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Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz

Heike Rabe

/ 15 Minuten zu lesen

Über sexualisierte Gewalt ist in den vergangenen zwei Jahren im Zusammenhang mit der Reform des Sexualstrafrechts und häufig unter dem Schlagwort "Nein heißt Nein" viel berichtet, diskutiert und gestritten worden. Die Debatte hat mit dem Inkrafttreten einer neuen Regelung am 10. November 2016 ihr – sicher nur vorläufiges – Ende gefunden. Der geänderte Paragraf 177 im Strafgesetzbuch (StGB) stellt jetzt menschenrechtskonform auf den Willen der Betroffenen ab: Sagt zum Beispiel eine Person "Nein" zu sexuellen Handlungen und setzt sich eine andere Person darüber hinweg, macht sich letztere strafbar. Dies bedeutet nach der Einführung der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe 1997 eine erneute grundlegende und begrüßenswerte Änderung der Systematik im Sexualstrafrecht. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die neuen Vorschriften anwenden wird.

Für den Begriff der sexualisierten Gewalt gibt es keine einheitliche Definition. Nach einem weiten Verständnis, das häufig der Arbeit spezialisierter Fachberatungsstellen zugrunde liegt, ist sexualisierte Gewalt dann gegeben, wenn ein Mensch an einem anderen Menschen gegen dessen Willen mit sexuellen Handlungen eigene Bedürfnisse befriedigt. Dies reicht gemeinhin von einer verbalen sexuellen Belästigung bis hin zur Vergewaltigung.

In anderen Zusammenhängen wie zum Beispiel der Forschung oder dem Strafrecht wird dieses breite Spektrum nach unterschiedlichen Logiken weiter ausdifferenziert und in verschiedene Begriffe unterteilt: Beim sexuellen Missbrauch nutzt der Täter oder die Täterin die eigene Überlegenheit aus, etwa über die Amtsstellung oder Einschränkung des Opfers. Beim sexuellen Übergriff missachtet der Täter den entgegenstehenden Willen einer Person. Bei der sexuellen Nötigung zwingt der Täter das Opfer mit Gewalt oder Drohung. Bei der Vergewaltigung kommt es zur Penetration gegen den erkennbaren Willen des Opfers.

Bisher veröffentlichte repräsentative Studien zeichnen ein im Kern einheitliches Bild sexualisierter Gewalt unter Erwachsenen in Deutschland. Bei den Betroffenen handelt es sich mehrheitlich um Frauen. 2014 gaben in einer Befragung zu Viktimisierungserfahrungen 2,4 Prozent der Frauen und 0,3 Prozent der Männer an, in den vergangenen fünf Jahren sexualisierte Gewalt erfahren zu haben. 2015 berichteten 0,6 Prozent der Männer und 1,2 Prozent der Frauen von Erfahrungen sexueller Gewalt in den vergangenen zwölf Monaten. Aufgrund der unterschiedlichen Beobachtungszeiträume ist ein direkter Vergleich dieser Zahlen jedoch unzulässig.

Die betroffenen Frauen benannten in unterschiedlichen Studien fast ausschließlich männliche Täter (99 beziehungsweise 100 Prozent). Nur selten waren die Täter völlig fremde Personen (7,1 beziehungsweise 14,5 Prozent). Überwiegend gaben die Frauen (ehemalige) Partner als Täter an (49,3 beziehungsweise 72,4 Prozent).

Die Betroffenen hatten die Taten nur selten angezeigt (4 Prozent der Frauen und 1 Prozent der Männer beziehungsweise 8 und 12 Prozent). Es gibt Hinweise darauf, dass die Anzeigebereitschaft bei männlichen Betroffenen besonders gering ist. Gründe für den Verzicht auf eine Anzeige sind Scham, Angst vor dem Verfahren sowie die Sorge der Betroffenen, dass ihnen nicht geglaubt wird. Aktuelle Forschungsergebnisse zeigen, dass die Anzeigebereitschaft mit den Merkmalen der Tat und Tatumstände, deren Bewertung durch die Betroffenen sowie dem Handeln des privaten und professionellen Umfelds zusammenhängt und somit beeinflussbar ist. So steigt sie beispielsweise, wenn Täter und Opfer sich nicht kennen sowie mit der Schwere der Verletzung. Das Anzeigeverhalten wird positiv beeinflusst, wenn Betroffene Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit haben, sich nach der Tat rasch jemandem anvertrauen und es gelingt, sie an Unterstützung zu binden.

Der Polizei wurden in den vergangenen zehn Jahren jeweils zwischen 7000 und 8000 Fälle sexueller Nötigung und Vergewaltigung bekannt. Die genannten Studien verdeutlichen jedoch, dass dieses sogenannte Hellfeld das tatsächliche Ausmaß der Gewalt bei Weitem nicht abbildet.

Weniger quantitatives Wissen gibt es über Art, Ausmaß und Verlauf sexualisierter Gewalt gegen Gruppen, die häufig von (intersektionaler) Diskriminierung betroffen sind, wie zum Beispiel Flüchtlinge, Menschen ohne Aufenthaltsstatus, Wohnungslose oder LSBTI. Eine Ausnahme bilden hier Menschen mit Behinderungen. Für sie wurde eine auffallend hohe Belastung von Frauen durch sexuelle Gewalt erhoben, insbesondere im institutionellen Kontext: Jede vierte Frau, die in einer Einrichtung lebte und in allgemeiner Sprache befragt wurde, gab an, im Erwachsenenalter vergewaltigt worden zu sein.

Ausgangslage der Gesetzesreform

Die Änderung des Sexualstrafrechts im Sinne des eingangs geschilderten Slogans "Nein heißt Nein" entspricht einer Forderung der Frauenbewegung aus den 1970er Jahren, die im Rahmen der Gesetzesreform zur Vergewaltigung in der Ehe 1997 nicht umgesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention des Europarats eröffnete sich 2014 eine erneute Möglichkeit für ihre Realisierung.

Bereits in den 1970er und 1980er Jahren wurde der Begriff der Vergewaltigung im StGB als zu eng gefasst kritisiert. Nur sexuelle Handlungen, die durch körperliche Gewalt oder Drohungen mit "erheblicher Gefahr für Leib oder Leben" erzwungen wurden, waren strafbar. Damit blieben zum Beispiel Handlungen straflos, die die Betroffenen aus massiver Angst vor dem Täter starr über sich ergehen ließen. Die weitreichendsten Änderungsvorschläge der Grünen sowie des Ausschusses für Frauen und Jugend des Bundesrats, die ausschließlich auf die Missachtung des entgegenstehenden Willens abstellten, waren damals noch nicht mehrheitsfähig. Als Kompromiss trat 1997 die Gesetzeslage in Kraft, über die in den vergangenen zwei Jahren überwiegend gestritten wurde. Da 1997 keine grundlegende Änderung des relevanten Paragrafen 177 vorgenommen wurde, blieb die Kritik im Grunde dieselbe.

Sexuelle Handlungen waren bis vor Kurzem nur dann strafbar, wenn der Täter eins von drei sogenannten Nötigungsmitteln angewandt hatte: Das Recht ging erst von einer Vergewaltigung aus, wenn er oder sie den entgegenstehenden Willen des Gegenübers mit Gewalt oder Gewaltandrohung "gebrochen" beziehungsweise willensbeugende Umstände wie etwa Schutzlosigkeit ausgenutzt hatte, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Wissen aus Forschung und Praxis über das Verhalten von Betroffenen während sexueller Übergriffe legen aber bereits seit Langem ein anderes Verständnis nahe, dem ein weniger stereotypes Opferverhalten zugrunde liegt und das ein nach wie vor ungleiches Geschlechterverhältnis berücksichtigt. Frauen reagieren bei sexuellen Übergriffen auf die unterschiedlichsten Weisen – von körperlicher Gegenwehr über kognitive Reaktionen wie beispielsweise Überlegungen, wie man der Tat noch entgehen kann, oder verbale Einwirkung auf den Täter bis hin zu völliger Passivität aufgrund von Todesangst. Dies hängt mit den Vorerfahrungen, dem Kontext, der Beziehung zum Täter oder der individuellen Verfasstheit zusammen.

So entstand die Situation, dass es auf der Grundlage des Gesetzes in seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung eine Reihe von Fallkonstellationen gab, in denen Täter sexuelle Handlungen gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen hatten und dieses Verhalten straflos war. Diese Fallkonstellationen wurden mittlerweile in verschiedenen Papieren aufgearbeitet und fanden 2016 Eingang in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Sexualstrafrechts. Beispielhaft für die Strafbarkeitslücken sollen hier drei Konstellationen aufgeführt werden.

Erstens ist sexualisierte Gewalt häufig eine Ausprägung von Partnerschaftsgewalt. Besteht ein sogenanntes Klima der Gewalt – das heißt, Gewalt findet regelmäßig statt und prägt das Zusammenleben von Täter und Opfer –, kennen die Betroffenen die Verläufe gewaltförmiger Episoden sehr genau. Verlangt der gewalttätige Partner in diesem Zusammenhang sexuelle Handlungen, muss er kein Nötigungsmittel einsetzen, das heißt, er muss weder Gewalt androhen noch anwenden, um Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Hatten Frauen in dieser Situation "nur" Nein gesagt, und hatte der Täter keinen Bezug zu vorangegangener Gewalt hergestellt, was die Rechtsprechung als konkludente Drohung wertete, war der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Betroffenen straffrei.

Zweitens setzte die sexuelle Nötigung unter Ausnutzen der oben erwähnten schutzlosen Lage voraus, dass sich die Betroffenen objektiv in einer Lage befanden, in der sie möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters ausgeliefert waren. Teile der Rechtsprechung formulierten dafür hohe Anforderungen. So galt fernab jeder Realität etwa nicht als eine schutzlose Lage, wenn die Türen des Schlafzimmers nicht abgeschlossen waren, sich schlafende Kinder im Nebenzimmer befanden oder Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus möglicherweise zur Hilfe hätten gerufen werden können.

Drittens waren auch die sogenannten Überraschungsfälle straflos, wenn der Täter an dem Opfer plötzlich und unerwartet sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Der überraschende Griff zwischen die Beine im Bus war vor der Reform nicht strafbar, weil das Opfer aufgrund der Überrumpelung nicht dazu kommen konnte, einen entgegenstehenden Willen zu bilden, den der Täter mit Zwang hätte beugen können. Es fehlte die erforderliche Nötigung.

Auch Interessenverbände für Menschen mit Behinderung haben in der Vergangenheit die Rechtslage wiederholt kritisiert: Eine auf stereotyper Betrachtungsweise von Behinderung basierende Gleichsetzung von geistiger Behinderung und Widerstandsunfähigkeit durch die Rechtsprechung habe zu einem Sonderrecht für Menschen mit Behinderung geführt – einem "Zwei-Klassen-Strafrecht", in dem Sexualdelikte gegen Behinderte mit geringeren Strafen geahndet wurden. Die Kritik basierte auf Praxiserfahrungen und Forschung, nach der Gerichte die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (Paragraf 177 StGB alte Fassung) von Frauen mit geistiger Beeinträchtigung häufig als sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Paragraf 179 StGB alte Fassung) verurteilten, der mit einem niedrigen Strafmaß versehen war.

Im Zuge der Fachdiskussionen über sexualisierte Gewalt sowie der Interpretation des Rechts durch die Gerichte wurde in Deutschland lange Zeit nicht auf die Weiterentwicklung des menschenrechtlichen Verständnisses des sexuellen Selbstbestimmungsrechts auf europäischer und internationaler Ebene reagiert – und das, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits 2003 in seinem Grundsatzurteil zu sexualisierter Gewalt die wirksame Strafverfolgung aller nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen formuliert hatte. Dem lag ein Vergleich des Gerichtshofs von internationalen und europäischen Vergewaltigungstatbeständen im Rahmen der sogenannten Konsensmethode zugrunde. Hiernach hatte sich das fehlende Einverständnis zu sexuellen Handlungen mittlerweile zum zentralen Bestandteil der nationalen Vergewaltigungstatbestände in Europa entwickelt.

Parallel dazu hatten sich auf politischer Ebene im Europarat Bestrebungen verstärkt, den Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt und damit auch sexualisierter Gewalt zu stärken. Diese mündeten 2008 in den Auftrag des Ministerkomitees an eine Expertinnengruppe, ein entsprechendes Abkommen zu entwickeln, das schließlich im August 2014 als Konvention gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Kraft trat: die sogenannte Istanbul-Konvention. Darin sind wissenschaftliche Ergebnisse, Praxiserfahrungen, die Spruchpraxis internationaler Gerichte und Ausschüsse des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien sowie des EGMR zu Gewalt gegen Frauen zusammengeführt. Daher ist es folgerichtig, dass mit Artikel 36 im Gleichklang mit dem EGMR die Staaten verpflichtet werden, "die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nichteinverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand unter Strafe gestellt wird".

Politischer Prozess in Deutschland

Artikel 36 der Istanbul-Konvention war ein wichtiger Bezugspunkt des Reformprozesses, der in Deutschland im April 2014 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht begann. Hierbei ging es noch vorrangig um den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Der Entwurf enthielt aber schon die Anmerkung, dass noch geprüft werde, ob aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nichteinvernehmlicher sexueller Handlungen folgte.

Im Anschluss begannen zivilgesellschaftliche und parlamentarische Akteure, sich öffentlich zu positionieren. Insbesondere die frauen- und menschenrechtlich ausgerichteten Akteure der Zivilgesellschaft verwiesen auf den Anpassungsbedarf des Strafrechts an die menschenrechtlichen Vorgaben im Sinne einer "Nein heißt Nein"-Lösung. Politik, Rechtswissenschaft und Praxis waren erwartungsgemäß gespalten.

Gegner und Gegnerinnen einer Reform des Paragrafen 177 StGB warnten vor einer unbestimmbaren Ausuferung des Tatbestands. Sie befürchteten die Kriminalisierung sozialadäquater Handlungen. Das alte Strafrecht gewährleiste einen umfassenden Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Es gebe keine systembedingten Schutzlücken, eine gewisse Fragmentierung sei dem Strafrecht immanent, und als problematisch hätten sich lediglich einzelne Fehlurteile, auch des Bundesgerichtshofs, erwiesen.

Die Gegenseite verwies auf andere Länder, in denen es zum Teil bereits seit Jahren ein Strafrecht gab, das allein auf den entgegenstehenden Willen der betroffenen Personen abstellt. Erfahrungen dort hätten gezeigt, dass sich die Ermittlungsarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft dem anpassen müsse, es aber weder zu einer sprunghaft steigenden Anzahl von Anzeigen noch zu einem Anstieg von Falschbeschuldigungen komme. Im Vergleich dazu sei das Sexualstrafrecht in Deutschland "rückständig" und enthalte einen Konstruktionsfehler.

Ein halbes Jahr nach der Vorlage des Referentenentwurfs zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung im Juli 2015 war auch die Regierungskoalition gespalten. Der Entwurf, der die vorgetragenen Defizite der Paragrafen 177 und 179 StGB in Teilen zwar beseitigte, aber weiterhin an dem Erfordernis der Nötigung festhielt und damit keinen grundsätzlichen Wertewandel darstellte, ging Teilen der Koalition noch zu weit. Der Entwurf wurde bis zum 22. Dezember 2015 nicht zur Länderbeteiligung oder Verbändeanhörung freigegeben.

Erst die Vorkommnisse in der Silvesternacht 2015/16 beendeten den politischen Stillstand. Die sexuellen Übergriffe auf der Kölner Domplatte und in anderen Städten waren noch nicht ansatzweise aufgeklärt, da wurde der Ruf nach einer Verschärfung des Ausweisungsrechts laut, und der politische Konsens zu einer Reform des Sexualstrafrechts schien möglich. Unabhängig davon, wie man die Vorfälle einordnet – als ein Phänomen, das es schon immer auf Massenveranstaltungen wie zum Beispiel dem Oktoberfest gegeben hat, als eine neue Form der geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen oder als ein aufgrund vieler besonderer Einzelumstände einmaliges Ereignis –, die in Teilen rassistisch aufgeladene öffentliche Debatte hat deutliche Spuren sowohl im Straf- und im Aufenthaltsrecht als auch in der Diskussion über Flucht und Migration hinterlassen.

So betonten die Abgeordneten aller Fraktionen schon bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung im April 2016, der noch dem umstrittenen Referentenentwurf entsprach, weitergehenden Änderungsbedarf. Eine Norm, die sich am entgegenstehenden Willen der Betroffenen orientiert, wurde möglich. Auf die Ereignisse in der Silvesternacht sollte mit einer Strafbarkeit der sexuellen Belästigung sowie von Übergriffen aus einer Gruppe heraus reagiert werden.

Einen starken Einfluss auf die Reform des Sexualstrafrechts, die am 7. Juli 2016 vom Bundestag beschlossen wurde, hatte auch die Initiative einiger Politikerinnen aus der Regierungskoalition, die mit einem Eckpunktepapier Formulierungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Regierungsentwurfs vorlegten. Ferner begleiteten die Opposition sowie eine aktive und gut kooperierende Zivilgesellschaft in ihren jeweiligen Rollen den Prozess über zwei Jahre mit Öffentlichkeitsarbeit und fachlichen Stellungnahmen beziehungsweise konkreten Gesetzesvorschlägen.

Neue Gesetzeslage

Dem diversen Meinungsbild im Vorfeld der Reform entsprechend wird die neue Gesetzeslage als ein notwendiger Paradigmenwechsel begrüßt oder als Einfallstor für Falschbeschuldigungen kritisiert. Sie ist in jedem Fall eine überfällige Anpassung des deutschen Rechts an die menschenrechtlichen Vorgaben und stellt eine grundlegende Änderung des strafrechtlichen Konzepts sexualisierter Gewalt unter Erwachsenen dar. Der neue Paragraf 177 StGB stellt den erkennbaren Willen der Betroffenen in den Mittelpunkt. Lehnt die Person ausdrücklich oder konkludent durch Weinen oder Kopfschütteln sexuelle Handlungen ab und übergeht der Täter das, macht er sich strafbar (Paragraf 177 Absatz 1 StGB). Diese Grundregel wird durch eine Reihe weiterer Konstellationen ergänzt, die der erhöhten Schutzbedürftigkeit derer Rechnung tragen sollen, die in unterschiedlichem Maß in ihrer Willensbildungsfähigkeit eingeschränkt sind (Paragraf 177 Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Das sind zum einen Personen, die keinen Willen mehr bilden können, wie zum Beispiel Opfer von K.-o.-Tropfen oder Personen, die von der Vorgehensweise des Täters überrascht werden. Nutzt der Täter das aus, macht er sich strafbar. Sind Personen erheblich in ihrer Willensbildungsfähigkeit eingeschränkt, wie etwa stark Betrunkene oder Menschen mit einer schweren geistigen Beeinträchtigung, muss die Person, die sexuelle Handlungen initiieren will, sich ihrer Zustimmung versichern. Das Ausleben von Sexualität ist selbstverständlich auch unter solchen Umständen straffrei möglich. Der Gesetzgeber verschiebt hier aber die Kommunikationslast. Nicht die Person, die keinen Geschlechtsverkehr möchte, muss Ablehnung ausdrücken, sondern die Person, die ihn möchte, muss sich erkundigen, ob er gewünscht ist.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes kann zukünftig auch die sexuelle Belästigung, die bisher vollumfänglich nur über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitskontext, im öffentlichen Raum aber nur ab einer gewissen Erheblichkeit strafbar war, geahndet werden (Paragraf 184i StGB). Hierfür muss der Täter mit seinem eigenen Körper den Körper des Opfers sexuell motiviert berühren. Die Gesetzesbegründung nimmt das an, wenn der Täter intime Handlungen vornimmt, wie das Opfer an den Geschlechtsorganen zu berühren, auf den Mund oder den Hals zu küssen. Die Norm ist sinnvollerweise als sogenanntes Antragsdelikt ausgestaltet, sodass die betroffene Person selbst entscheiden kann, ob sie die Belästigung für verfolgungswürdig hält.

Am kontroversesten haben die Parlamentarierinnen und Parlamentarier aller Fraktionen wie auch die Sachverständigen in der jüngsten Anhörung im Rechtsausschuss den neu eingeführten Paragrafen 184j StGB "Straftaten aus Gruppen" diskutiert. War die Zustimmung zu der Änderung von Paragraf 177 StGB noch einstimmig, wurde über diese Neuerung sowie die Konsequenzen für das Aufenthalts- und Asylrecht auf Antrag der Grünen getrennt abgestimmt und gegen die Stimmen der Grünen und Linken beschlossen. Die Norm ist ein unmittelbarer Reflex auf das medial gezeichnete Bild massenhaft begangener sexueller Übergriffe aus großen Gruppen an Silvester. Strafbar macht sich zukünftig, wer sich an einer Gruppe beteiligt, die eine Person bedrängt, um an dieser irgendeine Straftat, beispielsweise eine sexuelle Belästigung oder einen Diebstahl, zu begehen. Wenn dann Sexualstraftaten aus Gruppen heraus begangen werden, sollen dafür alle Gruppenmitglieder belangt werden können. Hintergrund ist ein zu Recht angenommenes erhöhtes Gefahrenpotenzial von Gruppen durch eingeschränkte Flucht- oder Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers. Diesem Aspekt wird allerdings im Recht bereits ganz überwiegend durch die allgemeinen Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme Rechnung getragen.

Ausblick

In den nächsten Jahren wird sich auch anhand der Umsetzung des Rechts zeigen, ob neben dem gesetzlichen auch ein gesellschaftlicher Wertewandel stattgefunden hat. Wie eine Befragung von Infratest dimap nahelegt, befürworteten 86 Prozent der Befragten im Juni 2016 eine Reform des Sexualstrafrechts. Weniger ermutigende Signale sendeten 23 Prozent der deutschen Befragten in einer Umfrage der EU-Kommission anlässlich des Internationalen Tags gegen Gewalt gegen Frauen 2016: Sie waren der Auffassung, dass Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung bei bestimmtem Verhalten der Frau – zum Beispiel Alkoholkonsum oder freizügige Kleidung – gerechtfertigt sei. Auch wenn in Deutschland nur 1585 Personen befragt wurden; in jedem Fall bietet es sich an, den Willen des Gesetzgebers, dass ein "Nein" die Grenze zu strafbaren sexuellen Handlungen markiert, über begleitende Sensibilisierungsmaßnahmen klarzumachen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Der Beitrag bezieht sich nicht auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, bei der es andere Täter-Opfer-Strukturen sowie Präventions- und Interventionslogiken gibt.

  2. Vgl. Deborah F. Hellmann, Repräsentativbefragung zu Viktimisierungserfahrungen in Deutschland, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KfN), Forschungsbericht Nr. 122, Hannover 2014, S. 135. Insgesamt nahmen 11.428 Personen an der Befragung teil.

  3. Vgl. Marc Allroggen et al., Prävalenz sexueller Gewalt. Ergebnisse einer bevölkerungsrepräsentativen Stichprobe, in: Deutsches Ärzteblatt 7/2016, S. 107–113. An der Studie nahmen 2513 Personen teil.

  4. Vgl. Monika Schröttle/Ursula Müller, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland. Eine repräsentative Untersuchung zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland, Berlin 2005, S. 79; Hellmann (Anm. 2), S. 137.

  5. Vgl. Hellmann (Anm. 2.), S. 138; Schröttle/Müller (Anm. 4), S. 78.

  6. Vgl. Schröttle/Müller (Anm. 4), S. 78; Hellmann (Anm. 2), S. 137f.

  7. Vgl. Allroggen et al. (Anm. 3), S. 111; Schröttle/Müller (Anm. 4), S. 180; Hellmann (Anm. 2), S. 148.

  8. Vgl. Allroggen et al. (Anm. 3), S. 111.

  9. Vgl. Institut für Kriminologie der Universität Heidelberg, Determinanten des Anzeigeverhaltens nach Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (DASsS-Studie). Zusammenfassung ausgewählter Ergebnisse, Heidelberg 2015.

  10. Vgl. Allroggen et al. (Anm. 3), S. 111.

  11. LSBTI steht für Lesben, Schwule, Bi-, Trans- und Intersexuelle.

  12. Vgl. Monika Schröttle/Claudia Hornbach, Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland, Berlin 2012, S. 198.

  13. Bei der sogenannten Istanbul-Konvention handelt es sich um das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, Sammlung der Europaratsverträge Nr. 210.

  14. Siehe dazu ausführlich Marita Kieler, Tatbestandsprobleme der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung sowie des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, Berlin 2003, S. 28ff.

  15. Vgl. Heike Rabe/Julia von Normann, Schutzlücken bei der Strafverfolgung von Vergewaltigungen. Menschenrechtlicher Änderungsbedarf im Sexualstrafrecht, Berlin 2014; Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Anpassung des Sexualstrafrechts (insbesondere §177 StGB) an die Vorgaben der Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), 9.5.2014; Katja Grieger et al., "Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar." Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bezüglich erwachsener Betroffener, Berlin 2014; Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, Bundestagsdrucksache 18/8210, S. 9–12.

  16. Siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.6.1982, 2 StR 669/81.

  17. Vgl. Weibernetz, Widerstandsunfähige Frauen konsequent von Anfang an mitdenken bei der Sexualstrafrechtsreform, Pressemitteilung vom 5.3.2015.

  18. Vgl. Dagmar Oberlies, Sexuelle Selbstbestimmung und Behinderung – Wertungswidersprüche im Sexualstrafrecht, in: Julia Zinsmeister (Hrsg.), Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen und das Recht, Wiesbaden 2003, S. 157–197, hier S. 157ff.

  19. Siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschwerdesache M.C. gegen Bulgarien, Urteil vom 4.12.2003, Bsw. 39272/98.

  20. Istanbul-Konvention (Anm. 13), Artikel 36.

  21. Siehe Rabe/Normann (Anm. 15).

  22. Vgl. Monika Frommel, Vergewaltigung: Hände weg vom Sexualstrafrecht, in: Mitteilungen der Humanistischen Union 1/2015, S. 9–13.

  23. Vgl. etwa Thomas Fischer, Nein heißt Nein heißt Nein. Was schief läuft bei der neuen Debatte über die Strafbarkeit von Vergewaltigungen, 23.10.2014, Externer Link: http://www.zeit.de/2014/42/strafrecht-vergewaltigung-missbrauch.

  24. So z.B. Crown Prosecution Service Equality and Diversity Unit, Charging Perverting the Course of Justice and Wasting Police Time in Cases Involving Allegedly False Rape and Domestic Violence Allegations, London 2013.

  25. Vgl. Tatjana Hörnle, Warum §177 Abs. 1 StGB durch einen neuen Tatbestand ergänzt werden sollte, in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 4/2015, S. 206–216, hier S. 208f.

  26. Siehe Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, 14.7.2015.

  27. Siehe z.B. Beschluss des Bundesvorstands der CDU Deutschlands anlässlich der Klausurtagung am 8. und 9. Januar 2016 in Mainz, S. 9.

  28. Siehe für eine ausführliche Darstellung des parlamentarischen Verfahrens Eva Högl/Birgit Neumann, Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht. Zur Verankerung des Grundsatzes "Nein heißt Nein" im deutschen Strafrecht, in: Recht und Politik 3/2016, S. 155–163, hier S. 157ff.

  29. Vgl. Eva Högl et al., Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts – mit dem Grundsatz "Nein heißt Nein", 1.6.2016.

  30. Siehe hierzu Tatjana Hörnle, Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes sexueller Selbstbestimmung, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (i.E.); Garonne Bezjak, Der Straftatbestand des §177 StGB im Fokus des Gesetzgebers, in Kritische Justiz 4/2016, S. 557–571.

  31. Siehe Ulrike Lembke, Sexuelle Belästigung: Recht und Rechtsprechung, in: APuZ 8/2014, S. 35–40.

  32. Siehe hierzu ausführlich Anja Lederer, Ausweisung reloaded. Gesetzgebung unter dem Vorwand von Köln, in: Bürgerrechte und Polizei 111/2016, S. 57–65.

  33. Siehe Infratest dimap, Verschärfung des Sexualstrafrechts bei Vergewaltigung, Juni 2016, Externer Link: http://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/umfragen/aktuell/grosse-mehrheit-fuer-verschaerfung-des-sexualstrafrechts-bei-vergewaltigung.

  34. Vgl. Europäische Kommission, Geschlechtsspezifische Gewalt, Zusammenfassung Spezial Eurobarometer 449, November 2016.

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ist stellvertretende Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin. Zu Ihren Forschungsschwerpunkten gehört geschlechtsspezifische Gewalt. E-Mail Link: rabe@institut-fuer-menschenrechte.de