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Ausgewogenheit — nur ein Kampfruf? Zur Problematik einer Vokabel in der rundfunkpolitischen Diskussion | APuZ 15/1977 | bpb.de

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APuZ 15/1977 Ausgewogenheit — nur ein Kampfruf? Zur Problematik einer Vokabel in der rundfunkpolitischen Diskussion „Freiheit der Information" oder „Kommunikationsimperialismus" ?

Ausgewogenheit — nur ein Kampfruf? Zur Problematik einer Vokabel in der rundfunkpolitischen Diskussion

Hermann Meyn

/ 18 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

In der aktuellen rundfunkpolitischen Diskussion wird wieder einmal die mangelnde Ausgewogenheit der Fernsehprogramme kritisiert. Die Vokabel von dem „Mindestmaß an Ausgewogenheit“ taucht zum ersten Mal im Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1961 auf. Seither ist es strittig, ob sich die Ausgewogenheit nur auf das Gesamtprogramm, auf Sparten oder auf einzelne Sendungen beziehen sollte. Problematisch ist vor allem, innerhalb welchen Zeitraums Ausgewogenheit herzustellen ist. Die Kritiker des Programms werden erst glaubwürdig, wenn sie mit konkreten Beweisen kommen. Die Rundfunkjournalisten sollten die Freiheit, die ihnen trotz mancher Defekte das öffentlich-rechtliche System der Rundfunkanstalten bietet, nicht leichtsinnig aufs Spiel setzen und sich auf Fairneß-Regeln besinnen, um der Ausgewogenheitsdebatte den Boden zu entziehen.

Pünktlich zur Wahlkampfzeit war sie plötzlich wieder da — die Diskussion über die mangelnde Ausgewogenheit der bundesrepublikanischen Fernsehprogramme. Erstaunlich war das nicht, denn in den Wochen vor der angeblichen Entscheidung über „Freiheit oder Sozialismus" verfolgten alle Parteien mit außergewöhnlicher Aufmerksamkeit, zuweilen gar mit Stoppuhr und Zeilenmaß, was über den Bildschirm flimmerte. Und manche sind bis heute nicht aus dem Nachrechnen herausgekommen, welcher Sender wie oft prosozialliberale Beiträge ausgestrahlt hat. Obwohl die Sozialwissenschaftler nach vielen empirischen Studien immer noch nicht exakt sagen können, was es denn nun tatsächlich mit der eifrig beschworenen Suggestivkraft und Faszination des Fernsehens auf sich hat, gehen die Wahlkampfmanager weiterhin schlank-weg davon aus, daß Wähler in ihrer politischen Einstellung durch einzelne Sendungen beeinflußt werden — sonst hätten die Sozial-, Frei-und Christdemokraten nicht so aufgeregt reagiert, als ihnen die TV-Gewaltigen im letzten Herbst gelegentlich die Leviten lasen.

Kritik, so wird beschwichtigend versichert, sei natürlich erlaubt, müsse unbedingt sein — man will es schließlich nicht mit den Journalisten verderben oder gar in den Geruch kommen, Grundrechte in Frage zu stellen, aber, so wird gleichzeitig mit drohendem Unterton hinzugefügt, die Kritik dürfe nicht einseitig sein. „Mehr Ausgewogenheit" lautet deshalb — nicht ganz ohne Heuchelei — die Parole jener, die „keine Argumente mehr auf die Waage der demokratischen Meinungsbildung zu bringen haben" die sich zu kurz gekom-men glauben. Zu ihnen zählen sich offenbar vor allem die Unionsparteien, deren medien-politischer Koordinierungsausschuß die Rundfunkanstalten vor einiger Zeit auf zwei DIN A 4 Seiten zu belehren versuchte, was unter Ausgewogenheit zu verstehen ist

Daß die Adressaten unwirsch reagierten, war vorauszusehen. Den Rundfunkjournalisten liegt das Thema Ausgewogenheit Seiten zu belehren versuchte, was unter Ausgewogenheit zu verstehen ist 2).

Daß die Adressaten unwirsch reagierten, war vorauszusehen. Den Rundfunkjournalisten liegt das Thema Ausgewogenheit schon seit langem schwer im Magen. Dem Berliner ZDF-Studio-Leiter Hanns Werner Schwarze erscheint das Wort von der Ausgewogenheit wie ein „Phantom" 3), Intendant Reinhold Vöth vom Bayerischen Rundfunk kann es „ . . . nicht mehr hören" 4), und ZDF-Chefredakteur Reinhard Appel „ . . . wäre dankbar, wenn die Vokabel verschwinden könnte" Für den WDR-Redakteur Reinhard München-hagen ist die Forderung nach Ausgewogenheit „eines der leidvollsten und am häufigsten fehlinterpretierten Kapitel in weiten Bereichen des gegenwärtigen Journalismus in diesem Land" und im Jahresbericht 1975 der von den evangelischen Kirchen in die Aufsichtsgremien von Hörfunk und Fernsehen entsandten Mitglieder heißt es: „In manchen Gremien wird die Beschäftigung mit dem Problem der Ausgewogenheit schon heute mit einem gewissen Mißvergnügen wahrgenommen, teils, weil die Diskussion bis jetzt keine rechten Fortschritte in der Begriffsklärung ge-bracht hat, teils auch, weil es sich um eine weithin aufgezwungene Diskussion handelt, die längst unter dem Vorzeichen der Polarisierung betrieben wird."

Das Mißvergnügen unmittelbar Betroffener kann nun allerdings kein Grund sein, eine Vokabel einfach in der Versenkung verschwinden zu lassen. Journalisten reden nun mal — genau so wie viele Staatsbürger — lieber von ihren Rechten als von ihren Pflichten. Andererseits ist nicht zu überhören, daß die Parteien mit dem Stichwort Ausgewogenheit Medienpolitik treiben, wobei sie unter Medienpolitik weniger Presse-und Rundfunkstrukturpolitik verstehen — die findet ja weithin überhaupt nicht statt —, sondern damit ihre Bemühungen kaschieren, die eigene Position in den Medien zu verbessern und die des „Gegners" zu verschlechtern.

Rechtliche Grundlagen

Der Begriff Ausgewogenheit ist, was Rundfunkleute nicht so gerne hören, keineswegs eine Erfindung fernsehgeschädigter Parteifunktionäre. In den „Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens vom 11. 7. 1963" heißt es ausdrücklich: „Die Anstalt ist zur Überparteilichkeit verpflichtet. Die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms bedingt jedoch nicht Überparteilichkeit in jeder 7. 1963" heißt es ausdrücklich: „Die Anstalt ist zur Überparteilichkeit verpflichtet. Die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms bedingt jedoch nicht Überparteilichkeit in jeder Einzelsendung. Sendungen, in denen bei strittigen Fragen ein Standpunkt allein oder überwiegend zur Geltung kommt, bedürfen eines entsprechenden Ausgleichs." 8) Ähnliche Formulierungen enthalten die „Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm . Deutsches Fernsehen“', in denen sich die ARD darauf verständigte, daß die Verpflichtung zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an inhaltlicher Ausgewogenheit nicht nur für das Gesamtprogramm, sondern für einzelne Sparten gilt 9).

Die ZDF-Richtlinien und die ARD-Grundsätze stammen beide aus einer Zeit, als das soge-* nannte erste Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 schon vorlag. In seinem zehnten Leitsatz hatte das Gericht erklärt: „Art. 5 GG fordert Gesetze, durch die die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und die für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten." 10) Es fällt auf, daß in den vor dem Karlsruher Spruch beschlossenen Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen das Wort Ausgewogenheit fehlt. Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955 beschränkt sich beispielsweise auf die Forderung, daß der NDR „nicht einseitig einer politischen Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen" darf 11). Dieses Einseitigkeitsverbot interpretierte das Bundesverfassungsgericht um in ein Gebot eines Mindestmaßes an Ausgewogenheit. Während die ARD die neue Formel wörtlich übernahm, entschieden sich einzelne Anstalten wie der Bayerische Rundfunk und das ZDF für eine Kurzfassung. Sie strichen nämlich das „Mindestmaß", schränkten damit den Freiraum ein, den Karlsruhe beschrieben hatte, und erwiesen sich selbst, wie sie inzwischen erfahren mußten, einen Bärendienst, denn nun wird nicht mehr über ein „Mindestmaß an Ausgewogenheit" diskutiert, sondern nur noch über „ Ausgewogenheit".

Funktionen des Rundfunks

Das Bundesverfassungsgericht geht im ersten Fernsehurteil von der Tatsache aus, daß „im Bereich des Rundfunks sowohl aus technischen Gründen als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muß" Diese Sondersituation des Rundfunkwesens verlangt nach Ansicht des Gerichts besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung der im Grundgesetz gewährleisteten Freiheit des Rundfunks. Dazu gehört, die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen so zu organisieren, „daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können" Ob die vom Gericht festgestellte Sondersituation noch gegeben ist, braucht in diesem Zusammenhang nicht weiter diskutiert zu werden Hier interessiert lediglich, daß Karlsruhe aus der tatsächlich bestehenden geringen Trägerzahl, also aus der oligopolistischen Struktur, Forderungen an das Programm abgeleitet hat. Wie sie zu realisieren sind, eben darum geht der Streit.

Die grundsätzlichen unterschiedlichen Auffassungen zeigen sich bereits in der Diskussion über die Funktionen des Rundfunks. Unstrittig ist die Informationsfunktion. Sie wird in den Staatsverträgen und Rundfunkgesetzen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur objektiven Nachrichtengebung angesprochen. Daß es dabei nur immer um ein Streben, niemals um totale Objektivität gehen kann, versteht sich von selbst. Die eigentlichen Probleme beginnen bei der Kritikfunktion, die von den Gesetzgebern recht unterschiedlich umschrieben wird. Die Programm-Mitarbeiter von Radio Bremen haben beispielsweise laut Gesetz vom 22. November 1948 in der Fassung vom 9. September 1969 das Recht, „nach gewissenhafter Prüfung der Gründe an Ungerechtigkeiten, Mißständen oder Unzulänglichkeiten bei Persönlichkeiten oder Einrichtungen des öffentlichen Lebens sachliche Kritik zu üben" In ähnlicher Weise räumt die Satzung für den Süddeutschen Rundfunk vom 21. August 1950 in der Fassung vom 2. August 1951 „demokratisch gesinnten Kommentatoren und Vortragenden das Recht zur Kritik an Ungerechtigkeiten, Mißständen oder Unzuträglichkeiten bei Persönlichkeiten oder Amtsstellen der öffentlichen Behörden und der Staatsregierung ein. Ohne das Wort „Kritik" ausdrücklich zu nennen, fordern das WDR-Gesetz vom 25. Mai 1954 und der NDR-Staatsvertrag vom 16. Februar 1955 dazu auf, „zur sozialen Gerechtigkeit zu mahnen"

Rundfunkjournalisten, die für die Unterprivilegierten in dieser Gesellschaft eintreten, also für mehr soziale Gerechtigkeit streiten, geraten zwar leicht in den Verdacht, Klassenkämpfer zu sein, können sich jedoch, soweit sie nicht zur Überrepräsentanz der Unterprivilegierten im Programm beitragen, auf Staatsverträge und Rundfunkgesetze berufen. Insofern darf sich, ja muß sich sogar der Rundfunk in den Dienst einer Sache stellen, Partei ergreifen zugunsten der sozialen Gerechtigkeit. Denn es gibt Dinge, die haben eben nur eine Seite. Mit Recht hebt deshalb Helmut Drück von der Intendanz des Westdeutschen Rundfunks hervor: „Es galt und gilt bis dato als ein nobile officium des Journalisten, durch Kritik an bestehenden Verhältnissen oder Mißständen auf deren Veränderung oder Beseitigung hinzuwirken. Wenn diese Kritik sich nicht mit dem Aufzeigen begnügt, sondern sie zugleich dem kritisch gewordenen Bürger auch sagt, welche Möglichkeiten des Wandels, welche Aktionsfelder für Veränderung offen sind, dann liegt dies nach meinem Verständnis durchaus noch im Rahmen des klassischen Kritikauftrags der Journalisten."

In Drücks Interpretation sieht der stellvertretende Intendant des Norddeutschen Rundfunks, Dietrich Schwarzkopf, „die Gefahr einer Einengung der pluralistischen Vielfalt, die Gefahr einer Beschränkung des Zugangs zum . chancengleichen, fairen Meinungsmarkt'" und betont seinerseits den Forumcharakter des Rundfunks Schwarzkopf beruft sich dabei auf den 1970 erschienenen „Bericht der Kommission zur Untersuchung der rundfunkpolitischen Entwicklung im südwestdeutschen Raum", in dem „ein vollständiges Kaleidoskop der Meinungsvielfalt" in der Programmgestaltung gefordert wird. Das klingt zwar nach Forum, doch die Kommission hat gleichzeitig darauf hingewiesen, daß der Rundfunk sich nicht „auf die bloße unreflektierte Wiedergabe und Vermittlung von bereits vorhandenen Meinungen zu beschränken, sondern die öffentliche Meinung selbst mit hervorzubringen" habe Dies ist sicherlich kein Freifahrschein für Agitationsjournalismus und schrankenlose Mikrophon-Libertinage, sehr wohl aber eine Ermunterung für die Rundfunkjournalisten, selbst Position zu beziehen.

Solange die einen zu dieser und die anderen zu jener der in den westdeutschen Parlamenten vertretenen Parteien tendierten, hat auch niemand unter Hinweis auf Ausgewogenheitsgebote das Recht der Rundfunkjournalisten auf freie Meinungsäußerung einzuschränken versucht. Das änderte sich schlagartig, als Ende der sechziger Jahre die Ausläufer der studentischen Protestbewegung in den Funkhäusern virulent und Ansichten vertreten wurden, die außerhalb des von den etablierten politischen und gesellschaftlichen Gruppen abgesteckten Meinungsspektrums lagen, sich aber noch innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung hielten. Die Zweifel, die damals am Pluralismus als dem bestmöglichen Strukturprinzip zur Bündelung und gleichgewichtigen Berücksichtigung von Interessen aufkamen sind in der Zwischenzeit nicht ausgeräumt worden. Weder organisationsnoch konfliktfähige Minderheiten haben im verfestigten Pluralismus nach wie vor nur geringe Chancen

Es kann nun nicht Aufgabe des Rundfunks sein, die Chancengleichheit herzustellen, aber er darf sich andererseits auch nicht damit begnügen, die tatsächlichen Machtverhältnisse abzusegnen und widerzuspiegeln, was durch die Meinungen und Interessenlagen der Etablierten abgedeckt wird Glaubwürdig kann das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Modell des Integrationsrundfunks, das keineswegs die in der Gesellschaft bestehenden Widersprüche nivellieren soll, auf die Dauer nur sein, wenn wirklich alle gesellschaftlich relevanten Meinungsströme sichtbar werden. Die Pluralität der durch den Rundfunk verbreiteten Auffassungen muß also beispielsweise über den in den Aufsichtsgremien der Anstalten repräsentierten Pluralismus hinausreichen, denn — so erkannte Klaus von Bismarck am Ende seiner Intendantenzeit beim Westdeutschen Rundfunk — „in den . . . mächtigen Gruppen der Gesellschaft, also gewiß nicht nur in den Parteien, ist die Neigung zu einer primitiven Selbstbestätigung so groß, daß auch die ätzende Infragestellung durch kritische Journalisten keinesfalls unterdrückt werden darf, solange sie sich auf eine Demokratie-Gesinnung gründet"

Die Kontrollgremien

Von Bismarck spricht aus Erfahrung. Er wird sicherlich selbst am besten wissen, wie oft er mit seiner Forderung gescheitert ist. Die von den Parteien beherrschten oder zumindest stark beeinflußten Rundfunk-, Fernseh-und Verwaltungsräte sind nämlich in der Regel nicht uneigennützig genug, um die Veröffentlichung von Auffassungen zu befürworten, die jenseits des eigenen Interessenhorizonts liegen. Nun gibt es zwar nirgends ein lückenloses Kontrollnetz, und der CDU-Landtagsabgeordnete Dieter Weirich hält gar den Rundfunkrat, dem er angehört, nämlich den des Hessischen Rundfunks, für einen „Zerberus ohne Zähne" — dennoch haben es Außenseiter ohne Schutzmächte in den Chefetagen schwer, in den elektronischen Medien zu Wort zu kommen Durchweg verstehen sich die Kontrollgremien eben weniger als treuhänderische Mißbrauchsaufsicht der Gesamtgesellschaft über das Programm oder als Anwälte der Anstalten, sondern mehr als untereinander konkurrierende Gruppen zur Durchsetzung spezieller Wünsche ihrer Entsendungsorganisation, obwohl es beispielsweise im WDR-Gesetz ausdrücklich heißt: „Sie (die Mitglieder des Rundfunkrats) haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden." Wie es um die Interessen der Allgemeinheit steht, zeigt sich besonders in der Personalpolitik der Rundfunkräte. Was für das Programm die Ausgewogenheit ist, leistet in der Personalpolitik der Proporz, der sich im wesentlichen auf die beiden großen Parteien beschränkt über die Bemühungen der Auf-sichtsgremien, die Spitzenpositionen in den Rundfunkanstalten parteipolitisch auszutarieren, selbst wenn dabei (wie beim NDR) wichtige Leitungsfunktionen monatelang unbesetzt bleiben, haben zuletzt Marianne Schatz-Berg-feld (für das ZDF) und Rüdiger Hoffmann (für den WDR) eindrucksvoll berichtet Beide Studien weisen auch darauf hin, welche verheerenden Folgen die Versuche, durch Proporz-und Programmpolitik gleich zweimal dem Ausgewogenheitspostulat Rechnung zu tragen, für die Journalisten haben: Sie entwickeln Strategien, um Konflikte zu vermeiden, üben Selbstzensur die sich freilich gelegentlich auch wie überzogene Selbstbemitleidung ausnimmt, wenn man bedenkt, daß kein Journalist sozial so abgesichert ist wie der angestellte Rundfunkjournalist. Dennoch scheint das Duckmäusertum, das sich in den Anstalten als Folge eines „pausenlosen Beschwerdeterrors" ausbreitet, dem NDR-Programmdirektor Friedrich Räuker immer noch nicht weit genug entwickelt zu sein, denn er verlangt von seinen Kollegen ein „verdammtes Stück Zurückhaltung undDienstbereitschaft"

Was wissenschaftliche Studien herausfanden, bestätigten inzwischen auch Insider. Im Jahresbericht 1975 der von den evangelischen Kirchen in die Aufsichtsgremien von Hörfunk und Fernsehen entsandten Mitglieder heißt es beispielsweise: „Zusätzlich zu den bekannten Problemen wird neuerdings, als eine Folge der politischen Polarisierung und einer generellen Kritik an einzelnen Programmen, eine verminderte journalistische Risikobereitschaft sichtbar.“ Sie wird im übrigen sicherlich auch nicht dadurch erhöht, daß Intendanten wie Helmut Hammerschmidt drohen: „Man kann die bereits gültigen Regeln strenger anwenden, man kann sie erweitern, oder man könnte das verfassungsrechtliche Gebot auch einmal individuell anzuwenden versuchen, indem man die für wiederholte Verstöße Verantwortlichen aus ihren Funktionen entfernt.“ Journalistisches Reglement gibt es, was Hammerschmidt eigentlich wissen müßte, mehr als genug. Woran es indessen mangelt, sind demokratisierte Anstalten mit Mitspracherechten für die Redaktionen, die bei der Vergabe der wichtigsten Funktionen den übermäßigen Einfluß der Kontrollgremien eindämmen könnten.

Ausgewogenheit — aber welche?

Die alles andere als ausgewogene Kritik an der mangelnden Ausgewogenheit des Programms setzt auf drei Ebenen ein: Mal ist das Gesamtprogramm, ein anderes Mal sind Sparten des Programms, gelegentlich sogar Einzelsendungen gemeint. Fristen, in denen die Ausgewogenheit herzustellen ist, werden allerdings so gut wie nie genannt. Soll etwa am Ende des Jahres oder der Woche oder des Abendprogramms aufgerechnet werden?

Ein ausgewogenes Gesamtprogramm ist natürlich eine Utopie. Eine linkslastige Jugendsendung läßt sich nicht gegen eine rechtslastige zeitkritische Magazinsendung aufwiegen. Die in der Theorie immerhin noch denkbare Aufrechnung läuft in der Praxis ins Leere, weil ganz verschiedene Gruppen angesprochen werden. Das Publikum, um dessen willen Ausgewogenheit gefordert wird, würde von den Balance-Bemühungen überhaupt nichts erfahren.

Vom Zuschauerverhalten her ist es da schon vernünftiger, von Programmsparten wie Fernsehspiele, Kulturmagazine und Diskussionssendungen auszugehen. In den „Grundsätzen für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm . Deutsches Fernsehen vom 9. 7. 1971" heißt es deshalb auch, daß die Verpflichtungen zu einem Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit „nicht nur für das ARD-Gemeinschaftsprogramm als ganzes, sondern auch für dessen einzelne Sparten" gelten Diese, die ursprüngliche Forderung des Bundesverfassungsgerichts einengende Bestimmung ließ offen, wer denn nun in der ARD das Mindestmaß an Ausgewogenheit besorgen sollte — jede Anstalt für sich oder die ARD ingesamt? Nicht zuletzt unter dem Eindruck der von politischer Seite geführten Dauer-Diskussion einigten sich die Programmdirektoren der Fernsehprogrammkonferenz am 1 l. /l 2. November 1975 in Köln auf die pragmatische Regel: „Jede Anstalt hat für die Pluralität ihres Angebots in den Sparten Sorge zu tragen. Den Ausgleich im Gesamtprogramm stellt die Fernsehprogrammkonferenz her." Wenngleich die Direktoren den Begriff „Ausgewogenheit" durch „Pluralität" ersetzt und sich selbst die Ausgleichsfunktion übertragen haben, bleibt zu befürchten, daß die Ausgewogenheitsforderung von den Sparten bis zu einzelnen Sendungen durchschlagen könnte, beispielsweise dann, wenn eine Rundfunkanstalt innerhalb eines größeren Zeitraums für eine Sparte nur einen Beitrag liefert und deshalb die von der Fernsehpro-grammkonferenz verlangte Pluralität des Angebots mangels Masse nicht zustande kommt. Um hier den Anfängen zu wehren, haben denn auch die Programm-Mitarbeiter des Norddeutschen Rundfunks unter Berufung auf die für sie verbindlichen Sendegrundsätze des NDR-Staatsvertrages zu Recht erklärt, daß sie „Kritik von Aufsichtsgremien ... als unerlaubte Einflußnahme zurückweisen (werden), wenn sie , mangelnde Ausgewogenheit'einer Sendung oder eines einzelnen Beitrages innerhalb einer Programmsparte zum Inhalt hat"

Ob die in Köln beschlossene pragmatische Ausgleichsregelung von Dauer ist, steht noch dahin. Zunächst war von einer mehrmonatigen Erprobungszeit die Rede. Möglicherweise stellt sich auch heraus, daß die Fernsehprogrammkonferenz gar nicht links gegen rechts aufwiegen muß, weil im Wettbewerb von -je weils neun Redaktionen der ARD-Anstalten, die in ganz unterschiedlich strukturierten politischen Umfeldern agieren, einzelnen in den Sparten automatisch genügend Pluralität entsteht.

Im Gegensatz zur ARD hat sich das ZDF in seinen „Richtlinien" einerseits eindeutig für die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms ausgesprochen, andererseits aber festgestellt, daß dies „nicht Überparteilichkeit in jeder Einzelsendung" bedingt. Nach dem Zeugnis des Fernsehratsmitglieds Professor Dr. Franz Ronneberger ist jedoch „bei der Diskussion von beanstandeten Sendungen stets die Tendenz zu erkennen, Ausgewogenheit für jede einzelne Sendung zu fordern" Diese höchst problematische Interpretation der „Richtlinien" würde, konsequent angewendet, dazu führen, daß Gerhard Löwenthals „ZDF-Magazin" mindestens jedes zweite Mal im Fernsehrat am Pranger stünde; doch so konsequent scheint das 66köpfige Gremium nun wiederum auch nicht zu sein. Gelegentlich haben im übrigen auch Politiker wie der CSU-Landtags-abgeordnete Otto Meyer und Intendanten wie Helmut Hammerschmidt die Ansicht vertreten, daß generell jede einzelne Sendung ausgewogen sein müsse. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, könnte aus Dagobert Lindlaus Horror-Vision Realität werden: „Ich warte auf den Tag, an dem wir der Ausgewogenheit zuliebe bei einem Bericht über die Hitlerschen KZs uns einen alten Nazi vor die Kamera holen müssen, der dann feststellt, die Konzentrationslager hätten schließlich auch ihre guten Seiten." Dies will mit Sicherheit auch nicht das CDU/CSU-Ausgewogenheitspapier erreichen. Erstaunlich bleibt dennoch seine Forderung, daß „Tatsachen ... möglichst umfassend recherchiert und dann in ihrer Auswahl . ausgewogen'dargeboten werden (müssen)" — erstaunlich deshalb, weil Tatsachen ausgewogenheits -fremd sind und sich ihre Darbietung als Nachricht nur nach dem Neuigkeits-und öffentlichkeitswert, nicht aber nach ihrem Nutzen oder Schaden für Parteien und Personen richten darf.

In die Diskussion über die Frage, ob das Gesamtprogramm, Sparten oder Einzelsendungen ausgewogen sein müßten, hat sich der stellvertretende NDR-Intendant Dietrich Schwarz-kopf mit dem Vorschlag eingeschaltet, entsprechend der Fairneß-Doktrin der amerikanischen Federal Communications Commission Ausgewogenheit „by the issue" zu verlangen, womit gemeint ist, „daß zu einer Streitfrage von öffentlicher Bedeutung und öffentlichem Interesse nicht nur alle zur Urteilsbildung notwendigen Tatsachen im Programm präsentiert werden müssen, sondern auch die zu dieser Streitfrage in der Öffentlichkeit vorhandenen Meinungen (und gegebenenfalls noch nicht aufgetretenen Meinungen). Diese Tatsa-chen und Meinungen sind innerhalb des Zeitraums zu bringen, in dem die Streitfrage in der Öffentlichkeit als erheblich empfunden wird, und vor der Entscheidung (beispielsweise im Parlament) über die Streitfrage.“ So plausibel diese Formel auch klingen mag, weil sie von einem sachlichen und nicht von einem formalen Bezugspunkt ausgeht — „kontrollierbar" ist sie, wie Schwarzkopf meint, deshalb noch lange nicht. Abweichend von anderen Lösungsversuchen bleibt bei Schwarzkopf der Zeitfaktor immerhin nicht ganz unberücksichtigt, aber ob „eine Streitfrage in der Öffentlichkeit als erheblich empfunden wird", kann selbstverständlich sofort zu einer Streitfrage werden. So ganz glücklich werden also die Intendanten und Fernsehprogrammdirektoren, die für Ausgewogenheit sorgen sollen, und die Aufsichtsgremien, die prüfen, ob dies auch geschehen ist, mit Ausgewogenheit „by the issue" nicht sein.

Schlußfolgerungen

So dehnbar und schwammig der Begriff Ausgewogenheit auch sein mag und so problematisch seine Anwendung ist — für Parteien, die sich benachteiligt glauben, drängt er sich als medienpolitisches Hieb-und Stichwort geradezu auf. Die Vokabel mit dem höchstrichterlichen Segen bietet ihren Benutzern die Chance, das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem in Frage zu stellen, eigene Machtansprüche unter dem Deckmantel des Kampfes für eine recht verstandene Rundfunkfreiheit zu verbergen und sich selbst als Garanten des Gleichgewichts zu preisen. Das Wort Ausgewogenheit erzeugt Bilder von Harmonie und Ruhe, obwohl jedermann weiß, daß es in unserer Gesellschaft durchaus nicht immer harmonisch und ruhig zugeht. Die ausgewogene, maßstabgerechte Abbildung der Wirklichkeit, würde, wenn sie überhaupt möglich wäre, alles andere, aber keine ausgewogene Wirklichkeit bringen.

Es gibt kein Allheilmittel, um zu verhindern, daß die Ausgewogenheitsgebote zu durchsichtigen parteipolitischen Zwecken mißbraucht werden. Zu verlangen ist jedoch:

Wer lautstark und vielleicht sogar zu Recht über mangelnde Ausgewogenheit klagt, muß mit konkreten Beweisen kommen; erbringt er sie nicht, setzt er sich dem Verdacht aus, mit dem medienpolitischen Säbel rasseln zu wollen, um den Gegner einzuschüchtern. Derlei Kampagnen — in Wahlzeiten üblich — kann durch die Rundfunkjournalisten selbst am besten dadurch der Boden entzogen werden, daß sie strengste Maßstäbe an die publizistische Qualität ihrer Produktionen legen, eine überbetonte Selbstdarstellung vermeiden, sich eher als Anwälte des Publikums denn als politische Schulmeister der Nation verstehen, einseitige Darstellungen nicht als ganze Wahrheiten ausgeben und sich — sofern dies in Vergessenheit geraten sein sollte — wieder auf bewährte Fairneß-Regeln besinnen: 1. die Position des Kritisierten erläutern; 2. Interviews mit der Meinung des Gesprächspartners statt mit der eigenen abschließen; 3. die Abmoderation eines Beitrages nicht dazu benutzen, um einem gerade Interviewten eins draufzugeben; 4. einseitige Beiträge durch Diskussionssendungen ergänzen; 5. Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch oder als Irrtum erwiesen haben, unverzüglich richtig-stellen. Selbstverständlichkeiten? Vielleicht für viele, sicherlich nicht für alle Rundfunk-journalisten. Nur wenn so mit der Freiheit umgegangen wird, die den Journalisten in den Rundfunkanstalten trotz aller Defekte des öffentlich-rechtlichen Systems gewährt wird, kann auf Dauer gesichert werden, daß es der „Süddeutschen Zeitung" erspart bleibt, ihr ironisches „Streiflicht" aus der Jahresschlußausgabe 1975 eines Tages als bitterernste Meldung veröffentlichen zu müssen: „Wir gedenken des kleinen Redakteurs Peter W. in einer Sendeanstalt der ARD, dem es gelang, den ersten vollkommen ausgewogenen Kommentar der Geschichte zu schreiben, der alle Aspekte seines Themas sowie die Auffassung sämtlicher gesellschaftlich relevanter Kräfte berücksichtigte und infolgedessen unbemerkt ausgestrahlt werden konnte."

Fussnoten

Fußnoten

  1. Helmut Ridder, „Ausgewogenheit" — Ein Fetisch mit Ahnentafel, in: Rundfunkpolitische Kontroversen, Zum 80. Geburtstag von Fritz Eberhard, hrsg. von M. Kötterheinrich, U. Neveling u. H. Schmidt, Frankfurt a. M. 1976, S. 20.

  2. Veröffentlicht in: FUNKREPORT, Nr. 12 v. 11. 6. 1976, S. 12 ff.

  3. TV-COURIER, Nr. 28 v. 27. 9. 1976, S. 3.

  4. Zitiert nach: Kirche und Rundfunk, Nr. 38 v. 15 5. 1976, S. 14.

  5. Reinhard Münchenhagen, Wie einem an der „Politik" die Lust vergehen kann, in: Die Schere im Kopf, a. a. O., S. 193.

  6. Zitiert nach: Kirche und Rundfunk, Nr. 91 v. 13. 12. 1975, S. II.

  7. Wolfgang Lehr/Klaus Berg, Rundfunk und Presse in Deutschland, Mainz 1971, S. 69.

  8. Ernst W. Fuhr, a. a. O„ S. 257.

  9. Ernst W. Fuhr, a. a. O., S. 258.

  10. Vgl. Hermann Meyn, Kabelfernsehen — Chancen und Gefahren, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 48/75.

  11. Wolfgang Lehr/Klaus Berg, a. a. O., S. 86.

  12. Wolfgang

  13. Wolfgang S. 69.

  14. Kirche S. 5.

  15. Ebda.

  16. Vgl. Bericht der Kommission zur Untersuchung der rundfunkpolitischen Entwicklung im südwest-deutschen Raum, Bonn o. J.

  17. Vgl. Rudolf Steinberg, Interessenverbände als Kommunikationskanäle, in: Zur Theorie von der politischen Kommunikation, hrsg. von Wolfgang R. Langenbucher, München 1974, S. 145.

  18. Vgl. Johannes Rau, Wie frei ist der Rundfunk?, in: Kirche und Rundfunk. Nr. 44 v. 5. 6. 1976, S. 3.

  19. Vgl. Kurt Sontheimer, Zum Problem der gesellschaftlichen Kontrolle des Rundfunks und seiner Organisation, in: Herrschaft und Kritik, hrsg. vom Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik, Frankfurt a. M. 1974, S. 70.

  20. Kirche und Rundfunk, Nr. 22 v. 22. 3. 1976, S. 4.

  21. Zu den Unterschieden in der Zusammensetzung vgl. Hermann Meyn, Gefahren für die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 48 '69, S. 22.

  22. Dieter Weirich, Ohnmacht und Macht der Rundfunk-und Fernsehräte, in: aktueller medien-dienst, Nr. 20. v. 17. 5. 1976, S. 10.

  23. Vgl. Anm. 25, S. 22.

  24. Wolfgang Lehr/Klaus Berg, a. a. O., S. 147. Vgl. dazu auch Hermann Meyn, Der Vormarsch der Parteien im Rundfunk, in: Rundfunk und Fernsehen, 17. Jg„ 1969, H. 3, S. 231.

  25. Daß auch die Parteien einen recht engen Zusammenhang zwischen Programm und Personal sehen, macht eine Beschlußvorlage der Arbeitsgruppe Medienpolitik der CDU des Rheinlandes für den 30. Landesparteitag deutlich, in der es heißt: „Wo Redaktion, Abteilung und Hauptabteilung einseitig politisch besetzt sind und es aus personalpolitischen und vertraglichen Gründen nicht möglich ist, eine Ausgewogenheit herzustellen, müssen Alternativredaktionen eingesetzt werden" (veröffentlicht in: FUNKREPORT, Nr. 26 v. 22. 12. 1976, S. 23).

  26. Vgl. Marianne Schatz-Bergfeld, Massenkommunikation und Herrschaft, Meisenheim am Glan 1974, S. 204. Rüdiger Hoffmann, Rundfunkorganisation und Rundfunkfreiheit, Berlin 1975, S. 92 ff. Einzelfälle ferner bei Jens Brüning/Wilfried Nax, Die verfestigte Koalition: Personalpolitik als Proporzplanung, in: Rundfunkpolitische Kontroversen, a. a. O., S. 99.

  27. Vgl. Marianne Schatz-Bergfeld, a. a. O., S. 204; Rüdiger Hoffmann, a. a. O., S. 113; Alfred Horne, Gefahr für die Rundfunkfreiheit. Die Praxis der Ausgewogenheit aus der Sicht des Journalisten, in: Rundfunk-Fernseh-Film-Union, München 1976, S. 21. Einzelbeispiele ferner bei Henryk M. Broder (Hrsg.), a. a. O.

  28. Helga Kirchner, Nicht schneiden — streiten, in: Die Schere im Kopf, a. a. O., S. 158.

  29. Vgl. Friedrich Wilhelm Räuker, Es ist eine interessante Linksverdriftung zu beobachten, in: Der Journalist, H. 5, 1975, S. 27.

  30. Kirche und Rundfunk. Nr. 91 v. 13. 12. 1975, S. II.

  31. Helmut Hammerschmidt, Wenn der innere Kompaß ausgefallen ist, in: Deutsches Allgemeines Sonntagsblatt v. 21. 7. 1974.

  32. Auch Roman Herzog gibt zwar zu, „daß konkrete Maßstäbe für die Entscheidung, ob ein Programm oder auch nur ein Programmteil ausgewogen ist, bisher nicht entwickelt worden sind und daß sie sich ... auch nicht entwickeln lassen", aber er läßt dieses Argument unter Hinweis darauf, daß dieser Sachverhalt „jedem Normwissenschaftler ... bekannt sei", nicht gelten. Vgl. Roman Herzog, Ausgewogenheit der Programme, in: Fernsehen. Ein Medium sieht sich selbst, hrsg. von Werner Brüssau, Dieter Stolte, Richard Wisser, Mainz 1976, S. 95.

  33. Ernst W. Fuhr, a. a. O., S. 204.

  34. Kirche und Rundfunk, Nr. 84/85 v. 22. 11. 1975, S. 4.

  35. Kirche und Rundfunk, Nr. 92 v. 17. 12. 1975, S. 7.

  36. Franz Ronneberger, Ausgewogenheit: Theoretische Forderung oder praktische Möglichkeit, unveröffentlichtes Manuskript eines Referats v. 2. 2. 1976 in Tutzing, S. 11.

  37. Kirche und Rundfunk, Nr. 12 v. 14. 2. 1976, S. 5.

  38. Richtlinien-Entwurf vom September 1970.

  39. Dagobert Lindlau, Die reduzierte Wirklichkeit, in: Auftrag im Konflikt. Die unbewältigte Gegenwart des Rundfunks, hrsg. vom Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik, Frankfurt o. J. (1976), S. 24.

  40. FUNKREPORT, Nr. 12 v. 11. 6. 1976, S. 12.

  41. Dietrich Schwarzkopf, Tatsachen sind nie ausgewogen, in: Die Zeit, Nr. 40 v. 26. 9. 1975, S. 36.

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Hermann Meyn, Dr. phil., Dipl. -Pol., geb. am 6. Oktober 1934 in Bremervörde; 1964— 1969 Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Publizistik der Freien Universität Berlin; 1969— 1972 Redakteur beim „Spiegel"; seit 1972 Chefredakteur der Zeitschrift „journalist" (offizielles Organ des Deutschen Journalisten-Verbandes); Mitglied des Deutschen Presserates. Veröffentlichungen u. a.: Die Deutsche Partei, Düsseldorf 1965; Massenmedien in der Bundesrepublik Deutschland, völlig überarbeitete Neuauflage Berlin 1977; Aufsätze in „Politische Vierteljahresschrift", „Publizistik" „Rundfunk und Fernsehen" und „Aus Politik und Zeitgeschichte".