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Die Verfassung Rotchinas im Vergleich zu den Verfassungen der Sowjetunion und Nationalchinas | APuZ 11/1958 | bpb.de

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APuZ 11/1958 Die Verfassung Rotchinas im Vergleich zu den Verfassungen der Sowjetunion und Nationalchinas

Die Verfassung Rotchinas im Vergleich zu den Verfassungen der Sowjetunion und Nationalchinas

HANS FRIEDRICH RECK

Rotchina ist ein kommunistischer Staat. Als'solcher hat es in seiner Verfassung viele Anlehnungen an die Verfassung der Sowjetunion; weist aber auch manche Unterschiede auf, die durch die besonderen chinesischen Verhältnisse und zum Teil durch die chinesische Über-lieferung bedingt sind. So erklären sich auch einige Anlehnungen an die Verfassung des nationalchinesischen Kuomintang-Regimes.

Im folgenden sollen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede der rotchinesischen Verfassung zu den Verfassungen der Sowjetunion und Nationalchinas aufgezeigt werden. Dabei werden sowohl die Verfassungsnormen (die formelle Verfassung) als auch die Verfassungswirklichkeit (die materielle Verfassung) behandelt, d. h. die Organisation des Staates, die soziologische Struktur des Volkes, der Kommunistischen Partei Chinas und der anderen Parteien, überhaupt die im Staat bestehende Machtverteilung zwischen den politischen Gruppen und Kräften. Auf die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Land hinter dem Bambusvorhang, insbesondere auf den Stand der Sozialisierung von Industrie und Handel sowie der Kollektivierung der Landwirtschaft, wird nicht eingegangen werden

I. Das rotchinesische Grundgesetz vom 27. September 1949

Abbildung 1

Bereits vor der am 1. Oktober 1949 in Peking erfolgten offiziellen Ausrufung der Volksrepublik China war am 27. September 1949 von der auf Anregung der chinesischen Kommunisten einberufenen „Politischen Konsultativen Volkskonferenz''eine vorläufige Verfassung, das „Grundgesetz der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China“, auch „Organisches Gesetz“ genannt (abgedruckt in Brandt-Schwartz-Fairbank, Der Kommunismus in China, Münschen 1955, S. 354 f.), angenommen worden. Neben diesem Grundgesetz, das die neuen Staatsorgane einsetzte, beschloß die Politische Konsultative Volkskonferenz noch eine Regierungserklärung, das sogenannte „Gemeinsame Programm“. Ferner bestimmte sie Mao Tse-tung zum Vorsitzenden der Zentralen Volksregierung und Peking zur Landeshauptstadt. Sie wählte die Mitglieder des „Rates der Zentralen Volksregierung“ und des „Nationalausschusses der Politischen Konsultativen Volkskonferenz''. 1. Der Staatsaufbau Das Grundgesetz von 1949 schuf einen Staatsaufbau, der ungefähr demjenigen der Sowjetunion nachgebildet war. Zum höchsten Organ der Staatsgewalt wurde der Allchinesische Volkskongreß erklärt, der aus allgemeinen Wahlen hervorgehen sollte. Bis zur Durchführung der Wahlen sollten seine Funktionen von der Vollversammlung Politischen Konsultativen Volkskonferenz (zuerst 585, später 621 Mitglieder) ausgeübt werden (Art. 3 Satz 1 Grundgesetz). Dieses Gremium entsprach etwa dem russischen Obersten Sowjet. Die Politische Konsultative Volkskonferenz hatte den „Rat der Zentralen Volksregierung“, hier kurz „Zentraler Volksregierungs-Rat“ genannt, zu wählen (Art. 3 Satz 2 Grundgesetz). Dieser hatte dieselbe Funktion wie das Präsidium des Obersten Sowjets in der LIdSSR, er war also das mehrköpfige Staatsoberhaupt und das höchste gesetzgebende Organ.

Im Gegensatz zum sowjetischen Präsidium, das übrigens zahlenmäßig viel kleiner ist, stellte der Zentrale Volkregierungs-Rat das eigentliche Gremium der staatlichen Willensbildung dar. Er war das wirkliche Parlament Rotchinas — sofern man in einem kommunistisch geleiteten Staat von einem Parlament sprechen kann —, da die Politische Konsultative Volkskonferenz lediglich der Akklamation diente. Der Zentrale Volksregierungs-Rat vertrat die Volksrepublik China nach außen und übernahm die Ausübung der Staatsgewalt im Innern (Art. 4 Grundgesetz).

Er setzte sich zusammen aus einem Vorsitzenden (Mao Tse-tung), sechs stellvertretenden Vorsitzenden — nämlich dem Oberkommandierenden der Armee, General Tschuh Teh, dem Chefideologen und stellvertretenden Parteiführer der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), Liu Schao-tschi, dem Vorsitzenden der Nordöstlichen Volksregierung (der Mandschurei), Kao Kang, der Witwe des großen Reformers und provisorischen Präsidenten der Chinesischen Republik von 1912, Dr.

Sun Yat-sen, und den Vorsitzenden zweier bürgerlicher Koalitionsparteien, der Demokratischen Liga, Tschang Lan, und des Revulutionären Komitees der Kuomintang, Li Tschi-schen — sowie weiteren 56 Mitgliedern, von denen 31 Kommunisten waren. Die KPCh hatte also in dem Zentralen Volksregierungs-Rat, der eine Vertretung der gegen Tschiang-Kai-schek verbündet gewesenen Links-Parteien war, eine sichere Mehrheit,

Der Zentrale Volksregierungs-Rat hatte folgende Staatsorgane einzusetzen (Art. 5 Grundgesetz): 1.den Staatlichen Administrativen Rat als höchstes vollziehendes Organ, 2.den Revolutionären Volks-Militärrat, als höchstes militärisches Befehlsorgan, d. h. als ein Kontrollgremium gegenüber dem Oberkommando der Armee, 3. das Oberste Volksgericht als oberstes Rechtsorgan, 4.den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft als oberste Aufsichtsbehörde.

Der Staatliche Administrative Rat stellte mit seinen etwa 30 Ministerien das Gegenstück des sowjetischen Ministerrats dar; Vorsitzender war (Ministerpräsident) Tschou-En lai. Eiene Besonderheit des Aufbaus stellte dar, daß zwischen ihm und seinen Ministerien noch Zentralausschüsse eingeschaltet waren, die mehrere Ministerien umfaßten. Als solche „Überministerien“ fungierten die Zentralausschüsse für: 1. politische und Gesetzesangelegenheiten, 2. Finanz und Wirtschaft, 3. Kultur und Erziehung und 4. Volkskontrolle (Beamtenüberwachung).

Der letzte Zentralausschuß hatte keine Ministerien unter sich. Das Außenministerium, das Direktorium des Nachrichtendienstes (Geheimdienstes) und das Amt für Auslandschinesen unterstanden unmittelbar dem Staatlichen Administrativen Rat.

Der Zentrale Volksregierungs-Rat und sein Vorsitzender hatten die Vollmacht:

1. Gesetze zu erlassen, auszulegen und zu verkünden, 2. Verträge und Abkommen mit fremden Staaten zu ratifizieren, zu kündigen oder abzuändern, 3.den Präsidenten und die Mitglieder des Obersten Volksgerichts sowie den Generalstaatsanwalt zu ernennen und abzuberufen (Art. 7 Grundgesetz).

Der Staatliche Administrative Rat und sein Vorsitzender, der Ministerpräsident, waren keiner gesetzgebenden Körperschaft verantwortlich, sondern nur dem Zentralen Volksregienmgs-Rat (Art. 14 Grundgesetz).

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, welch hohen Grad des Zentralismus der Regierung das Grundgesetz von 1949 schon geschaffen hatte.

Der wichtigste äußerliche Unterschied zum sowjetischen Staatsaufbau unter Stalin war der, daß Mao Tse-tung, der Parteiführer der Kommunistischen Partei, also der mächtigste Mann im Staat, nicht Vorsitzender des Ministerrats war, sondern Vorsitzender des mehrköpfigen Staatsoberhaupts, des Zentralen Volksregierungs-Rates. 2. Die „demokratischen Parteien“

Die Kommunistische Partei Chinas (Tschung-kuo-kung-tsch’an-tang) war naturgemäß bereits unter der Herrschaft des Grundgesetzes von 1949 die allein maßgebende Regierungspartei. Zwar waren und sind noch die „Demokratische Liga“, eine bürgerliche Partei, und das links eingestellte „Revolutionäre Komitee der Kuomintang“, eine Abspaltung von der Partei Tschiang Kai-scheks, in der Regierung vertreten, sie haben jedoch keinen Einfluß.

Die Demokratische Liga (Min-tschui-t’ung-meng), ein Zusammenschluß von sechs kleineren liberalen Parteien, besteht seit 1941. Sie umfaßte Mitglieder und Anhänger aus verschiedenen Volksschichten, insbesondere aus dem höheren Bürgertum. Ihr gehörten namhafte Wissenschaftler, Intellektuelle, Industrielle, Militärs und Politiker an. Allerdings war die Demokratische Liga unter den Bauern nur schwach vertreten. Unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg hatte die Liga eine Chance, als dritte Kraft zwischen Kuomintang und Kommunistischer Partei ausgleichend zu wirken. Tschiang Kai-schek ging aber mit Erfolg gegen sie vor, um sie politisch auszuschalten.

Ferner existieren noch in Rotchina folgende demokratischen Parteien (nichtkommunistische Parteien): die „Demokratische Battem- und Arbeiterpartei", die „Vereinigung, zur Förderung der Demokratie“, die „Vereinigung für demokratischen Aufbau“, die „Chinesische Vereinigung der Muselmanen“ und die „Demokratische Liga für SelbstregierungFormosas“. Alle diese Splitterparteien sind politisch bedeutungslos. Sie sind nur zugelassen, da sie nicht antikommunistisch sind. Während der Geltung des Grundgesetzes von 1949 legte man Wert darauf, die Zentrale Volksregierung als eine Koalitionsregierung der verschiedenen Parteien und Organisationen hinzustellen. Die Bedeutung der bürgerlichen Parteien wurde dadurch unterstrichen, daß zwei ihrer Parteiführer zu stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralen Volksregierungs-Rats berufen wurden. Auch der Name „Gemeinsames Programm“ (zu ergänzen: aller beteiligten Parteien) für die Regierungserklärung von 1949 sollte ein Zeichen für wahre Koalition sein.

Nach kommunistischer Auffassung befindet sich Rotchina zur Zeit in einem Libergangsstadium zwischen Feudalismus und Sozialismus. In dieser Periode gibt es noch Klassen und zwar:

1. Arbeiter, 2. Bauern, 3. Kleinbürger und 4. nationale Kapitalisten.

Da nach marxistischer Denkweise die politischen Parteien nur die Ver tretungen von Klassen sind, haben auch sie noch eine Existenzberechtigung.

Die KPCh führte bereits während der Geltung des Grundgesetzes von 1949 in den meisten und wichtigsten Staatsorganen. So hatte z. B. ihr Parteichef Mao Tse-tung den Vorsitz im höchsten Staatsgremium — dem Zentralen Volksregierungs-Rat — und im Nationalausschuß des Parlaments — der Politischen Konsultativen Volkskonferenz — inne. Dagegen war die KPCh, rein äußerlich betrachtet, in der Politischen Konsultativen Volkskonferenz in der Minderheit gegenüber den anderen politischen Parteien, den Vertretern der Territorien, der Armee und der unpolitischen Massenverbände (Gewerkschaften und Bauernverbände) sowie der ernannten Einzelpersonen. Ähnlich war das Bild in den Ausschüssen des Parlaments und des Staatlichen Administrativen Rates. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Vertreter der oben erwähnten Gruppen, natürlich abgesehen von denjenigen der anderen Parteien, zum allergrößten Teil Mitglieder bzw. Anhänger der KPCh waren. Die wirkliche Kontrolle des ganzen Staates wurde seit der Errichtung der Volksrepublik China durch das Zentralkomitee der KPCh durchgeführt 3. Die „demokratische Diktatur des Volkes"

Der kommunistische Charakter des chinesischen Staates geht bereits aus den Bestimmungen des Grundgesetzes von 1949 hervor. Nach dessen Artikel 1 ist die Volksrepublik China ein Staat der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird, auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht und alle demokratischen Klassen sowie die verschiedenen Nationalitäten des Landes vereinigt. Artikel 2 bezeichnet die Regierung der Volksrepublik China als eine Regierung des Volkskongreßsystems, die auf dem Grundsatz des demokratischen Zentralismus beruht.

Der Begriff der demokratischen Diktatur des Volkes geht auf Lenins Theorie der demokratischen Diktatur der Arbeiter und Bauern zurück. Das Schwierige und Widersprüchliche einer solchen Diktatur ist das Problem, wie sie sich auf die Koalition mehrerer Parteien stützen soll, welche die Interessen verschiedener Klassen vertreten. Denn offiziell hält man in Rotchina an der Diktatur einer Allianz der vier revolutionären Klassen fest. Man entgeht der erwähnten Schwierigkeit, indem man einfach behauptet, daß die demokratische Volksdiktatur unter der Führung der Arbeiterklasse stehen müsse. Die Arbeiterklasse bedeutet hier natürlich die KPCh, denn diese ist nach kommunistischer Ideologie Vorhut und Kern der Arbeiterklasse. „Führung“ durch die Arbeiterklasse heißt also nichts anderes, als daß alle wirkliche Macht und alle politische Initiative allein der KPCh zustehen. Mao Tse-tung hat in seiner Rede „Über die Diktatur der Volksdemokratie“ am 1. Juli 1949 zum 28. Jahrestag der KPCh u. a. sinngemäß folgendes ausgeführt:

Die Diktatur der Volksdemokratie bedeutet, daß die Reaktionäre nicht mehr das Recht haben dürfen, ihre Ansichten zu sagen, und nur das Volk ein Recht auf Meinungsäußerung hat. Das Volk sind im jetzigen Stadium Chinas die Arbeiterschaft, die Bauern, das Kleinbürgertum und die national-gesinnte Bourgeoisie. Das demokratische System muß im Volk durchgeführt werden, das Rede-, Versammlungs-und Vereinsfreiheit erhält. Das Recht zu wählen liegt nur beim Volk, nicht bei den Reaktionären. Diese beiden Faktoren, nämlich Demokratie für das Volk und Diktatur über die Reaktionäre, bilden vereint die Diktatur der Volksdemokratie.

Artikel 1 des chinesischen Grundgesetzes ähnelt Artikel 1 der sowjetischen Verfassung vom 5. Dezember 1936: „Die UdSSR ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern“ und entspricht im übrigen der Terminologie des Bolschewismus. „Regierung des Volkskongreßsystems“ oder „Regierung durch Volkskongresse“ bedeutet, daß das Volk auf allen Stufen der Verwaltungseinheiten von den Gemeinden bis zum Gesamtstaat Räte wählt, die für es die Macht ausüben. Diese soge-nannten Volkskongresse entsprechen den russischen Sowjets, die bekanntlich auf allen Stufen, von den örtlichen Sowjets bis zum Obersten Sowjet der UdSSR, existieren. 4. Der „demokratische Zentralismus“

Artikel 2 Grundgesetz ist dem Artikel 2 der sowjetischen Verfassung nachgebildet, dessen erster Halbsatz lautet: „Die politische Grundlage der UdSSR bilden, die Sowjets der Deputierten der Werktätigen“. Die chinesische Bestimmung bedeutet jedoch eine verfassungsrechtliche Fortentwicklung, indem sie den Begriff des „demokratischen Zentralismus“, welcher der sowjetischen Verfassung noch unbekannt ist, in das chinesische Grundgesetz einführt und damit verfassungsrechtlich verankert.

Der demokratische Zentralismus ist der höchste bolschewistische Organisationsgrundsatz. Er wurde in Artikel 18 des Parteistatuts der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) von 1939 niedergelegt und bedeutet strenge Parteidisziplin und Gehorsam gegenüber Entscheidungen höherer Parteiorgane. Dieses Verhalten schließt eine freie Diskussion im inneren Kreis einer kommunistischen Partei nicht aus, zwingt aber zu geschlossenem Auftreten nach außen. Wenn die KPCh auf einem Gebiet eine bestimmte Politik — die „Generallinie" festgelegt hat, müssen die Parteimitglieder nach dem Grundsatz des demokratischen Zentralismus im jeweiligen Volkskongreß einheitlich gegenüber den anderen Parteien und den Parteilosen abstimmen. Auf diese Weise wird eine unterschiedliche Willensbildung innerhalb der staatlichen Gremien durch die einheitliche „Generallinie“ der KPCh verhindert. Der Zentralismus der Partei soll vermeiden, daß das Parlament infolge seiner Größe schwerfällig wird und daß der Grundsatz „Die köd'iste Gewalt liegt beim Parlament“ zu einem Chaos in der Regierung ährt.

Auf den staatlichen Bereich übertragen, bedeutet demokratischer Zentralismus, daß das Parlament bei seinen Beratungen wohl diskutieren darf, daß es aber seine Beschlüsse nach außen geschlossen und „einstimmig“ abgeben muß. Das heißt, die im chinesischen Parlament vertretenen nichtkommunistischen Parteien und Gruppen kommen wohl in der Debatte zu Wort, müssen sich aber nach außen dem Willen der KPCh beugen. So garantiert die „Generallinie“ der KPCh die Einheitlichkeit des Staatswillens.

Die Macht der chinesischen Volkskongresse ist naturgemäß ebenso wie die der russischen Sowjets nur eine theoretische. Die eigentliche Macht wird von den KPCh-Parteigremien aller Stufen ausgeübt. Wenn auch der Politischen Konsultativen Volkskonferenz das Recht zur Abänderung des Grundgesetzes zustand (Art. 30 Grundgesetz), so wurde eine Verfassungsänderung in Wirklichkeit doch von der Parteiführung der KPCh angeregt. 5. Die Organisation der Kommunistischen Partei Chinas Die Kommunistische Partei Chinas bestimmt die Struktur der politischen Gesamtverfassung Chinas; ihr Statut ist der Kem der materiellen Verfassung Chinas und als solcher wichtiger als die staatliche Verfassungsurkunde. In ihrer Organisation ist die KPCh im großen und ganzen der Kommunistischen Partei der Sowjetunion nachgebildet, sie weist allerdings einige wesentliche Unterschiede auf. In ihrer soziologischen Zusammensetzung weicht sie jedoch grundlegend von ihrem sowjetischen Vorbild ab.

Das Statut der KPCh vom 11. Juni 194 5 zeigt das Bild einer streng hierarchisch gegliederten Partei. Seine Kapitel I—V (Art. 1— 48) behandeln die Mitgliedschaft in der Partei, den Aufbau der Parteiorganisation von oben nach unten, von der Zentrale über die Parteiverbände in den Provinzen und Grenzbezirken bis hinunter zu den Parteigliederungen der Bezirke,. Städte, Hsien (Distrikte, Landkreise) und Ortschaften.

Die kleinsten Einheiten der KPCh sind die Zellen (Art. 49 des Statuts). Sie sollen überall — in Fabriken, Bergwerken, Dörfern, Betrieben, Straßen, Kompanien, Massenorganisationen, Schulen usw. — gebildet werden, wo drei oder mehr Parteimitglieder vorhanden sind. Die Errichtung einer Zelle bedarf allerdings der Zustimmung des Parteikomitees des Hsien oder der betreffenden Gemeinde. In staatlichen Organisationen, Gewerkschaften, Bauernbünden, Genossenschaften und anderen Massenorganisationen, in denen drei oder mehr Parteimitglieder verantwortliche Stellungen einnehmen, muß sogar eine Parteigruppe gebildet werden (Art. 60 des Statuts). Die Aufgabe einer solchen Parteigruppe ist, die Arbeit der an führender Stelle tätigen Mitglieder zur Stärkung des Parteieinflusses und zur Durchführung des Parteiprogramms einzusetzen. Jede Parteigruppe verfügt über einen Sekretär. Überschreiten die Parteigruppen eine Stärke von zehn Mitgliedern, so können sie ein Büro bilden (Art. 61 des Statuts). Büro und Sekretär werden allerdings nicht von der betreffenden Parteigruppe ernannt, sondern von dem Parteikomitee, zu dem diese gehört. Solche Partei-gruppen in außerparteilichen Organisationen verschiedener Stufen sollen dem entsprechenden Parteikomitee unterstehen und dessen Entscheidungen Geltung verschaffen (Art. 62 des Statuts). Die KPCh ist somit bis in die kleinsten Einheiten gegliedert. Sie hat überall Zellen und Parteigruppen. Sie kontrolliert die Betriebe, durchdringt den Staat, die Ämter und die Truppenteile der Armee.

Die Gliederung der KPCh in ihren unteren Verbänden ähnelt der der KPdSU. Nach oben, zur Spitze der Partei, verändert sich aber das Bild erheblich. Zwar hat die KPCh auch ein Politbüro und ein Parteisekretariat, die dem sowjetischen Parteipräsidium (eigentlich: Präsidium des Zentralkomitees der KPdSLI) und Sekretariat entsprechen, aber die Stellung des Generalsekretärs der KPCh, also des Chefs des Parteiapparats, ist bei weitem nicht so stark wie die des Ersten Sekretärs der KPdSLI.

Während der chinesische Generalsekretär Teng Hsiao-ping in der Hierarchie seiner Partei erst an 6. Stelle erscheint, gilt der sowjetische Erste Sekretär Chruschtschow als der Führer seiner Partei und demzufolge als der erste Mann im Staat. In China besteht die Stelle eines Parteivorsitzenden, der gleichzeitig Vorsitzender des Politbüros ist. In der UdSSR dagegen hat das Parteipräsidium keinen Vorsitzenden. Dies zeigt, daß die KPCh eine auf ihren Chef Mao Tse-tung ausgerichtete Führerpartei ist, während die KPdSLI — zumindest theoretisch — von einer kollektiven Führung beherrscht wird. Der LInterschied erklärt sich daraus, daß Mao Tse-tung in seiner Partei eine ähnliche Stellung einnimmt wie einstmals Lenin in der Partei der Bolschewiken. Mao ist der Schöpfer der KPCh in ihrer heutigen Gestalt und besitzt daher eine unangefochtene Autorität. Stalin und Chruschtschow dagegen sind lediglich als Parteibeamte im Parteiapparat hochgekommen. Für die KPCh hat der Tag der Vertreibung Tschiang Kai-scheks vom Festland dieselbe Bedeutung wie die „Große Sozialistische Oktoberrevolution“ für die Sowjets.

Wie in der sowjetischen Bruderpartei gibt es in der KPCh ein Zentralkomitee, das aber nur 97 Vollmitglieder und 73 Kandidaten umfaßt (in der KPdSU 133 Vollmitglieder und 122 Kandidaten). Es wählt das Politbüro, das nach neuestem Stand aus 17. Mitgliedern und 6 Kandidaten besteht, und das Sekretariat, das von nur 6 Mitgliedern gebildet wird. Alle Angehörigen des Sekretariats, die „Großen Sechs“, (Mao Tse-tung, Liu Schao-tschi, Tschou En-lai, Tschu Teh, Tschen Jun, Teng Hsiao-ping), gehören zugleich dem Politbüro an und sind mit den Männern des „Ständigen Ausschusses des Politbüros“, dem höchsten Direktorium der Partei, identisch. Mao Tse-tung führt übrigens den Vorsitz sowohl im Politbüro als auch im Sekretariat. Weit mehr als in ihrer Organisation unterscheidet sich die KPCh in ihrer soziologischen Zusammensetzung von der KPdSU. Während die russische Partei sich früher hauptsächlich aus Arbeitern rekrutierte (heute mehr aus Staats-und Wirtschaftsfunktionären sowie Vertretern der Intelligenz), setzte sich die chinesische Partei von Anfang an zum größten Teil aus Bauern zusammen.

Die KPCh wurde 1921 in Schanghai gegründet. Ihre anfangs in den großen Städten und Industriezentren befindlichen starken Gruppen wurden im Jahre 1927 von den Truppen Tschiang Kai-scheks fast vernichtet, als dieser nach einem längeren Bündnis plötzlich mit den Kommunisten brach, scharf gegen die Gewerkschaften in Schanghai vorging und einen kommunistischen Aufstand in Kanton niederschlug Die kommunistischen Kader der Städte wurden derart vernichtend getroffen, daß sie eine politische Wirksamkeit nicht mehr entfalten konnten. Es gelang ihnen aber, ihre Organisationsgrundsätze in eine bäuerliche Umwelt zu verpflanzen. Die versprengten Kommunisten sammelten sich um Mao Tse-tung und Tschu Teh im Bergland von Kiangsi, wo sie die erste chinesische Räterepublik errichteten. 1934 mußten die Kommunisten unter dem Druck der nationalchinesischen Truppen Kiangsi verlassen. Sie schlugen sich auf dem berühmten „Großen Marsch" nach Schensi im Norden Chinas durch, wo sie wiederum eine chinesische Räterepublik gründeten. Fern von Städten und Industriezentren entwickelte sich in rein ländlicher Umgebung im dauernden Abwehrkampf gegen die Armee Tschiang Kai-scheks ein neuer Typ von kommunistischer Partei. Es war nicht eine proletarische Avantgarde-Partei im Sinne Lenins, d. h. eine ideologisch ausgerichtete städtische Arbeiterpartei, sondern eine ländliche, undogmatische, militärisch aufgezogene Bauernpartei. Mao Tsetung führte in dem von der KPCh beherrschten Gebiet eine Bodenreform durch, mit der er die Bauern für seine Politik gewann. Der Einfluß der Kommunisten wuchs durch den Krieg gegen Japan, den sie seit 1937 Schulter an Schulter mit den Kuomintang-Truppen durchfochten.

Mit Hilfe der Bauern, die ihren Landhunger stillen wollten, kam die KPCh im Bürgerkrieg 1946 — 1949 an die Macht. Anders wie in der russischen KP konnte sich in der chinesischen Partei kein Gegensatz zwischen „Zivilisten“ und „Militärs“ entwickeln, da in China alle Kommunisten Partisanen bzw. Soldaten gewesen waren. Dies ist ein Grund für die verhältnismäßig große innere Geschlossenheit der KPCh. Da die Herrschaft der Kommunistischen Partei in China auf heimischem Boden gewachsen und nicht von außen her aufgezwungen worden ist, ist sie nicht so leicht zu erschüttern, wie es z. B. in Ungarn im Oktober/November 19 56 möglich war. Schließlich haben die chinesischen Kommunisten über 20 Jahre (1927 — 1949) im Kampf gegen Kuomintang und Japaner gestanden, dagegen erscheinen die drei Jahre Bürgerkrieg in Rußland (1918 -1921) sehr kurz.

Da in China und somit auch in der KPCh noch weithin Arbeiter fehlen, „ernannte“ man, um der marxistischen Theorie von der Führer-stellung des städtischen Proletariats Genüge zu tun, die Intellektuellen der Partei zu „Arbeitern“. Die Intelligenz Chinas war in ihrer Mehrheit freiwillig zum Kommunismus übergegangen, als sie sah, daß die Führung der KPCh im Gegensatz zum Kuomintang-Regime nicht nur einen Plan zur Behebung der Nöte Chinas besaß, sondern diesen auch durchzuführen begann. Rotchina beging nicht denselben Fehler wie Sowjetrußland, die früher herrschenden Schichten ganz von der Staatsführung auszuschließen. Seinem Staatsapparat gehören daher verhältnismäßig viele Angehörige der alten Eliten an. Indem man die Intellektuellen oder, wie man sie in China nennt, die „Gelehrten“ den Arbeitern gleichstellte und indem man das Bündnis von „Arbeitern und Bauern“ anerkannte, griff man unbewußt auf das im kaiserlichen China bewährte Zusammenwirken von „Bauern und Gelehrten“ zurück. Die KPCh rekrutiert sich zurZeit in großem Umfang aus den Gebildeten, besonders den Studenten. Soldaten aus dem Bauernstand, die in der Armee politisch unterrichtet wurden, bilden das andere Reservoir für Parteianwärter.

Der Weg der KPCh zur Macht mit Hilfe der Bauern und der Intellektuellen erfolgte somit gegen das marxistisch-leninistische Dogma, daß eine kommunistische Revolution nur gelingen könne, wenn sie sich hauptsächlich auf das städtische Proletariat stütze, daß also eine kommunistische Partei ein solches Proletariat zum Grundstock haben müsse. Trotzdem verlieh der Marxismus-Leninismus der kommunistischen Bewegung Chinas durch seine einheitliche ideologische Ausrichtung und seine Disziplin ihre Durchschlagskraft.

Nach der leninistischen Lehre setzt die Partei wie ein Motor zugleich den Staatsapparat und das Volk in Bewegung (vgl. Stalin, Über die Grundlagen des Leninismus. Zu den Fragen des Leninismus, Berlin 1946, S. 8 8). Als Transmissionen zum Staat dienen ihr die Sowjets und als solche zum Volk die Massenorganisationen. Diese sollen das Volk in allen seinen Schichten und Berufen im kommunistischen Sinne bearbeiten. Die Massenorganisationen in Rotchina sind, außer dem Kommunistischen Jugendverband, zwar offiziell überparteilich, werden aber von KPCh-Politikern geführt. Sie werden neben der KPCh an Stelle der nichtkommunistischen Parteien zu den eigentlichen Säulen des Staates ausgebaut. Sie durchdringen und bestimmen das ganze soziale und wirtschaftliche Leben.

II. Die Verfassung vom 20. September 1954

Nachdem im Sommer 1954 „allgemeine Wahlen" zum Ersten Nationalen Volkskongreß stattgefunden hatten, nahm dieser in seiner ersten Sitzung am 20. September 19 54 die „Verfassung der Volksrepublik China“ an. Diese Verfassung löste somit das Grundgesetz vom 27. September 1949 ab, das fast genau fünf Jahre in Geltung gewesen war. 1. Die Präambel In einer langen Präambel zur neuen Verfassung wird festgestellt, daß 1949 die Volksrepublik China, die demokratische Diktatur des Volkes, geschaffen worden sei. Die Volksdemokratie der Volksrepublik China, d. h. die „neue Demokratie“, gewährleiste die Möglichkeit, auf friedlichem Weg Ausbeutung und Elend abzuschaffen und eine blühende und glückliche sozialistische Gesellschaft aufzubauen. Zwischen der Gründung der Volksrepublik China (1949) und der — in der Zukunft liegenden — Errichtung der sozialistischen Gesellschaft bestehe eine Übergangsperiode, in der die Hauptaufgaben des Staates folgende seien: die stufenweise sozialistische Industrialisierung des Landes sowie die stufenweise Vollendung der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft, des Handwerks, der kapitalistischen Industrie und des kapitalistischen Handels. Nachdem in den Jahren von 1949 bis 19 54 die Bodenreform, der Widerstand gegen die amerikanische Aggression in Korea, die Unterdrückung der Konterrevolution und die Wiederherstellung der nationalen Wirtschaft erfolgreich durchgeführt worden seien, lägen die notwendigen Voraussetzungen für einen planmäßigen Aufbau der Wirtschaft und für den stufenweisen Übergang zu einer sozialistischen Gesellschaft vor. Die neue Verfassung sei eine Fortentwicklung des „Gemeinsamen Programms" der Politischen Konsultativen Volkskonferenz von 1949. Sie verankere die politischen und wirtschaftlichen Errungenschaften seit der Gründung der Volksrepublik China und enthalte die grundlegenden Erfordernisse des Staates während der Übergangsperiode.

Weiter wird in der Präambel festgestellt, daß die KPCh an der Spitze einer breiten volksdemokratischen Einheitsfront stehe, die sich aus den demokratischen Klassen, Parteien, Gruppen und Volksorganisationen gebildet habe. Alle Nationalitäten Chinas seien zu einer großen Familie freier und gleichberechtigter Völker vereinigt. Zum Abschluß wird die Freundschaft mit der Sowjetunion und den Ländern der Volksdemokratie hervorgehoben.

Zur Präambel der Verfassung ist folgendes zu bemerken: Nachdem die erste Periode der chinesischen Revolution, die militärische und politische Machtergreifung sowie die Konsolidierung der Macht, abgeschlossen war, hat das neue revolutionäre Staatsgebilde durch die Verfassung von 1954 eine formelle staatsrechtliche Grundlage erhalten. Nach den Worten Stalins in seinem Bericht auf dem VIII. Sowjetkongreß der UdSSR am 25. November 1936 soll im Gegensatz zu einem Programm, das von dem Zustand spricht, der erst in der Zukunft errungen werden soll, eine Verfassung den Zustand beschreiben, der bereits erzielt ist (vgl. Stalin, Über den Entwurf der Verfassung der UdSSR, Engels 1938, S. 15).

Ist nun die Verfassung von 19 54 ein Programm oder schon die Zustandsschilderung der zweiten Phase der Revolution, der „Periode des Übergangs zur Errichtung der sozialistischen Gesellschaft“? Der Marxismus-Leninismus unterscheidet zwei Stufen der Entwicklung der Gesellschaftsordnung: den Sozialismus und den Kommunismus. Der Sozialismus als die erste, niedere Phase begnügt sich mit der Schaffung der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Diese bedeutet: abgeschlossene Sozialisierung der Produktionsmittel, aber noch Vorhandensein von Klassen. Ihr Grundsatz lautet: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung“ Es gilt also das Leistungsprinzip.

Der Kommunismus als die zweite, höhere Phase errichtet die kommunistische, klassenlose Gesellschaftsordnung, in der nach dem Grundsatz „Jeder nach seinen Fälligkeiten, jejdent nach seinen Bedürfnissen“ das Bedürfnisprinzip herrscht. Die chinesische Verfassung von 1954 macht diesen feinen Unterschied zwischen Sozialismus und Kommunismus nicht, denn sie spricht nur von einer künftigen sozialistischen, nicht einer kommunistischen Gesellschaft. Während die sowjetische Verfassung von 1936 von der Tatsache der vollzogenen Errichtung der sozialistischen Gesellschaftsordnung ausgeht, ist letztere für die chinesische Verfassung von 19 54 ein fernes Ziel. Die Übergangsperiode mit der vorgesehenen stufenweisen Sozialisierung der Produktionsmittel wird somit als langwährend betrachtet. Die Verfassung von 1954 ist daher sowohl Zustandsschilderung als auch Programm, da sie einerseits den Zustand der Übergangsperiode, genannt „Volksdemokratie" oder „Neue Demokratie", mit ihrer bereits erzielten Teilsozialisierung beschreibt und andererseits für diese lange Übergangsperiode ein Programm zur weiteren, stufenweise zu erfolgenden Sozialisierung gibt. a) Die „Neue Demokratie“

Die lange Übergangsperiode, das System der „Neuen Demokratie", entspricht dem bedächtigen chinesischen Temperament, das nichts überstürzt. Sie ähnelt nur wenig der NEP (Neue Wirtschaftspolitik) Lenins von 1921 — 1926, deren privatwirtschaftliche Erleichterungen nur dazu dienen sollten, die durch die bolschewistische Revolution zerrüttete russische Wirtschaft wieder in Gang zu bringen. Während die NEP Lenins nur eine vorübergehende taktische Maßnahme war, ist die Übergangsperiode Maos als eine strategische Operation in seinem Plan vorgesehen. Daher wird die Privatwirtschaft vorläufig noch belassen. Solange das Privatkapital keine Anstalten trifft, seine frühere politische Machtstellung wiederzugewinnen, besteht kein Grund zur Vollsozialisierung Wer von den Kapitalisten „nationaler Kapitalist“ ist und wer nicht, bestimmt die KPCh. Dabei entscheidet nicht die Höhe des Kapitals der betreffenden Person, sondern die Gesinnung. Für die dem kommunistischen Regime loyal gesinnten selbständigen Unternehmer und Kaufleute wurde von Staats wegen sogar eine Organisation der „Gesamtverband der Wirtschafts-und Handelskreise Chinas“, geschaffen.

Der Begriff der „Neuen Demokratie" läßt sich nach der Schrift Mao Tse-tung’s „Über die Neue Demokratie" vom 19. Januar 1940 folgendermaßen definieren:

In China und anderen halbkolonialen Ländern sind sozialistische Revolutionen nach dem Muster der russischen Oktoberrevolution z. B. weder möglich noch wünschenswert. In einem halbkolonialen, d. h. industriell unterentwickelten Land, ist die Arbeiterschaft zu schwach, um sofort eine sozialistische Gesellschaftsordnung errichten zu können. Die zahlreichen Bauern dagegen sind die stärkste Kraft im Land. Auf sie besonders, ferner auf die Arbeiter sowie auf die vom ausländischen Imperialismus wirtschaftlich bedrängten Kleinbürger und nationalgesinnten Kapitalisten muß sich eine sozialistische Bewegung stützen und eine antiimperialistische Revolution mit dem Ziel des Sturzes der Macht der ausländischen Kapitalisten und ihrer inländischen Helfershelfer durchführen. Die vier verbündeten revolutionären Klassen der Bauern, Arbeiter, Kleinbürger und nationalen Kapitalisten müssen dann die Diktatur der Volksdemokratie (s. oben I 3) errichten, die auf ihrem Bündnis unter der Führung der Kommunistischen Partei beruht.

Die „Neue Demokratie“ ist der chinesische Beitrag zum Marxismus-Leninismus. Sie ist eine zweckmäßige Anleitung zur Machtergreifung und Durchsetzung des Kommunismus in halbkolonialen asiatischen Ländern. Die „Neue Demokratie“ umfaßt nicht nur die Machtergreifung, sondern auch die Zeit danach. Für diese Ülbergangsperiode schreibt sie nicht eine sofortige, sondern eine allmähliche Umstellung der Wirtschaft vor, also eine stufenweise Sozialisierung der Industrie, des Handels und der Landwirtschaft. b) Die „Einheitsfront“

Der Ausdruck „volksdemokratische Einheitsfront mit der KPCh an ihrer Spitze“ in der Präambel bedeutet, daß in China formell das soge-nannte Blocksystem herrscht. Dieses umfaßt eine Große Koalition, schließt aber die Parteien stärker zusammen als das Koalitionssystem. Sein Zweck ist, Meinungsverschiedenheiten der Blockpartner nicht sichtbar werden und eine parlamentarische Opposition nicht entstehen zu lassen. Das Blocksystem nähert sich so dem Einparteisystem und ist ihm praktisch gleich, weil eine der Blockparteien (dieKP) den Block beherrscht. Die nichtkommunistischen Parteien müssen Minister stellen und fachlich für den Staat arbeiten, während sie politisch den Richtlinien der KPCh, der staatsführenden Partei, zu folgen haben. Das Ziel der KPCh ist der Einparteistaat. Die Blockpolitik erscheint ihr als ein wirksames Mittel zum Einparteisystem.

In China spielen die demokratischen Parteien wegen der überwältigenden Macht der KPCh, die sich besonders auf die militärischen Erfolge gründet, eine völlig unbedeutende Rolle. Ihre Existenz wird nur geduldet, um dem Regime eine demokratische Fassade zu verleihen. Von den Grundeinheiten und Mitgliedern der nichtkommunistischen Parteien wird gefordert, daß sie sich in allen Dingen der Führung des Zentral-komitees der KPCh und der lokalen Regierungsorgane unterstellen Die Tätigkeit der Funktionäre der demokratischen Parteien ist in allen Einzelheiten der KPCh bekannt. Die Führer dieser Parteien, die als Politiker schon immer linksgerichtet und Gegner der Kuomintang waren, unterstützen einerseits das Programm der KPCh; andererseits werden sie und ihr Ansehen von der KPCh ausgenutzt.

Es besteht in China auch organisatorisch eine „Einheitsfront demokratischer Parteien und Gruppen“, die außer der KPCh noch acht nichtkommunistische Parteien und politische Organisationen umfaßt. Die Einheitsfront wird gemeinsam mit der KPCh und der Armee als eine der Säulen Rotchinas betrachtet (vgl. Maos Rede „Über die Diktatur der Volksdemokratie“ vom 1. Juli 1949).

Die demokratischen Blockparteien haben sich nicht immer widerspruchslos in ihre Satellitenrolle gefügt, sondern wiederholt Kritik an der Monopolstellung der KPCh geübt und die Praxis getadelt, gemeinsame Beschlüsse des Zentralkomitees der KPCh und des Staatsrats (des Kabinetts) zur Regierungsgrundlage zu machen. Stattdessen empfahlen sie die Trennung von Partei und Regierung. Die Möglichkeit zu dieser Kritik gab die von Mao Tse-tung in seinen Reden „Über die richtige Lösung von Widersprüchen im Volk“ (vom 27. Februar 1957, veröffentlicht im Juni 1957) und „Laßt viele Blumen blühen“ (vom 2. Mai 1956, zittiert in der Rede vom 27. Februar 1957) sowie durch den am 1. Mai 1957 gestarteten „Feldzug zur Richtigstellung der Partei“ zugelassene freie Meinungsäußerung. Diese hatte das alleinige Ziel, der Unzufriedenheit der Massen ein kontrollierbares Ventil zu schaffen, Mängel zu erörtern und zu beheben. Politiker der nichtkommunistischen Parteien, die das Verhältnis Chinas zur Sowjetunion und die führende Rolle der KPCh in China angegriffen hatten, wurden trotzdem als „bürgerliche Rechtselemente“ zum Rücktritt von ihren staatlichen Stellungen gezwungen. Dies sah so aus, als ob man ihnen durch die Kritikerlaubnis eine Falle für Konterrevolutionäre hatte stellen wollen. In Wirklichkeit war die KPCh über den Mißerfolg ihres „Feldzugs zur Richtigstellung der Partei“ durch die starken und berechtigten kritischen Äußerungen enttäuscht. Ministerpräsident Tschou En-lai warnte daraufhin in der Sitzung des Nationalen Volkskongresses vom Juni 1957 die acht demokratischen Blockparteien, daß sie sich selbst aus der Einheitsfront ausschlössen, wenn sie nicht bereit seien, den Sozialismus als die Grundlage des Staates und die KPCh als die führende Partei anzuerkennen. c) „Widersprüche im Volk“

Mao-Tse-tung hatte in seiner Rede „Über die richtige Lösung von Widersprüchen im Volk“ einen Unterschied gemacht zwischen „antagonistischen Widersprüchen“ und „Widersprüchen im Volk“. Nach ihm ergeben sich die ersteren aus dem Gegensatz zwischen den Kommunisten und ihren Feinden, den sogenannten „Volksfeinden'. „Widersprüche im Volk“ entstehen dagegen zwischen der Regierung und den Massen, zwischen den Interessen des Staates und den kollektiven Interessen einerseits und den Interessen der Individuen andererseits, ferner zwischen den körperlich arbeitenden Massen und den organisatorisch arbeitenden Partei-und Staatsfunktionären. Nach diesen Definitionen Maos scheint die Kritik in der Hauptsache antagonistisch gewesen zu sein, d. h. sie griff nicht nur gewisse Einzelheiten der kommunistischen Praxis, sondern das kommunistische System überhaupt an. Das Volk war er-bittert darüber, daß viele politische Gegner des roten Regimes umgebracht worden waren (Mao selbst hatte in seiner Rede vom 27. Februar 1957 800 000 „Liquidierungen“ zugegeben), ferner daß nach der anfangs vorbildlichen Haltung der roten Funktonäre ein neues Bonzentum mit erheblich höherem Lebensstandard als dem der Massen entstanden war, schließlich daß, nachdem zunächst eine Landverteilung an die Bauern erfolgt war, diesen dann durch die Kollektivierung das Land wieder weggenommen wurde, sie also um ihren Lohn für die Mithilfe bei der Machtergreifung des kommunistischen Regimes betrogen wurden.

Zur Erwähnung der Nationalitäten in der Präambel ist zu bemerken, daß dieses Problem innerhalb Chinas von sehr viel geringerer Bedeutung ist als in der Sowjetunion. Aus Propagandagründen wird die Gleichberechtigung der anderen Völkerschaften hervorgehoben.

Die Bekräftigung der Freundschaft zur LISdSR und ihren Satelliten soll den außenpolitischen Zusammenschluß der kommunistischen Staaten verfassungsrechtlich verankern. 2. Der Verfassungstext Die chinesische Verfassung von 1954 ist in vier Kapitel gegliedert:

I. Allgemeine Grundsätze (Art. 1— 20), II. Staatsaufbau (Art. 21— 84), III. Grundrechte und -pflichten der Bürger (Art. 8 5. — 103), IV. Nationalfahne, Staatswappen, Hauptstadt (Art. 104— 106).

Diese Reihenfolge entspricht im großen und ganzen derjenigen der sowjetischen Verfassung. Wie aus der Anzahl der Artikel hervorgeht, liegt der Schwerpunkt der chinesischen Verfassung auf dem Staatsaufbau.

Das Kapitel I „Allgemeii'te Grundsätze“, das dem I. Kapitel der sowjetischen Verfassung „Der Gesellschaftsaufbau“ nachgebildet ist. nimmt die Prinzipien der Verfassung vorweg und bestimmt die große politische Linie, die der Verfassung zugrunde liegt. Die Art. 1 (volks-demokratischer Staat) und 2 (Volkskongreßsystem und demokratischer Zentralismus) sind nur Neuformulierungen der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes von 1949. a) Die nationalen Minderheiten Dagegen ist Art. 3 neu. Er behandelt das Problem der nationalen Minderheiten: Die Volksrepublik China ist nach ihm ein einheitlicher Nationalitätenstaat. Dies bedeutet, daß die Existenz der Nationalitäten zwar anerkannt und gewürdigt wird; sie alle sind nach Art. 3 gleichberechtigt, haben ein Recht auf die Benutzung ihrer Sprache und Schrift und erhalten bei geschlossenen Siedlungsgebieten Gebietsautonomie. Aber die autonomen Gebiete bilden keine selbständigen Bundesländer wie die Unionsrepubliken der Sowjetunion und haben auch nicht wie diese das — theoretische — Recht auf freien Austritt aus dem Gesamtstaat (Art. 17 der sowjetischen Verfassung). Denn die Volksrepublik China ist kein Bundesstaat, sondern ein Einheitsstaat. Die Stellung der Autonomen Gebiete in China kommt daher derjenigen der Autonomen Republiken und Autonomen Gebiete in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR), dem größten Bundesland der Sowjetunion, gleich. Während die UdSSR mehrere große Völker in ihrem Staatsgebiet enthält, gehören von den 600 Millionen Einwohnern Chinas nur etwa 40 Millionen völkischen Minderheiten an. Etwa 60 Nationalitäten (Mongolen, Tungusen, Turkvölker, Tibetaner, Koreaner, Birmesen, Thai usw.), die zu verschiedenen Rassen und Religionen gehören, haben etwa 50 autonome Gebiete in der Größe von Landkreisen und etwa 130 selbständige Gemeindeverwaltungen inne. Autonom sind die Innere Mongolei und die Provinz Sinkiang. Der Mönchsstaat Tibet nimmt eine Sonderstellung ein. Er ist durch „Staatsvertrag“ von 19 51 mit China verbunden und gehört noch nicht zum Geltungsgebiet der Verfassung. Formell ist der eigene Charakter des Lama-Staates gewahrt worden. Seit April 1956 besteht ein „Vorbereitungsausschuß für das Autonome Gebiet Tibet“. Peking ernannte zu dessen Vorsitzenden den Dalai-Lama, zum 1. stellvertretenden Vorsitzenden den Pantschen-Lama und zum 2. stellvertretenden Vorsitzenden den chinesischen Oberkommandierenden in Tibet. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die chinesischen Kommunisten großen Wert auf die Behandlung der nationalen Minderheiten legen, weil sie diese für den Kommunismus gewinnen wellen, um ihr Regime zu sichern und zu stärken. b) Das rotchinesische Wirtschaftssystem Pas maoistische Wirtschaftssystem der allmählichen Umgestaltung der Wirtschaft verankert Art. 4, der die stufenweise Abschaffung des Ausbeutungssystems und den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaft gewährleistet. Die für das kommunistische China typischen Formen des Eigentums an Produktionsmitteln definieren die Art. 5— 10 Danach gibt es: a) Staatseigentum, b) Genossenschaftseigentum, c) Eigentum der einzelnen Werktätigen, d) kapitalistisches Eigentum. Der Staat fördert nur die beiden ersten Formen. Der Vorrang des staatlichen Wirtschaftssektors vor den anderen Sektoren, der als sozialistisch bezeichnet wird und in Wirklichkeit staatskapitalistisch ist. wird vom Staat gesichert. Dies bedeutetet den Vorrang der Schwerindustrie. Im genossenschaftlichen Sektor werden zwei Formen unterschieden aa) eine sozialistische, die Kollektiveigentum ihrer Mitglieder umfaßt, und bb) eine halbsozialistische mit teilweise kollektivem Eigentum Die letztere Form ist eine Übergangsform, in die das Eigentum der Einzelbauern, Einzelhandwerker und anderen Einzelschaffenden zuerst überführt werden soll. Endziel bleibt das „kollektive Eigentum der werktätigen Massen". Zwar schützt der Staat nach dem Wortlaut der Verfassung das Eigentum der Bauern und Handwerker, aber er fördert ihre Vereinigung zu Produktions-, Einkaufs-und Absatzgenossenschaften auf der Grundlage der Freiwilligkeit. Das bedeutet, daß sein Ziel die Kooperativen der Bauern und Handwerker sind. Von den Großbauern sagt der Staat ganz offen, daß es seine Politik ist, sie zu beschränken und allmählich abzuschaffen. Das Endziel ist also die Kollektivierung, wenn auch mit einer chinesischen Besonderheit: dem stufenweisen Übergang und dem Umweg über das teilweise kollektive Eigentum. In der Praxis wird die Kollektivierung der Landwirtschaft in einem Tempo beschleunigt und in einem Ausmaß durchgeführt, welches das der Sowjetunion weit übertrifft. Im Gegensatz zur LIdSSR erfolgt sie ohne gleichzeitige Mechanisierung, da diese für China technisch noch nicht möglich ist.

Diese Bestimmungen ähneln denen der sowjetischen Verfassung. Auch dort unterscheidet man zwei Formen des sozialistischen Eigentums: das Staatseigentum und das genossenschaftlich-kollektivwirtschaftliche Eigentum (Eigentum der Kolchosen und der Genossenschaften) (Art. 5). Auch dort sind kleine Privatwirtschaften von Einzelbauern und Handwerkern zugelassen (Art. 9).

Neu für einen kommunistischen Staat ist der Art. 10 der chinesischen Verfassung, der besagt, daß der Staat das Eigentum der Kapitalisten an Produktionsmitteln und anderen Kapitalsgütern schützt. Diese Bestimmung würde in der sowjetischen Verfassung wie ein Witz klingen.

In Art. 10 wird weiter ausgeführt, daß der Staat gegenüber der kapitalistischen Industrie und dem kapitalistischen Handel eine Politik der Nutzung, Einschränkung und Umwandlung verfolge. Durch Kontrolle, Lenkung und Überwachung nutze der Staat die positiven Seiten des Kapitalismus und beschränke seine negativen Seiten. Sein Ziel sei die allmähliche Umwandlung von Industrie und Handel des Kapitalismus in die verschiedenen Formen der staatskapitalistischen Wirtschaft durch stufenweise Ersetzung des kapitalistischen Eigentums durch Volks-eigentum, sprich: Staatseigentum. Allerdings verbietet der Staat in der Verfassung den Kapitalisten, die öffentlichen Interessen zu gefährden, die gesellschaftliche Wirtschaftsordnung zu stören oder den nationalen Wirtschaftsplan durch irgendeine Art ungesetzlicher Betätigung zu sabotieren (Art. 10 Absatz 3).

Als größte Feinde der rotchinesischen Volksdemokratie gelten die „bürokratischen Kapitalisten“ und die „feudalen Großgrundbesitzer“. Bürokratische Kapitalisten sind ehemalige hohe Kuomintang-Beamte, die die Wirtschaft zu ihrem eigenen Vorteil kontrolliert, an der Börse spekuliert, den Markt durch Machenschaften gelenkt, Monopole errichtet und sich Staatseigentum angeeignet haben. Feudale Großgrundbesitzer sind Personen, die ihre Gewinne zu Bodenspekulationen benutzt, die Bauern ausgekauft und ihre Pächter ausgebeutet haben. Solchen bürokratischen Kapitalisten und feudalen Großgrundbesitzern entzieht der Staat für eine bestimmte Zeit die politischen Rechte; er gewährt ihnen zugleich eine Existenzmöglichkeit, um sie zu befähigen, sich auf Grund ihrer Arbeit in Bürger zu verwandeln, die von ihrer eigenen Arbeitskraft leben (Art. 19). Für die anderen Klassen besteht keine Arbeitspflicht. Für sie ist die Arbeit nur eine Ehre (Art. 16), während sie in der Sowjetunion Pflicht und Ehrensache nach dem Grundsatz ist: „Wer nicht arbeitet, der soll auch nicht essen“ (Art. 12 der sowjetischen Verfassung). Wer also in China über etwas Kapital verfügt, kann von seinen Zinsen leben.

In der UdSSR hatten bis zur Verfassung von 1936 die „Bourgeois" (Gutsbesitzer, Kapitalisten, Weißgardisten, Kulaken, Popen usw. kein Stimmrecht und die Bauern ein niedrigeres Stimmrecht (1/5 Simme) als die Arbeiter. Auch nach dem rotchinesischen Wahlgesetz (in Kraft getreten am 2. März 1953) dürfen die Städte und Industrie-bezirke im Verhältnis mehr Abgeordnete wählen als die Landbevölkerung. So entfällt in den Provinzen auf 800 000 Einwohner ein Abgeordneter, während in den Städten mit über 500 000 Einwohnern bereits 100 000 Personen einen Abgeordneten stellen. Es handelt sich hier also um ein umgekehrt oligarchisches Dreiklassenwahlrecht-Es gibt den kapitalistischen „Volksfeinden“ kein Stimmrecht, den Bauern ein niedrigeres Stimmrecht und den Arbeitern das volle Stimmrecht. Da Rot-china den „Konterrevolutionären“ vorläufig das Stimmrecht entzieht, befindet es sich demnach noch in einem Zustand der Ungesichertheit der Revolution bzw. noch vor dem restlosen Sieg des kommunistischen Systems.

Eigentumsrecht und Erbrecht der Bürger werden geschützt (Art. 11, 12), aber der Staat kann den Boden und andere Produktionsmittel enteignen (Art. 1 3). c) Der Staatsaufbau Da das Verfassungsprovisorium des Grundgesetzes von 1949 durch die Verfassung von 1954 beendet wurde, fiel die Politische Konsultative Volkskonferenz als Staatsorgan weg, und der im Grundgesetz versprochene Allchinesische Volkskongreß trat unter dem Namen „Nationaler Volkskongreß“ als Parlament an seine Stelle. Die Politische Konsultative Volkskonferenz wurde zum Organ der „volksdemokratischen Einheitsfront“ (s. oben II 1 b) umgebildet, als welche sie heute noch unter Führung des Ministerpräsidenten Tschou En-lai existiert. Im Gegensatz zur UdSSR, die ein Bundesstaat ist und deren Parlament (der Oberste Sowjet) daher zwei Kammern umfaßt (den Nationalitätensowjet und den Unionssowjet), besteht der chinesische Nationale Volkskongreß nur aus einer Kammer, denn China ist ein Einheitsstaat. Der Nationale Volkskongreß, der sich aus 1226 gewählten Abegeordneten der Provinzen, der regierungsunmittelbaren Städte, der nationalen Minderheiten, der Streitkräfte und der Auslandschinesen zusammensetzt, ist theoretisch das höchste Organ der Staatsgewalt und das einzige gesetzgebende Organ des Staates. Er wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Nadi dem Wortlaut der Verfassung besitzt der Nationale Volkskongreß sehr weitreichende Befugnisse, von denen die Wahl des Vorsitzenden der Volksrepublik China die wichtigste ist. Er tritt jedoch nur einmal im Jahr zusammen und dient in Wirklichkeit lediglich zur Akklamation nach dem Vorbild des Obersten Sowjet der LIdSSR.

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses dagegen hat zahlreiche Funktionen inne, die unter Umständen von großer Bedeutung sein können, z. B. eine Verordnungsbefugnis und die Überwachung der Arbeit des Staatsrates, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft. Im übrigen liegt die Stärke des Ständigen Ausschusses darin, daß er ununterbrochen tagt und daher stets auf dem laufenden ist. Er ist eine typische Erscheinung des kommunistischen Verfassungsrechts und dem Präsidium des russischen Obersten Sowjet nachgebildet. Der Ständige Ausschuß soll die wegen ihrer Größe schwerfällige Institution des Nationalen Volkskongresses einigermaßen funktionsfähig machen. Er hat übrigens eine ähnliche Stellung wie der Senat in den USA, indem der Vorsitzende der Volksrepublik in gewissen wichtigen Angelegenheiten „in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Ständigen Ausschusses“ handeln muß, d. h. ohne oder gegen ihn nicht handeln kann. Seine Aufgabe ist im großen und ganzen die dauernde Einflußnahme auf die Gesetzgebung und die Verwaltung und deren Überwachung. Der Ständige Ausschuß umfaßt einen Vorsitzenden (Liu Schao-tschi, den vermutlichen Nachfolger Mao Tse-tungs), dreizehn stellvertretende Vorsitzende (darunter den Dalai-Lama von Tibet), einen Generalsekretär und fünfzig Mitglieder.

Während in der Sowjetunion ein mehrköpfiges Staatsoberhaupt, genannt Präsidium des Obersten Sowjets, existiert, besitzt China nach der Verfassung von 19 54 ein einzelnes Staatsoberhaupt, den Vorsitzenden der Volksrepublik China. Unter dem Grundgesetz von 1949 bestand auch in China ein kollektives Staatsoberhaupt: der Zentrale Volksregierungs-Rat (s. oben I 1); sein Vorsitzender war Mao Tse-tung. China machte die gleiche Wandlung wie Jugoslawien durch: vom kollektiven Staatsoberhaupt zum einköpfigen Staatsoberhaupt, während Polen und Ungarn den umgekehrten Weg gingen. In den kommunistischen Ländern mit kollektivem Staatsoberhaupt sind die mächtigsten Männer des Staates Ministerpräsidenten und in den Ländern mit einem Staatsoberhaupt sind sie Staatspräsidenten In der UdSSR ist der Erste Sekretär der KP (Chruschtschow) dem Ministerpräsidenten (Bulganin) an Macht noch überlegen. Der Vorsitzende des Präsidiums des Obersten Sowjet (Woroschilow), der im Ausland manchmal als „Staatspräsident“ bezeichnet wird, hat dagegen keine wahre Macht, sondern nur formelle und repräsentative Befugnisse. Im Gegensatz dazu vereinigt in China der Vorsitzende der Volksrepublik in seiner Person eine ungeheuere Machtfülle. Er ist nicht nur Staatsoberhaupt, sondern auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates. Hinzukommt, daß Staatsvorsitzender Mao Tse-tung — als wichtigstes — Führer der Kommunistischen Partei ist. Er ist Vorsitzender des Politbüros und des Parteisekretariat-der KPCh. Da Mao Tse-Tung als Staatsvorsitzender (wenn auch nach nominellem Beschluß des Nationalen Volkskongresses) den Ministerpräsidenten ernennt, diesem also zu befehlen hat, so besitzt er die Machtbefugnisse von Chruschtschow, Bulganin und Woroschilow zusammengenommen. In der LIdSSR gibt es übigens keinen Oberbefehlshaber der Streitkräfte; vielmehr ernennt und entläßt das Präsidium des Obersten Sowjet das Oberkommando der Streitkräfte (Art. 49 der sowjetischen Verfassung). „In Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Nationalen Volkskongresses oder seines Ständigen Ausschusses“ verkündet der chinesische Staatsvorsitzende Gesetze und Verordnungen, ernennt und entläßt er die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Minister, die Vorsitzenden der Ausschüsse und den Generalsekretär des Staatsrates (Kabinetts), die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats, spricht er Amnestien und Begnadigungen aus, verhängt er das Standrecht, erklärt er den Kriegszustand und ordnet die Mobilmachung an (Art. 40). Er vertritt die Volksrepublik gegenüber dem Ausland, empfängt die fremden Geschäftsträger, entsendet im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß diplomatische Vertreter ins Ausland und ratifiziert Verträge (Art. 41). Als Oberbefehlshaber der Streitkräfte kann er sogar allein, ohne Zustimmung des Nationalen Volkskongresses oder des Ständigen Ausschusses handeln (Art. 42). Die Amtsperiode des Staatsvorsitzenden fällt mit der vierjährigen Legislaturperiode des Nationalen Volkskongresses, von dem er gewählt wird, zusammen.

Ohne Vorbild in der Verfassung der UdSSR ist der stellvertretende Vorsitzende der Volksrepublik (Art. 44). Dessen Amt ist den Staaten mit präsidialdemokratischer Regierungsform (USA und die meisten Republiken Amerikas) entlehnt und entspricht deren Vizepräsidenten. Wie diese ist der stellvertretende Vorsitzende nur zum Zweck der Vertretung des Vorsitzenden der Volksrepublik vorgesehen und hat keine eigentlichen Machtbefugnisse. Er bekleidet mehr ein Ehrenamt, was dadurch zum Ausdruck kommt, daß General Tschu Teh, Oberkommandierender der Armee und erster Soldat Chinas, der Mao Tse-tung treu ergeben ist und keinen politischen Ehrgeiz hat, 19 54 vom Nationalen Volkskongreß zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden ist.

Ebenfalls nicht vorhanden in der sowjetischen Verfassung ist die Oberste Staatskonferenz, die nur im Falle der Notwendigkeit, d. h. bei außergewöhnlichen Ereignissen, zusammentritt, z. B. zur Entgegennahme richtungweisender Reden Mao Tse-tungs, und etwa dem Kronrat einer Monarchie vergleichbar ist. Der Vorsitzende der Volksrepublik beruft sie ein und führt bei ihren Sitzungen den Vorsitz. Ihr gehören die einflußreichsten Männer des Staaes an: der stellvertretende Staatsvorsitzende, der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses, der Ministerpräsident und andere entsprechende Persönlichkeiten (Art. 43). Durch die Oberste Staatskonferenz kann der Vorsitzende der Volksrepublik in Parlament und Regierung hineinwirken.

Dem Nationalen Volkskongreß unterstehen gleichberechtigt nebeneinander vier Behörden: 1.der Staatsrat der Volksrepublik (das Kabinett), 2.der Nationale Verteidigungsrat, 3. das Oberste Volksgericht und 4. die Oberste Volks-Staatsanwaltschaft. Ein solches Nebeneinander entspricht zwar dem Vorbild der Sowjetunion, ist jedoch für Staaten der parlamentarischen Demokratie ungewöhnlich. Dort ist dem Kabinett zwar der höchste Gerichtshof als dritte Gewalt gleichgeordnet, aber das Verteidigungs-und Justizministerium, deren Funktionen etwa dem Nationalen Verteidigungsrat und der Obersten Volks-Staatsanwaltschaft Rotchinas entsprechen, haben keine Sonderstellung, sondern sind dem Kabinett untergeordnet. Übrigens gibt es in China noch zusätzlich ein Verteidigungs-und ein Justizministerium.

Der Staatsrat, d. h. die Zentrale Volksregierung, ist die Vollzugs-körperschaft des Nationalen Volkskongresses und das höchste staatliche Verwaltungsorgan (Art. 47). Er ist der Funktionsnachfolger des Staatlichen Administrativen Rates des 1949-er Grundgesetzes. Der Staatsrat, dessen Organisation gesetzlich festgelegt ist, setzt sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten (Tschou En-lai), 12 stellvertretenden Ministerpräsidenten, 40 Ministern, 7 Ausschußvorsitzenden und dem Generalsekretär des Staatsrates (Art. 48). Dem Charakter eines sozialistischen Planwirtschaftsstaates entsprechend gibt es unter den 40 Ministerien verhältnismäßig viele Industrieministerien, ferner besondere Fachressorts für Geologie, Wassererhaltung, Bauten und Zivil-ingenieurwesen. Die 7 Ausschüsse sind der Staatliche Planungsausschuß, der Nationale Wirtschaftsausschuß, der Technologische Ausschuß und die Ausschüsse für Nationalitätenangelegenheiten für Auslandschinesen, für kulturelle Beziehungen mit dem Ausland sowie für Körperkultur und Sport. Diese Ausschüsse des Staatsrates dürfen nicht mit denjenigen des Nationalen Volkskongresses verwechselt werden, z. B. mit dessen Haushaltsausschuß und Rechtsausschuß. Um in einem so umfangreichen Kabinett ein reibungsloses Arbeiten zu gewährleisten, sind 8 Koordinierungsbüros geschaffen worden welche die Tätigkeitsgebiete verschiedener Ministerien zusammenfassen. Bevor der Staatsrat zu den Fragen der einzelnen Ministerien Stellung nimmt, werden diese in dem entsprechenden Koordinierungsbüro behandelt. Die Koordinierungsbüros stellen eine schwächere Neuauflage der Zentralausschüsse aus der Zeit von 1949— 1954 dar.

Nach dem Vorbild der Sowjetunion, die einen „kleinen Ministerrat“

(seit 6. März 1953 offiziell: „Präsidium des Ministerrats der UdSSR“) geschaffen hat, kennt auch Rotchina in der Verfassungspraxis ein sogenanntes „engeres Kabinett", das als politischer Kern des Staatsrats die eigentliche Regierung darstellt. Das engere Kabinett besteht aus dem Ministerpräsidenten und den 12 stellvertretenden Ministerpräsidenten.

In der Sowjetunion wird der Kleine Ministerrat von dem Ministerpräsidenten und dessen sogenannten „Ersten Stellvertretern“ gebildet. In der UdSSR gehören alle Mitglieder des Kleinen Ministerrats dem Parteipräsidium der KPdSU und in China alle Mitglieder des engeren Kabinetts mit nur einer Ausnahme dem Politbüro der KPCh an.

Nach der Verfassung ist der Staatsrat dem Nationalen Volkskongreß und zwischen dessen Sitzungsperioden dem Ständigen Ausschuß verantwortlich und rechenschaftspflichtig (Art. 52). Dies bedeutet jedoch nicht eine Verantwortlichkeit der Regierung im westlich-parlamentarischen Sinne; d. h.der Staatsrat kann nicht vom Nationalen Volkskongreß gestürzt werden.

Auf militärischem Gebiet enthalten die Befugnisse des Staatsrats nur die Leitung des Aufbaus der Streitkräfte, während deren Überwachung Sache des Vorsitzenden der Volksrepublik ist. In China besteht überhaupt die Tendenz, die militärischen Angelegenheiten dem Kabinett und dem Parlament zu entziehen und sie dem Staatsoberhaupt unmittelbar zu unterstellen. So ist der Staatsvorsitzende, wie wir oben gesehen haben, in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats nicht an die Entscheidungen des Nationalen Volkskongresses oder des Ständigen Ausschusses gebunden; d. h. er kann hier völlig selbstherrlich handeln (Art. 42). Der Nationale Verteidigungsrat hat als militärisches Führungsgremium des Staatsoberhaupts somit eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Militär-kabinett der preußischen Könige. Andererseits ist er als Nachfolger des Revolutionären Volks-Militärrats unter dem Grundgesetz von 1949 als ein Instrument der KPCh gedacht, um während der Zeitspanne, in welcher der kommunistische Staat noch nicht völlig konsolidiert erscheint, die Führung der Armee zu beaufsichtigen. Der Nationale Verteidigungsrat ist dem 1934 aufgelösten sowjetischen „Revolutionären Kriegsrat“ nachgebildet. Zwischen der UdSSR und Rotchina besteht aber ein Unterschied in der Kontrolle der Armee. Die Sowjetunion besitzt als Gegengewicht gegen das Militär besondere Staatssicherheitsdienststreitkräfte (MWD, jetzt KGB). China dagegen besitzt keine vom Verteidigungsministerium unabhängigen Polizeistreitkräfte. Es hat vielmehr die Behörde, mit der es die Armee überwacht, derart mit zivilen Politikern durchsetzt, daß die Aufstellung einer besonderen Staatssicherheitsdiensttruppe unnötig ist. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates ist Mao Tse-tung, dem 15 stellvertretende Vorsitzende, an ihrer Spitze Tschu Teh, der Oberkommandierende der Armee, zur Seite stehen. Ihm gehören ferner 8 1 Mitglieder an, Militärs und Zivilisten.

Um die Klassenfeinde, Verräter und Konterrevolutionäre zu bekämpfen (Art. 19 Absatz 1), hat die Oberste Volks-Staatsanwaltschaft, der ein auf vier Jahre gewählter Generalstaatsanwalt vorsteht (z. Zt. Tschang Ting-tscheng), im totalitären kommunistischen China naturgemäß eine bedeutende Stellung. Denn die Verfolgung von politischen Delikten ist in einem kommunistischen Staat wichtiger als die von kriminellen Straftaten. Die Oberste Volks-Staatsanwaltschaft übt die höchste Kontrollgewalt über alle dem Staatsrat unterstehenden Dienststellen, über die örtlichen Verwaltungsorgane aller Stufen, die Funktionäre der Regierungsämter und alle Bürger aus, „um die Einhaltung der Gesetze zu gewährleisten“ (Art. 81), d. h. um den Gehorsam gegenüber der Führung der KPCh zu erzwingen. Was die Kontrolle der Verwaltung betrifft, so hat das Amt der Obersten Volks-Staatsanwaltschaft die Aufgaben des Zentralausschusses für Volkskontrolle (Beamtenüberwachung) unter dem Grundgesetz von 1949 übernommen und erinnert ferner an den Kontroll-Yüan (Kontrollamt) der nationalchinesischen Verfassung. Die Oberste Volks-Staatsanwaltschaft ist dem Nationalen Volkskongreß bzw.dem Ständigen Ausschuß verantwortlich und rechenschaftspflichtig (Art. 84). Sie beaufsichtigt die unteren Staatsanwaltschaften, die keiner Einmischung durch örtliche Regierungsorgane unterliegen sollen (Art. 81, 83).

Das Oberste Volksgericht, dessen Präsident auf vier Jahre gewählt wird (z. Zt. Tung Pi-wu), ist hauptsächlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig, denn in einem kommunistischen Staat, in dem das Privateigentum zugunsten des sozialistischen Eigentums dauernd zurückgeht, ist für das Zivilrecht nicht viel Raum. Typisch dafür ist, daß das Auftreten von Anwälten in Zivilprozessen verboten, dagegen in Strafprozessen gestattet ist. Bezeichnend für den Zustand der rotchinesischen Justiz ist, daß erst auf dem VIII. Parteitag der KPCh im September 1956 im Zeichen des „Neuen Kurses der Gesetzlichkeit“ die Schaffung eines Strafgesetzbuchs, einer Strafprozeßordnung und anderer wichtiger Gesetzbücher beschlossen wurde. Obwohl die Verfassung in Art. 73 von der „richterlichen Gewalt“ spricht, bestimmt sie in Art. 80. daß das Oberste Volksgericht dem Nationalen Volkskongreß bzw.dem Ständigen Ausschuß verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Dasselbe gilt für die unteren Gerichte gegenüber den entsprechenden örtlichen Volkskongressen. Zwar besteht theoretisch eine LInabhängigkeit der Rechtsprechung (Art. 78), aber nicht eine solche vom Parlament. Interessant ist noch, daß in der Verfassung nicht die Rede von einer Berufungs-oder Revisionstätigkeit des Obersten Volksgerichts ist, sondern von einer Überwachung der Rechtsprechung der unteren Gerichte und einer Beaufsichtigung der gerichtlichen Tätigkeit derselben (Art. 79). Alle Gerichte werden von den entsprechenden Volkskongressen gewählt, und alle — bis zum Obersten Volksgericht — haben Volksbeisitzer.

Im früheren China waren die Organe der Staatsanwaltschaft und die Gerichte Angelegenheit der Provinzen. Nach der Verfassung von 1954 sollen sie Behörden des Gesamtstaates sein und — unabhängig von örtlichen Verwaltungsbehörden — in den Justizzentralismus Pekings eingebaut werden.

Die rotchinesischen Bestimmungen über die Volksgerichtsbarkeit und die Volks-Staatsanwaltschaft sind eine ziemlich getreue Wiedergabe der sowjetischen Verfassungsartikel 102— 117.

Der Überblick über die höchsten Staatsorgane der chinesischen Volksrepublik ergibt eine hierarchische, pyramidenförmige Organisation der Regierung sowie eine Zentralisierung der Kontrolle und damit der staatlichen Macht in den Händen einer kleinen Gruppe führender Persönlichkeiten. Die dadurch tatsächlich und rechtlich erzielte Zusammenballung der Staatsmacht hat ihre Parallele in der entsprechenden Konzentrierung politischer Macht innerhalb der Führung der KPCh.

Der marxistisch-leninistische Grundsatz der Gewaltenvereinigung (der Gegensatz zur Gewaltenteilung der westlichen Demokratie) ) ist in Rotchin. auf die Spitze getrieben worden. Die chinesische Verfassung übertrifft in ihrem Zentralismus sogar die der UdSSR. Die Verfassung von 19 54 hat die Macht auf ein noch kleineres Führungsgremium konzentriert als das Grundgesetz von 1949, indem sie den Zentralen Volksregierungs-Rat und den Staatlichen Administrativen Rat, die beiden bisher wichtigsten Staatsorgane, zu einem Staatsrat zusammengelegt hat, der kaum die Hälfte der Mitglieder der zwei abgeschafften Gremien umfaßt. Neben dem Vorsitzenden der Volksrepublik gibt es nur noch einen stellvertretenden Vorsitzenden statt der bisherigen sechs Stellvertreter. Dies hat auch politische Gründe: Während der Geltung des Grundgesetzes von 1949 waren drei der sechs stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralen Volksregierungs-Rats Nichtkommunisten. Diese drei bürgerlichen stellvertretenden Ratsvorsitzenden wurden zum Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses versetzt. Alle jetzigen zwölf stellvertretenden Ministerpräsidenten sind Mitglieder der KPCh, während unter dem 1949-er Grundgesetz zwei der damals vier stellvertretenden Ministerpräsidenten Nicht-kommunisten waren. Durch die Verminderung der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden wollte man den Einfluß der bürgerlichen Parteien zurückdrängen. Die Stellung des Vorsitzenden der Volksrepublik ist, wie wir gesehen haben, weit stärker und totalitärer, als es die entsprechenden Posten in der UdSSR und den anderen Ostblockstaaten sind. Obwohl Grund zu der Annahme besteht, daß die wichtigen Entscheidungen in Peking trotz der Glorifizierung Mao Tse-tungs von einem Führungskollektiv, nämlich den „Großen Sechs“ gefällt werden, ist jedenfalls die Verfassung eindeutig auf eine starke Führerstellung des Staatsvorsitzenden zugeschnitten.

Es besteht eine enge Verzahnung der obersten Staats-und Partei-stellen dadurch, daß die Spitzenfunktionäre der KPCh einerseits zugleich mehrere maßgebende Posten in den verschiedenen staatlichen Gremien der Exekutive, der Legislative und der Justiz bekleiden und andererseits gleichzeitig mehreren Führungskörperschaften der Partei angehören. So stellen die Mitglieder des Politbüros der KPCh den Ministerpräsidenten, mehrere stellvertretende Ministerpräsidenten und stellvertretende Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrats. Beispiele für Schlüsselstellungen in Staat und Partei sind besonders: Liu Schao tschi, Vorsitzender des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses, d. h. Chef der Legislative und 1. stellvertretender Politbürovorsitzender, d. h. zweiter Parteivorsitzender, ferner Teng Hsiao-ping, Generalsekretär der KPCh, stellvertretender Ministerpräsident, stellvertretender Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats und Abgeordneter des Nationalen Volkskongresses. d) Der Verwaltungsaufbau Auch der Verwaltungsaufbau in den Gebietskörperschaften ist straff zentralistisch durchgeführt. Der Verwaltungsapparat ist vierstufig: Die unterste Stufe sind die Gemeinden, die zweite Stufe sind die Kreise und Autonomen Kreise, die dritte Stufe die Provinzen, die Autonomen Gebiete und die regierungsunmittelbaren Städte, die vierte und höchste Stufe ist der Gesamtstaat, die Volksrepublik. Vor der Verfassung von 1954 gab es noch die sechs großen Regionen: Nord-, Nordwest-, Nord-ost-, Ost-, Südmittel-und Südwestchina. Diese Regionen wurden von Generälenund hohen Parteifunktionären geleitet, die nach allmählicher Einschränkung ihrer Macht am 19. Juni 1954 schließlich amtsenthoben wurden. Damit hat die Zentralregierung die Gefahr eines Föderalismus gebannt und das Aufkommen von „Vizekönigen und Kriegsherren“, die so lange das Schicksal Chinas bestimmt hatten, verhindert. Besonders Kao Kang, der Gouverneur der Region Nordosten (Mandschurei), stellvertretender Ministerpräsident und stellvertretender Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats, Mitglied des Politbüros und des Sekretariats der KPCh, hatte sich allzu selbstherrlich gezeigt. 1952 Chef des Staatlichen Planungsausschusses geworden, „verschwand“ er im März 1955. Die Armeeoberbefehlshaber in den Regionen wurden ebenfalls nach Peking zurückberufen. Die Zahl der Provinzen wurde 19 54 auf sechsundzwanzig vermindert, zu denen nominell auch das nationalchinesische Formosa gehört. Statt bisher fünfzehn Stadtgemeinden sind nur noch die drei Stadtgemeinden Peking, Tientsin und Schanghai regierungsunmittelbar, d. h. haben den Rang von Provinzen. Außerhalb der Einteilung in Provinzen stehen die Innere Mongolei und Tibet. Wie wir schon erwähnt haben, ist die Mongolei Autonomes Gebiet und besteht mit Tibet ein Staatsvertrag.

Nach dem bolschewistischen Grundsatz „Alle Macht den Räten“ „herrschen“ als örtliche Organe der Staatsmacht in den drei unteren Verwaltungsstufen die jeweiligen Volkskongresse, d. h. die Vertretungskörperschaften (Parlamente) der Provinzen, Kreise und Gemeinden. In Wirklichkeit wird die Macht durch die von den Volkskongressen gewählten Volksräte der entsprechenden Stufen ausgeübt. Die Volksräte sind die Vollzugsorgane, also die Regierungen der Gebietskörperschaften.

Nur die Abgeordneten in den Gemeinden und kleineren Städten werden direkt gewählt. Die Wahl zu den unteren Volksräten ist nicht geheim, sondern erfolgt durch Erheben der Hand. Die direkt gewählten örtlichen Volkskongresse wählen die nächst höheren Volkskongresse (Art. 56) und zwar geheim. Diese Stufenwahl und Delegierung nach oben geht hinauf bis zum Nationalen Volkskongreß, dessen Abgeordnete nicht von den Staatsbürgern unmittelbar, sondern von den Provinzen, den Autonomen Gebieten, den regierungsunmittelbaren Städten, den Streitkräften und den Auslandschinesen gewählt werden (Art. 23). Es herrscht also dasselbe System wie im kommunistischen Rußland der Anfangszeit, das Rätesystem und das System der indirekten Stufenwahl. Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen beträgt vier Jahre, die der übrigen örtlichen Volkskongresse zwei Jahre.

Die Volkskongresse haben nicht nur das Recht, die betreffenden Volksräte zu wählen, sondern auch sie jederzeit abzuberufen (Art. 59). Der Kommunismus bejaht den Grundsatz des gebundenen oder imperativen Mandats, der besagt, daß das Volk die Abgeordneten als seine Beauftragten behandeln soll. Wenn diese im Parlament nicht gemäß dem Willen des Volkes handeln, so kann das Volk die unbotmäßigen Abgeordneten absetzen. Das Volk soll dauernd herrschen und Einfluß im Parlament haben, statt einmal in vier Jahren zu wählen und sich dann jeden Einflusses auf die Politik zu begeben. Wobei nur zu bemerken ist, daß in den kommunistischen Staaten nicht das Volk, sondern die Kommunistische Partei herrscht.

Die Abgeordneten der Volkskongresse von den Kreisen aufwärts unterstehen der Kontrolle ihrer Wahlkörper, die Abgeordneten der Gemeinden und kleineren Städte der Kontrolle ihrer Wähler (Art. 61). Die Volkskongresse von den Kreisen aufwärts wählen die Präsidenten der entsprechenden Volksgerichte und haben das Recht sie abzuberufen (Art. 59).

Die Vclksräte aller Stufen haben im Rahmen ihrer Funktionen eine Verordnungsbefugnis (Art. 64). Sie sind den Volkskongressen ihrer Stufe verantwortlich und rechenschaftspflichtig (Art. 66). Eine Selbstverwaltung im westlichen Sinne besteht jedoch in China nicht, denn die Volksräte aller Stufen sind staatliche Verwaltungsorgane unter der einheitlichen Führung des Staatsrats (Art. 66). Sie unterstehen nicht nur diesem, sondern auch den übergeordneten Organen der staatlichen Verwaltung. Hier geht die chinesische Verfassung weiter als die sowjetische Verfassung, die in ihrem VIII. Kapitel „Die örtlichen Organe der Staatsgewalt“ nichts davon schreibt, daß die Exekutivkomitees der örtlichen Sowjets staatliche Verwaltungsorgane sind. Die russischen Exekutivkomitees entsprechen den chinesischen Volksräten, sind also Vollzugsorgane. Die sowjetische Verfassung bezeichnet allerdings die örtlichen Sowjets als Organe der Staatsgewalt. Im übrigen sind die Bestimmungen der chinesischen Verfassung über die örtlichen Volkskongresse und die örtlichen Volksräte eine ausführlichere und den chinesischen Verhältnissen angepaßte Wiedergabe der Art. 94— 101 der Verfassung der UdSSR.

Lim die Rechte der völkischen Minderheiten zu sichern, bestimmt die Verfassung, daß in allen Autonomen Gebieten, Bezirken und Kreisen, in denen mehrere Nationalitäten Zusammenleben, jede Nationalität entsprechend ihrer Stärke in den örtlichen autonomen Organen vertreten sein muß (Art. 68). Die autonomen Organe haben sich in Ausübung ihrer Funktionen der in der betreffenden Gegend gebräuchlichen Sprache bzw. Sprachen zu bedienen (Art. 71). Dieser Minderheitenschutz in der chinesischen Verfassung ist nicht der Verfassung der Sowjetunion entlehnt, sondern den Verfassungen der verschiedenen sowjetischen Unionsrepubliken, da ja die Sowjetunion als Bundesstaat keine völkischen Minderheiten kennt, sondern verschiedene Völker, für die eigene Unionsrepubliken geschaffen wurden. e) Grundrechte und Grundpflichten der Bürger Das III. Kapitel der chinesischen Verfassung behandelt die Grundrechte und -pflichten der Bürger. Grundrechte der Bürger der Volksrepublik sind: Gleichheit vor dem Gesetz, aktives und passives Wahlrecht, Redefreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Versammlung, des Zusammenschlusses, der Prozession und Demonstration, Religionsfreiheit, LInverletzlichkeit der Person und der Wohnung, Schutz des Briefgeheim-nisses und Freizügigkeit (Art. 8 5— 90). Vom Wahlrecht ausgenommen sind Geisteskranke und Personen, denen es aberkannt worden ist, also „Konterrevolutionäre, feudale Großgrundbesitzer, bürokratische Kapitalisten“ usw. Auf diese Weise kann der Staat die ihm feindlichen Elemente noch lange aus dem politischen Leben ausschalten. Die Bürger der Volksrepublik haben das Recht auf Arbeit, das Recht auf Bildung sowie die Freiheit der wissenschaftlichen Forschungsarbeit, des literarischen und künstlerischen Schaffens und anderer kultureller Betätigung (Art. 91, 94, 95). Lim den Bürgern diese Rechte zu sichern, vermehrt der Staat die Arbeitsplätze, verbessert die Arbeitsbedingungen und Löhne, gründet Schulen und andere Bildungsstätten und fördert die kulturell Schaffenden. Die Werktätigen, d. h. nicht alle Bürger, haben das Recht auf Erholung und materielle Unterstützung im Alter, im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 92, 93). Lim diese Rechte sicherzustellen, schafft der Staat Erholungsstätten und sorgt für Sozialversicherung, Sozialunterstützung und öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Frauen sind auf allen Gebieten den Männern gleichbere htigt (Art. 96). Die Bürger der Volksrepublik haben das Recht, vor jedem staatlichen Organ gegen jeden Regierungsfunktionär wegen Rechtsbruch oder Vernachlässigung seiner Pflichten schriftlich oder mündlich Klage zu führen (Art. 97).

Diese Bestimmung ist in der sowjetischen Verfassung nicht vorhanden. Die chinesische Verfassung ist somit theoretisch liberaler als die sowjetische. Sie erwähnt im Zusammenhang mit den Grundrechten auch nicht die Kommunistische Partei Chinas. Da es in der Volksrepublik China noch mehrere Parteien gibt, müssen Rede-, Presse-und Versammlungsfreiheit auch den nichtkommunistischen Parteien zugute kommen.

Die Verfassung der UdSSR dagegen gestattet diese Grundrechte nur „in Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen (lies: der KPdSLI)

und zum Zweck der Festigung des sozialistischen Systems“ (Art. 125 der sowjetischen Verfassung). Eine Kritikmöglichkeit für Andersdenkende gibt es also in der Sowjetunion nicht, was offen zugegeben wird. Die erwähnten Freiheiten bestehen dort nur auf dem Boden der kommunistischen Weltanschauung. Die chinesische Verfassung schließt wenigstens diese Grundrechte für Andersdenkende theoretisch nicht aus, wenn auch die Wirklichkeit anders aussieht. Denn wie Mao Tse-tung in seiner Rede „Über die Diktatur der Volksdemokratie“ vom 1. Juli 1949 (s. oben I 3) offen erklärt hat, wird den „Reaktionären“ die Rede-, Versammlung-und Vereinsfreiheit nicht gewährt.

Die Grundpflichten der Bürger der Volksrepublik sind: Gehorsam gegenüber der Verfassung und den Gesetzen, Arbeitsdisziplin, Schutz des öffentlichen Eigentums, Entrichtung der Steuern sowie Verteidigung der Heimat und Ableistung der Wehrpflicht (Art. 100— 103).

Auch die Bestimmungen über die Grundrechte und -pflichten sind im großen und ganzen denen der sowjetischen Verfassung (Art. 118— 13 3)

entlehnt. f) Nationalflagge, Staatswappen und Hauptstadt Das letzte Kapitel der chinesischen Verfassung, das Kapitel IV, behandelt die Hoheitszeichen und die Hauptstadt der Volksrepublik. Die Nationalflagge (Art. 104) zeigt auf rotem Grund in der linken oberen Ecke einen großen fünfzackigen goldenen Stern, das Symbol der KPCh als der staatstragenden Partei, und im Halbkreis darunter vier kleinere goldene Sterne, das Sinnbild der vier verbündeten Klassen Rotchinas, der Arbeiter-Bauern, Kleinbürger und nationalen Kapitalisten. Das Staatswappen stellt auf rotem Grund in der Mitte das Tien-An-Men in Gold dar, den zum früheren Kaiserpalast in Peking gehörigen „Pavillon des himmlichen Friedens", in dem einst der Kaiser gewisse Staatsakte vornahm, überstrahlt von den erwähnten fünf goldenen Sternen, umrahmt von Ähren, darunter ein Zahnrad (Art. 105). Dieses Wappen zeigt, daß das kommunistische China nicht mit der dreitausendjährigen chinesischen Geschichte und Tradition bricht, im Gegensatz zur Sowjetunion, die 1922 als internationaler Bundesstaat gegründet wurde und das Wort „Rußland“ und russische Traditionszeichen bewußt vermeidet. Die Ähren versinnbildlichen die Bauern und das Zahnrad die Arbeiter. Die Hauptstadt der Volksrepublik ist Peking (Art. 106), das damit seinen alten Namen, der „nördliche Reichshauptstadt“ bedeutet und aus der Kaiserzeit stammt, wieder erhalten hat. LInter dem Kuomintang-Regime war Peking in „Peiping", „nördlicher Friede", umbenannt worden. Hier handelte Rotchina ebenso geschickt wie Sowjetrußland, das 1918 seine Hauptstadt von Petersburg nach Moskau, der alten historischen Zarenresidenz, verlegte. g) Die Nichterwähnung der KPCh in der Verfassung Die rotchinesische Verfassung erwähnt in ihren 106 Artikeln weder die kommunistische Partei Chinas noch die nichtkommunistischen Koalitionsparteien. Sie tut es deswegen nicht, weil die Parteien — außer der KPCh — allmählich abgeschafft und daher nicht mehr verfassungsrechtlich verankert werden sollen. Lediglich aus politischer Prüderie hat man die faktisch allein herrschende Partei, die KPCh, ihre führende Rolle und regierende Funktion, nicht direkt in die Verfassung ausgenommen. Sie ist nur einmal in der Präambel der Verfassung erwähnt und zwar, daß sie an der Spitze der volksdemokratischen Einheitsfront stehe. Im eigentlichen Verfassungstext (Art. 1) wird die KPCh mit „Arbeiterklasse“ umschrieben (s. oben I 3). Dagegen ergibt sich der kommunistische Charakter der Volksrepublik China bereits aus Staats-flagge und Staatswappen.

Im Gegensatz zu China führt die Verfassung der UdSSR von 1936 die Kommunistische Partei namentlich an. Ihr Art. 126 (2. Hälfte) lautet: „die aktivsten und zielbewußtesten Bürger aus den Reihen der Arbeiterklasse und anderer Schichten der Werktätigen aber vereinigen sich in der Konintunistisehen Partei der Sowjetunion (Bolschewiki), die der Vortrupp der Werktätigen in ihrem Kampf für die Festigung und Entwicklung des sozialistischen Systems ist und den leitenden Kern aller Organisationen der Werktätigen, der gesellsdtaftlichen sowohl wie der staatlichen, bildet."

Auch die für das staatliche und politische Leben so wichtigen Massenorganisationen (s. oben I 5) werden in der Verfassung nicht aufgeführt, obwohl sie neben der KPCh die eigentlichen Säulen des heutigen China sind. In der sowjetischen Verfassung (Art. 126, 1. Hälfte) dagegen wird „in Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen" den Bürgern der LIdSSR das Grundrecht gewährleistet, sich in gesellschaftlichen Organisationen zu vereinigen: in Gewerkschaften, Genossenschaften, Jugendorganisationen usw. Die KPdSU hat aber als „leitender Kern“ auch die Führung in diesen Verbänden, die übrigens nicht nur erlaubt, sondern sogar vorgeschrieben sind. Diese sowjetischen Massenorganisationen besitzen neben der KPdSU auch das Recht der Kandidatenaufstellung für die Wahlen zu den Sowjets aller Stufen (Art. 141 der sowjetischen Verfassung).

III. Das nationalchinesische Verfassungssystem

Nach der Lehre Sun Yat-sen's, des Vaters der chinesischen Revolution von 1911/1912 und Begründers der Kuomintang-Partei (Nationalpartei, eigentlich: Nationale Volkspartei), gibt es drei Stufen der Entwicklung Chinas zum modernen Volksstaat:

1. die Periode der Militärdiktatur (Tschün-tscheng), 2. die der erziehenden oder bevormundenden Regierung (Hsüntscheng) und 3. die der verfassungsmäßigen Regierung.

Über diese drei Etappen sollte das politische unmündige chinesische Volk stufenweise zur Demokratie geführt werden. Nach dem nationalchinesischen Organisationsgesetz vom 28. Oktober 1928, das die Periode der Militärdiktatur beenden und die Periode der erziehenden Regierung einleiten sollte, besaß die Nationalregierung die oberste Staatsgewalt. Sie bestand aus dem Vorsitzenden, der Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte war, aus dem Staatsrat und den fünf Reichsämtern (Yüan). Die tatsächliche Macht lag in den Händen der Kuomintang (KMT), deren Parteiführer Marschall Tschiang Kai-schek Vorsitzender der Nationalregierung war. Der Nationalkongreß bzw.der Zentralvollzugsausschuß der KMT berief und kontrollierte die Regierung. Wenn man an die Stelle der KMT die KPCh, an die Stelle der Nationalregierung die Zentrale Volksregierung und an die Stelle von Tschiang Kai-schek Mao Tse-tung setzt, so hat man den Verfassungszustand des rotchinesischen Grundgesetzes von 1949.

Die nationalchinesische „Verfassung für die Periode der erziehenden Regierung" vom 1. Juni 1931, welche die Lehren Sun Yat-sen s verfassungsrechtlich verankern sollte, rüttelte trotz äußerer Unterschiede zu dem Organisationsgesetz von 1928 nicht an der Einparteiherrschaft der KMT, zumal die Militärdiktatur wegen des Kampfes gegen die Kommunisten und des Krieges gegen Japan in Wirklichkeit andauerte.

Die Verfassung vom 25. Dezember 1946 (in Kraft getreten am 25. Dezember 1947), welche von der von allen Parteien außer der KPCh und dem „Revolutionären Komitee der Kuomintang“ (einer linken Abspaltung der KMT) beschickten Nationalversammlung angenommen worden war, zeigte nach dem Vorbild der USA und Westeuropas mehr demokratische Züge. Nach ihr war das höchste Staats-organ die auf sechs Jahre gewählte Nationalversammlung (3. Kapitel der Verfassung), die jedoch nur alle drei Jahre einmal zusammentrat. Sie war kein Parlament im westlichen Sinne, denn sogar die Gesetzgebung gehörte zur Befugnis eines Reichsamts. Ihre Tätigkeit war auf die Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten sowie auf Beschlußfassungen über Verfassungsänderungen beschränkt. Der ebenfalls auf sechs Jahre gewählte Präsident (4. Kapitel der Verfassung) hatte dieselbe starke Position wie unter den vorigen Verfassungen. Er vertrat die Republik nach außen, befehligte die Streitkräfte, ernannte die Beamten und verkündete die Gesetze. Äußeres Vorbild für seine verfassungsmäßige Stellung war der Präsident einer westlichen Republik. In Wirklichkeit war aber bei ihm die Macht konzentriert. Dem Präsidenten wurde ein Staatsrat zur Seite gestellt, der sich aus allen Parteien außer der KPCh und dem Revolutionären Komitee der Kuomintang zusammensetzte und an Stelle der KMT die Regierung kontrollieren sollte. Die eigentliche Regierungstätigkeit wurde von fünf aus Fachleuten bestehenden „Ämtern" oder „Yüan“ ausgeübt (5. — 9. Kapitel der Verfassung).

Diese Regelung entstammte der Lehre Sun Yat-sen’s von den „fünf Ämtern", die besagte, daß weder das Volk noch ein Parlament die eigentlichen Regierungsfunktionen ausüben sollten, sondern fünf mit Fachleuten besetzte „Ämter", die gleichberechtigt nebeneinander stehen sollten. Es waren dies das Vollzugs-, Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs-, Prüfungs-und Kontrollamt. Der Vollzugs-Yüan bestand aus dem Ministerpräsidenten und acht Fachministern; er entsprach einem Kabinett. Der Gesetzgebungs-Yüan war einem Parlament vergleichbar, er übte auch die letzte Kontrolle über das Kabinett aus. Der Rechtsprechungs-Yüan war der oberste Gerichtshof. Da zu seinem Bereich die ganze Justiz gehörte, fehlte im Vollzugs-Yüan ein Justizministerium. Dem Prüfungs-Yüan oblag die Auslese und Prüfung der Beamten. Der KontrolI-Yüan, im großen und ganzen einem Oberhaus vergleichbar, überwachte die Sauberkeit der Verwaltung, nahm zensorische Befugnisse wahr und hatte die Aufgabe eines Rechnungshofs. Prüfungs-und Kontroll-Yüan waren uralte chinesische Ämter. Europäisch betrachtet, waren sie den drei Gewalten Montesquieu’s hinzugefügt worden. Vom chinesischen Standpunkt aus gesehen, handelte es sich um eine Beibehaltung der alten chinesischen Dreiteilung der Gewalten:

1. Kaiserliche Gewalt (Verwaltung, Gesetzgebung, Rechtsprechung), 2. Prüfungsgewalt (Beamtenauslese), 3. Zensoramt (sittliche Macht, die sogar am Kaiser Kritik üben durfte).

Die Mitglieder des Vollzugs-, Rechtsprechungs-und Prüfungs-Yüan wurden vom Staatspräsidenten ernannt, die des Gesetzgebungs-und Kontroll-Yüan dagegen auf drei Jahre gewählt. In das System der Yüan waren nach dem Vorbild der USA und Westeuropas auch Gegengewichte eingebaut. So hatte bei der Ernennung des Präsidenten des Vollzugs-Yüan (des Ministerpräsidenten) der Gesetzgebungs-Yüan zuzustimmen (Art. 5 5) und bei derjenigen der Präsidenten des Rechtsprechungs-und des Prüfungs-Yüan der Kontroll-Yüan (Art. 79, 84). Der Ministerpräsident war dem Gesetzgebungs-Yüan verantwortlich, und der Vollzugs-Yüan wird durch den Kontroll-Yüan entlastet (Art. 57, 59, 60). Diese Regelung ähnelt etwas unserem westlichen System, wobei der Gesetzgebungs-Yüan dem Parlament und der Kontroll-Yüan dem Rechnungshof gleichzusetzen sind. Übrigens ist die nationalchinesische Verfassung vom 25. Dezember 1946 und damit das System der fünf Ämter heute noch in Formosa in Geltung.

Die rotchinesische Verfassung hat zwar nicht das komplizierte System der gegenseitigen Gegengewichte und Hemmungen übernommen, aber sonst ähnelt ihr Staatsaufbau doch demjenigen der nationalchinesischen Verfassung von 1946. Die Nationalversammlung entspricht dem Nationalen Volkskongreß. Dieser hat allerdings theoretisch mehr Rechte als jener. In Nationalchina gab es einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten der Republik. Rotchina hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik. Dem nationalchinesischen Staatsrat entspricht ungefähr die rotchinesische Oberste Staatskonferenz. Das Nebeneinander der fünf nationalchinesischen „Ämter“ ist das Gegenstück zur Gleichberechtigung der vier höchsten rotchinesischen Behörden: Staatsrat, Nationaler Verteidigungsrat, Oberstes Volksgericht, Oberste Volks-Staatsanwaltschaft. Von den fünf „Ämtern" Sun Yat-sen’s und der Nationalregierung sind bei Mao Tse-tung nur das erste und dritte (Staatsrat, Oberstes Volksgericht) übriggeblieben, während die Aufgaben des zweiten (des Gesetzgebungs-Yüan) dem Nationalen Volkskongreß übertragen und das vierte und fünfte (Prüfungsund Kontroll-Yüan, beseitigt worden sind. Ein Anklang an den Kontroll-Yüan war unter dem rotchinesischen Grundgesetz von 1949 der Zentralausschuß für Volkskontrolle (Beamtenüberwachung). Dessen Aufgaben sind unter der Verfassung von 1954 unter das Ministerium für Überwachung und die Oberste Volks-Staatsanwaltschaft aufgeteilt worden.

Sun Yat-sen‘s Staatslehre, die als Verbindung von Konfuzianismus und modernen westlichen Ideen gedacht war, beruht hauptsächlich auf den „drei Volksprinzipien" (San Min Tschu-i). In Art. 1 der nationalchinesischen Verfassung von 1946 sind sie als die Grundlagen der Verfassung bezeichnet worden. Sie heißen chinesisch „Min-tsu, Mintschüan, Min-scheng“ und lassen sich europäisch etwa als . nationaler, demokratischer und sozialer Gedanke“ übersetzen, desgl. als „Volksgemeinschaft, Volksstaat und Volkswohlfahrt“ oder im einzelnen als:

1. Unabhängigkeit der chinesischen Nation nach außen, 2. Demokratie im Innern und 3. Sorge für die Lebensbedürfnisse des Volkes, insbesondere Sozialisierung aller Unternehmen von allgemeinem öffentlichen Interesse (Eisenbahnen, Kraftwerke usw.) und Bodenreform.

Das zweite Prinzip des Volksstaats bzw.der Volksherrschaft ist von der Demokratie und dem Parlamentarismus des Westens völlig verschieden. Es hat die Lehre von den „vier Volksrechten“, den „fünf Ämtern" und den „drei Entwicklungsstufen zum Volksstaat" zur Grundlage. Die „vier Volksrechte“ (Tschüan) sind: 1. Wahlrecht bezüglich der Abgeordneten und Beamten, 2. Abberufungsrecht gegen dieselben, 3. Gesetzesinitative (Volksbegehren) und 4. Abstimmungsrecht über Gesetze (Volksentscheid).

Sie sind im 12. Kapitel der nationalchinesischen Verfassung niedergelegt.

Das heutige China ist ohne Sun Yat-sen ebenso undenkbar, wie es das heutige Indien ohne Gandhi ist. Sun verhalf den Chinesen zu einem politischen Selbstbewußtsein und wird deshalb mit Recht sowohl von der Kuomintang als auch von den Kommunisten als Vater des neuen Vaterlands in Anspruch genommen. Seine gesammelten Vorträge sind unter dem Titel „Grundsätze der Nation“ als Buch erschienen und gelten als die politische Fibel Chinas. Da Sun Yat-sen‘s Programm jedoch zu idealistisch, akademisch und verschwommen war, konnte man aus ihm sowohl einen demokratischen Staat (der nie zustande kam), eine Militärdiktatur mit polizeistaatlicher Verwaltung (das Regime Tschiang Kaichek’s) als auch einen kommunistischen Staat (das Regime Mao Tsetung's) ableiten.

Die Kenntnis der Lehren Sun Yat-sen's ist daher auch für das Verständnis des kommunistischen Chinas von Bedeutung, denn Mao Tse-tung fühlt sich nicht nur als Nachfolger von Marx, Lenin und Stalin, sondern auch als Erbe und Willensvollstrecker von Sun Yat-sen. Er will die von diesem begonnene Revolution zu Ende führen und beruft sich bei vielen seiner Handlungen auf ihn. Allerdings legt er Sun Yatsen’s Lehren anders aus als Tschiang Kai-scheck, der dessen unmittelbarer Nachfolger als Parteiführer der Kuomintang war. So denkt Mao zum Unterschied von Sun keineswegs an eine begrenzte Periode der Vormundschaft, die nur die Vorstufe zu einer allgemeinen Teilnahme des Volkes an der Regierung sein sollte. Vielmehr hat er erklärt, die Demokratie sei durch das Grundgesetz der Zentralen Volksregierung von 1949 bereits geschaffen. Der einzige politische Fortschritt, der noch in der Zukunft liege, sei die Verwirklichung des Sozialismus. Die Umwandlung des Wirtschaftsgefüges Chinas zum Sozialismus will Mao Tsetung allerdings nach der Methode Sun Yat-sen’s, nämlich stufenweise, durchführen. Während er also auf politischem Gebiet die Methode Sun’s ablehnt, wendet er sie auf wirtschaftlichem Gebiet an.

IV. Zusammenfassung

Der Überblick über die Verfassungen Rotchinas, der Sowjetunion und Natiol. alchinas hat gezeigt, daß die rotchinesische Verfassung im großen ana ganzen eine Anpassung der sowjetrussischen Verfassung an die chinesische Umwelt ist. Da eine Verfassung nach marxistisch-leninistischer Auffassung den bereits erzielten staatsrechtlichen Zustand schildern soll, ist auch die rotchinesische Verfassung von 1954 nicht für die Zeiten gedacht, sondern nur für die Übergangsperiode der „Neuen Demokratie“, in welcher der Sozialismus noch nicht auf allen Gebieten durchgeführt worden ist. politische Konzeption, die diesem Verfassungszustand zugrunde liegt, ist die typisch chinesische Auffassung vom Kommunismus.

Mao Tse-tung, der heute als der größte lebende Theoretiker des Marxismus-Leninismus gilt, hat das „Verdienst“, zu dieser Weltanschauung neue Dogmen und „Grundwahrheiten“ beigetragen zu haben, die in Wirklichkeit meist Verfälschungen des klassischen Marxismus sind. Es handelt sich dabei um folgende Erfahrungstatsachen:

1) Kommunistische Revolutionen haben nicht unbedingt eine starke städtische Arbeiterschaft zur Voraussetzung, sondern können auch mit Hilfe der Bauern siegen.

2) In halbkolonialen asiatischen Ländern muß eine kommunistische Machtergreifung auf andere Weise erfolgen als in europäischen und westlichen Staaten.

3) In solchen Ländern muß wegen der zahlenmäßigen Schwäche der Arbeiterschaft statt der Diktatur des Proletariats eine Diktatur mehrerer armer, revolutionärer Klassen errichtet werden.

4) Eine Kommunistische Partei in halbkolonialen Ländern vermag, wenn sie sowohl die nationale Unabhängigkeit als auch eine durchgreifende Änderung der sozialen Verhältnisse proklamiert, eine große Anziehungskraft auf nationalgesinnte Intellektuelle auszuüben. 5) In halbkolonialen Ländern kann ohne große Schäden für die Volkswirtschaft der Sozialismus nicht auf einmal durchgeführt werden, sondern nur stufenweise, bei anfänglicher Duldung der restlichen kapitalistischen Unternehmen.

6) Als Übergangsform zum Sozialismus ist ein teilweise kollektives Eigentum in Industrie und Landwirtschaft möglich.

7) Eine Kollektivierung der Landwirtschaft ist ohne gleichzeitige Mechanisierung durchführbar.

Mao Tse-tung kann für sich in Anspruch nehmen, das erste der „drei Volksprinzipien" Sun Yat-sen’s, den nationalen Gedanken, d. h. die Unabhängigkeit Chinas und die Errichtung einer starken Zentralgewalt, verwirklicht zu haben. Dies war Tschiang Kai-schek nie vollständig gelungen. Ferner ist ihm, wie er behauptet, gelungen, das zweite und dritte Volksprinzip Sun's, den demokratischen und sozialen Gedanken durchzuführen, wenn auch auf seine — auf marxistische — Weise. Er gibt vor, ein demokratisches Regime errichtet zu haben, allerdings in der Form der „demokratischen Diktatur des Volkes". Desgleichen erklärt er, dem sozialen Gedanken in der Form des Sozialismus zum Sieg verhelfen zu haben.

Mao Tse-tung glaubt also, mit seinem Regime eine Synthese zwischen Marxismus-Leninismus und den Reformgedanken Sun Yat-sen’s geschaffen zu haben, nachdem eine praktisch verwertbare Synthese zwischen westlichem demokratischem Denken und chinesischer Tradition nicht gelungen war. Denn in der republikanischen Epoche von 1912 bis 1949 hat es eine wirkliche Demokratie nie gegeben.

In Wahrheit erstrebte Sun Yat-sen eine freie demokratische Republik mit einem gerechten sozialen Gefüge und freien Bauern als Grundstock der Bevölkerung. Mao Tse-tung dagegen hat die totalitäre Diktatur einer Minderheit, der Kommunistischen Partei Chinas, errichtet mit einer Oligarchie von roten Mandarinen, den kommunistischen Funktionären, in der das innere Gefüge wohl sozialistisch, jedoch nicht unbedingt sozial ist. Statt freier Bauern aber entstehen in Rotchina Massen von Kolchosarbeitern.

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Privilegierte Kulis, aus „Problems of Communism“, Washington, Nr. 3/4, 1953, in Ost-Probleme, Nr. 35/1953, S. 1462 ff.

Rotchinas neuformierte Regierung, aus „Tägliche Rundschau", Ostberlin, 30. 9. 1954, in Ost-Probleme, Nr. 46/1954, S. 1879 ff. Satellitenparteien im Fünfjahrplan, aus „Kuang Ming Job Pao", Peking, 30. 8 1953, in Ost-Probleme, Nr. 52/1953, S. 2227 ff.

Tibet und die chinesische Aggression, aus „The World Today", London, Juli 1957, in Ost-Probleme, Nr. 24/1957, S. 855 ff.

Verfassung des Übergangs, aus „The Spectator". London. 9. 7. 1954, in Ost-Probleme. Nr. 29'1954,'S. 1142 ff.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Ich verweise auf den Aufsatz „Das Reich der Mitte unter Mao T*se-tung der Beilage „Aus. Politik und Zeitgeschichte" 4. Dezember 1957.

  2. aus der Zeitung „Knang Ming Jih Pao", Peking, 30. August 1953, in Ost-probleme, Nr. 52/1953, S. 2228.

  3. Siehe „Prawda“ vom 7. März 1953, . Neues Deutschland“ vom 8. März 1953 und „*, Osteuropa Heft 2/1953, S. 144 ff.

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Dr. jur. Hans Friedrich Reck, geb. 21. 7 1920 in Gießen.