so etwas wie einen gerechten Preis. Sandel spricht sich klar für den Versuch der Wiedergutmachung aus, auch und gerade in einem materiellen Sinne. Denn durch Rückerstattungs- und Entschädigungsleistungen könnten wichtige symbolische Handlungen vorgenommen und nicht zuletzt die Nachwirkungen des Unrechts zumindest gelindert werden. Allerdings plädiert Sandel dafür, die "Marktsituation" für jeden Fall genau zu analysieren: Führt die Wiedergutmachungsleistung am Ende womöglich nicht zur Versöhnung, sondern kratzt lediglich den Schorf von den Wunden? Gibt es noch einen Bezug der individuellen Moralität zwischen dem geschehenen Unrecht und dem Umgang damit? Bringen die politischen Umstände die Verhandlung in eine Schieflage, die auf einer Seite das Gefühl der Unzufriedenheit hinterlassen wird?

Das heißt, nicht nur der Prozess der Wiedergutmachung ist eine Abwägungsfrage, sondern auch die Entscheidung darüber, ob man überhaupt in diesen Prozess einsteigt. Dass der Preis für Wiedergutmachung sich am besten in Geldbeträge übersetzen lässt, daran lässt auch Sandel keinen Zweifel. Es gehe eben nicht nur um die Geste, sondern auch darum, etwas zu bewirken, Bedürfnisse zu befriedigen. Und da sei Geld häufig das Mittel der Wahl.

Konstituieren einer veränderten Gegenwart

Was passiert nun, wenn eine Gemeinschaft, Staaten oder auch Individuen entscheiden, sich auf den Prozess der Wiedergutmachung einzulassen? Das, was sich Wiedergutmachung nennt, ist ein notwendigerweise unzulänglicher Versuch, nach Jahren des Unrechts ein Stück Gerechtigkeit wiederherzustellen. Was dabei den Gedanken vom Schadenersatz so unerträglich werden lässt, ist jedoch oftmals eher die schwer fassbare Dimension des Verbrechens, die dahinter steckt, als die mangelhafte Praxis von Entschädigung und Rückerstattung.

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass derart massenhafte und entgrenzte Verbrechen, wie sie im Holocaust verübt wurden, nicht im Wortsinne "wieder gut" zu machen sind. Die Opfer verloren ihren Besitz, ihr Eigentum, ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz; man raubte ihnen ihre körperliche und seelische Unversehrtheit, ihre Nächsten, ihr soziales Umfeld ebenso wie ihre Lebenschancen. Nur ein Teil der Verfolgten hatte den Krieg überhaupt überlebt, viele waren ermordet, ganze Familien ausgelöscht. Zudem waren viele Vermögensgegenstände in ihrem Wert verändert, verschollen, geraubt oder zerstört. Unter solchen Bedingungen kann eine Kompensation nie in einem zufriedenstellenden Verhältnis zu den schweren Verlusten und Schädigungen der Opfer stehen. Eine einfache Umkehrung des Enteignungsprozesses, der Unrechtsmaßnahmen, der physischen und psychischen Verfolgungsschäden kann die Wiedergutmachung daher nicht sein; absolute Gerechtigkeit herzustellen ist auch mit noch so hohen finanziellen Zahlungen nicht denkbar. Dennoch muss immer wieder der Versuch unternommen werden, durch Rückerstattung geraubten Eigentums beziehungsweise Entschädigungsleistungen für erlittene körperliche und materielle Schäden einen gewissen Ausgleich zu ermöglichen. "Making whole what has been smashed" hat der Soziologe John Torpey das einmal genannt, ein treffendes Bild: Man versucht, etwas zu reparieren, wird die Bruchstellen aber für immer sehen oder spüren können.

Für diejenigen, an die sie sich richtet, hat Wiedergutmachung nicht nur eine materielle Bedeutung, sondern auch einen immateriellen Mehrwert; denn die Opfer von Unrecht und Verfolgung gewinnen damit auch Aufmerksamkeit für ihr Opfer-Sein. Ob individuelle Gerichtsverfahren oder politische Verhandlungen vor den Augen der Weltöffentlichkeit – sie bieten zumindest auch eine Plattform für die ehemals Verfolgten, ihre Geschichte zu erzählen. Unter heutigen Maßstäben mag das keine Besonderheit sein, da victimhood nicht nur anerkannt wird, sondern ein wichtiger Bestandteil öffentlicher Diskurse ist. Im Nachkriegsdeutschland, aber auch in den USA oder im Israel der 1950er Jahre war die Wiedergutmachung im Grunde die einzige Möglichkeit, über die erfahrene Verfolgung zu sprechen. Diese Wirkung ist nicht zu unterschätzen, denn dadurch wurde das Unrecht nicht nur pauschal, sondern individuell, gewissermaßen Fall für Fall, festgestellt, und zwar von einer deutschen Behörde oder einem deutschen Gericht. In seinem bedeutenden Buch "The Guilt of Nations" hat Elazar Barkan darauf hingewiesen, dass die Wiedergutmachung eine wesentliche Akzentverschiebung hervorgebracht hat: Während zu früheren Zeiten die Geschichte bekanntermaßen von den Siegern geschrieben wurde, hat nun auch die Erzählung der Opfer von Verfolgung und Krieg einen Platz. Einige Menschenrechtsorganisationen haben diese Seite der Wiedergutmachung längst begriffen und nutzen sie für ihre wichtige Arbeit.

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang ein weiterer Aspekt für die Berechtigten besonders erfahrbar: die Wiederherstellung des Rechts. Aus zahlreichen Akten, autobiografischen Zeugnissen oder Interviews ist zu erfahren, dass eine Entschädigungsrente die monatliche Bestätigung dafür sein kann, dass die Zeit der Entrechtung vorüber ist.

Kurzum: Das historische Narrativ ändert sich durch die Wiedergutmachung. Vergangenheit wird überführt in die Arena politisch-moralischer Prozesse und erhält einen verfassten Platz, indem sie ein Vetorecht bekommt für die Entscheidungen der Gegenwart. Das gilt freilich in erster Linie für demokratische und offene Gesellschaften; und die historischen Ereignisse und Entwicklungen können auf diese Weise natürlich nicht rückgängig gemacht werden: Eine symmetrische Rückverwandlung von Unrecht in Recht ist nicht möglich. Als Ergebnis entsteht dabei zumeist eine Art Vergleich – sehr häufig im konkreten formaljuristischen, in gewisser Weise auch im übertragenen Sinne.

Eine wahrhaft ausgleichende Gerechtigkeit gibt es in der Wiedergutmachung daher nicht, kann es nicht geben – wohl aber eine pragmatische, die mühsam verhandelt werden muss. So ist sie auch als ein Versuch zu sehen, das in der Vergangenheit begangene Unrecht, die aus ihm herrührenden Schäden und Verluste aus der Sicht und mit den Mitteln der Gegenwart bewältigen zu helfen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Jan Eckel, Humanitarisierung der internationalen Beziehungen? Menschenrechtspolitik in den 1970er Jahren, in: Geschichte und Gesellschaft, 38 (2012), S. 603–635; ders./Samuel Moyn (Hrsg.), Moral für die Welt? Menschenrechtspolitik in den 1970er Jahren, Göttingen 2012.

  2. Vgl. hier und im Folgenden: Tobias Winstel, Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland, München 2006.

  3. Stefan Ulrich, Aufstand der Geschichte, in: Süddeutsche Zeitung vom 8./9.10.2001.

  4. Vgl. Devin O. Pendas, Der Auschwitz-Prozess. Völkermord vor Gericht, München 2013.

  5. Jacques Derrida im Gespräch mit Michel Wieviorka, Jahrhundert der Vergebung. Verzeihen ohne Macht – unbedingt und jenseits der Souveränität, in: Lettre International, (2000) 10, S. 10–18, hier: S. 10.

  6. Vgl. David Graeber, Schulden. Die ersten 5000 Jahre, Stuttgart 2012; Michael J. Sandel, Gerechtigkeit. Wie wir das Richtige tun, Berlin 2013.

  7. D. Graeber (Anm. 6), S. 88.

  8. Vgl. Externer Link: http://www.justiceharvard.org (14.5.2013).

  9. Im Folgenden vgl. Tobias Winstel, Über die Bedeutung der Wiedergutmachung im Leben der jüdischen NS-Verfolgten. Erfahrungsgeschichtliche Annäherungen, in: Hans Günter Hockerts/Christiane Kuller (Hrsg.), Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland?, Göttingen 2003, S. 199–228; T. Winstel (Anm. 2).

  10. Vgl. Elazar Barkan, The Guilt of Nations: Restitution and Negotiating Historical Injustices, Baltimore–London 2001.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Tobias Winstel für bpb.de

Sie dürfen den Text unter Nennung der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 DE und des/der Autors/-in teilen.
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern / Grafiken / Videos finden sich direkt bei den Abbildungen.
Sie wollen einen Inhalt von bpb.de nutzen?

Dr. phil., geb. 1972; Zeithistoriker; Leiter des Publikumsverlags Herder, Hermann-Herder-Straße 4, 79104 Freiburg. E-Mail Link: winstelt@hotmail.de