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Entwicklungsförderung im Völkerrecht | APuZ 47/1994 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 47/1994 Die humanitäre Intervention Menschenrechte, Minderheitenschutz und der Nationalstaat im KSZE-Prozeß Entwicklungsförderung im Völkerrecht

Entwicklungsförderung im Völkerrecht

Johannes Falterbaum

/ 22 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Der Entwicklungsförderung (hier Synonym für Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammenarbeit) kommt innerhalb der internationalen Politik und im Völkerrecht eine besondere Bedeutung zu. Im Umgang mit diesem Thema wird sich zeigen, in welcher Weise soziale Aspekte in die sich zunehmend verdichtende internationale Rechtsordnung einbezogen werden. Gleichzeitig treten bei der Beurteilung und Durchführung von Entwicklungsförderungsmaßnahmen unterschiedliche Vorstellungen vom Menschen sowie weltanschauliche und gesellschaftspolitische Fragen unvermeidbar deutlich zutage. Nach einer überwiegend am Wirtschaftswachstum und einer Demokratisierung orientierten Phase ist in letzter Zeit bei den westlichen Staaten, christlichen Kirchen und privaten Einrichtungen das Bemühen um eine ganzheitliche Förderung der Menschen unter Einbeziehung wirtschaftlicher, sozialer, religiöser, kultureller und gesellschaftlicher Dimensionen in den Mittelpunkt getreten. Im Rahmen des liberalen Völker-rechts stellt sich damit die Frage, welche Strukturen und Institutionen für eine weltanschaulich und grenzüberschreitend orientierte Entwicklungsförderung geeignet erscheinen.

Stehen derzeit Fragen der Friedenssicherung und einer grundsätzlichen Weiterentwicklung der Völkerrechtsordnung im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses, so ist es jedenfalls mittelfristig unausweichlich, das nach wie vor ungelöste Problem des Arm-Reich-Gegensatzes zwischen den Völkern der Welt neu zu bedenken. Daran wird sich ebenso die Überlebensmöglichkeit der Menschheit wie die Ordnung des künftigen Völkerrechts entscheiden. In weitgehender Unabhängigkeit von den während des Kalten Krieges durch unterschiedliche politische Interessen entstandenen Polarisierungen gibt es derzeit die Chance, neu zu untersuchen, welche Bedeutung völkerrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Entwicklungsförderung zukommen soll.

I. Entwicklungsförderung in der geschichtlichen Entwicklung

Gemessen an dem Ziel weltweiter sozialer Gerechtigkeit und der davon abhängigen politischen und rechtlichen Stabilität zwischen den Völkern, gibt es nach wie vor ganz erhebliche, ja zunehmende Defizite. Nicht zu übersehen ist aber auch, in welchem Maße das Engagement einzelner Länder und privater Einrichtungen im Bereich der Entwicklungsförderung in den letzten fünfzig Jahren gewachsen ist. Vor allem aber hat in ganz beachtlicher Weise das Bewußtsein für soziale Verantwortlichkeit bei den Trägern politischer Entscheidungen und den einzelnen Menschen in den verschiedensten Staaten der Welt zugenommen. Es wird kaum noch in Frage gestellt, daß die Völkergemeinschaft hier zum gemeinsamen Handeln verpflichtet ist. Nur so ist es zu erklären, daß internationale Solidarität als Grundprinzip des Völkerrechts und ein „Recht auf Entwicklung“ als Menschenrecht weitgehende völkerrechtliche Anerkennung finden konnten

Aufgrund der dringenden Notwendigkeit zum schnellen Handeln und der Angst, frühere Fehler in Form einer Bevormundung der Bedürftigen in modifizierter Weise zu wiederholen, aber auch aufgrund der Gefahren einer allzu engen Verknüpfung mit politischen Interessen, ist eine angemessene Auseinandersetzung mit der Frage, was Entwicklungsförderung ist und mittels welcher Strukturen sie geschehen kann, in der Vergangenheit häufig zu kurz gekommen

Nachdem die Epoche der Verbreitung des technischen, medizinischen und schulischen Fortschritts als Teil der Kolonialisierung durch die europäischen Länder abgeschlossen war, folgte eine Phase, in der auf die Steigerung des Bruttosozialproduktes in den Entwicklungsländern abgestellt wurde. Verbunden mit dem Anliegen, soziale Gerechtigkeit auch in den Ländern der Dritten Welt zu fördern, kam es zu der bis heute weithin geltenden Maßgabe, „Hilfe zur Selbsthilfe“ leisten zu wollen Entwicklungshilfemaßnahmen seitens der verschiedenen westlichen Staaten wie auch unterschiedlichster privater und kirchlicher Einrichtungen werden zwar in sehr uneinheitlicher und vielfältiger Weise durchgeführt, aber eine Unterscheidung nach den genannten grundlegenden Phasen ist dennoch auffallend einheitlich möglich.

In letzter Zeit wird nun deutlich wahrnehmbar Abstand genommen von dem Ansatz einer „neutralen Entwicklungshilfe“, und verstärkt werden wieder, allerdings ganz unterschiedliche, wertende Vorstellungen in den Entwicklungsbegriff aufgenom-men. Da nach wie vor eine pauschale Übertragung unserer westlichen Wertvorstellungen eher als Gefahr denn als wünschenswert angesehen wird wird zum Teil die Förderung des Umweltbewußtseins und entsprechender Maßnahmen als besonders vordringlich, eine fortschreitende Demokratisierung als Basis jeder menschenwürdigen Entwicklung oder eine „Kulturweltanschauung“ als Voraussetzung und Ziel der Entwicklungshilfe angesehen Man entdeckt eine verbreitete Unsicherheit, aber auch Aufgeschlossenheit gegenüber der Frage, an welchen Werten Entwicklungshilfe auszurichten ist. Vor allem die staatliche Entwicklungszusammenarbeit sieht sich damit vor grundsätzliche Probleme gestellt, wie sie in dieser Radikalität in den zurückliegenden Dekaden nicht aufgetaucht sind. Die Phase, in der allein auf die wirtschaftliche Förderung von Staaten, Bevölkerungsgruppen oder einzelner abgestellt wurde, ist jedenfalls, so scheint es, im wesentlichen vorbei.

II. Ganzheitliche Förderung der Menschen

Will man die Menschen in den Armutsgebieten der Welt unterstützen, in eigenständiger Weise ihr Leben gestalten zu können, so geht dies nur unter Einbeziehung der psychischen, seelischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedingungen, unter denen sie leben; dies nicht nur in solcher Weise, daß dort Hindernisse einer Entfaltung abgebaut werden, sondern auch dadurch, daß die Entfaltung dieser Dimensionen des Menschseins aktiv zu fördern ist. Jede einseitige Förderung des Menschen bedeutet oftmals gleichzeitig eine vielfältige Verarmung, was in der Regel nicht angestrebt, gleichwohl aber häufig hingenommen wird. Nimmt man aber eine ganzheitliche Entwicklung der Menschen und Völker in den Blick, so setzt dies gleichzeitig ein Bezugssystem voraus, auf welches die Entfaltung und Entwicklung des Menschen zu beziehen ist. Entscheidend ist, daß die für die Entwicklungsförderung Verantwortlichen in den Ländern der westlichen Welt sich einer daraus erwachsenden umfassenden Verantwortung, selbst wenn sie wollten, nicht entziehen können.

Denn mit der Förderung eines Projektes oder eines Landes wird immer eine von vielen anderen Entwicklungsmöglichkeiten unterstützt. Dies entspricht der Förderungspraxis sämtlicher Entwicklungshilfeeinrichtungen und fördernden Staaten, die nach sehr detaillierten Bestimmungen nur ganz bestimmte, aus ihrer Sicht förderungswürdige Projekte auswählen. Bei der immer noch verbreiteten Annahme, daß nach Bereitstellung finanzieller Mittel sozusagen von selbst vor Ort die „richtige Entwicklung“ stattfinden würde oder von vornherein fraglos feststünde, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, handelt es sich, jedenfalls wenn es nicht ausschließlich um kurzfristige Katastrophen-hilfe geht, um eine Täuschung bzw. Vortäuschung Unter anthropologischer und philosophischer Betrachtung ist jedes sittlich gestaltende Handeln des Menschen nicht nur abhängig von der Einsicht in die objektiven Umstände, sondern ebenso von durch den Menschen selbst gesetzten ethischen Werten und bewußten oder unbewußten Beurteilungskriterien

Rückblickend wird man sagen müssen, daß die westlichen Staaten, angefangen von der Kolonialisierung über die rein wirtschaftliche Förderung bis hin zur Förderung der Selbsthilfe, dieser kulturellen und weltanschaulichen Bedingtheit jedes Entwicklungsverständnisses und der sich daraus ergebenden Relativierung der jeweils vertretenen Auffassungen nicht hinreichend Rechnung getragen haben. Bei jeder Entwicklungshilfe trägt der Helfende -bzw. die helfende Instanz -ein hohes Maß an Verantwortung, und die getroffenen Entscheidungen bleiben häufig auch aufgrund der Unabsehbarkeit der Folgen grundsätzlich fragwürdig Bei einer Betrachtung der kulturellen, religiösen und politischen Unterschiede in der Welt wird man sich daher auf verschiedene und gegensätzliche Vorstellungen von Entwicklung einzustellen haben, will man nicht auf eine auf den ganzen Menschen zielende Entwicklungshilfe verzichten. Eine solche pluralistische Vielfalt ist als sachgemäß zu akzeptieren. Fraglich ist aber, welche Rolle hierbei die einzelnen Staaten, die Staatengemeinschaft und das Völkerrecht spielen können und sollen.

III. Bedeutung der Völkerrechtsordnung

Wird auch zu Recht allgemein beklagt, wie wenig effektiv bisher die Völkergemeinschaft dem Nord-Süd-Gegensatz entgegengewirkt hat, und die Unzulänglichkeit der völkerrechtlichen Kontrolle bezüglich der Gewährleistung von Menschenrechten bemängelt, so ist es gleichzeitig doch erstaunlich, in welch kurzer Zeit -gemessen an der Geschichte des Völkerrechts -moralisch wie auch rechtlich den Staaten Verantwortlichkeit für eine gleichmäßige Förderung der Entwicklung in der Welt zugesprochen wird. Vor allem durch die Formulierung eines „Rechts auf Entwicklung“ als Menschenrecht werden Ansprüche auf Entwicklungsförderung gegenüber den westlichen Staaten hergeleitet

Zu kurz kommt neben vielen Einzelproblemen bei den umfangreichen und äußerst umstrittenen Untersuchungen über den Bedeutungsgehalt und die Umsetzung eines „Rechts auf Entwicklung“, warum und in welcher Weise dieses fraglos verfolgenswerte Ziel durch eine Verpflichtung gerade der Staaten zu erreichen sei. Bei der heftigen Auseinandersetzung um universell gültige sittliche Wertvorstellungen, wie sie insbesondere durch die Formulierung von Menschenrechten zum Ausdruck kommen, wurde zuwenig geprüft, ob und wieweit diese überhaupt sinnvoll durch die Staatengemeinschaft oder aber sachgerechter durch andere Organe, wie die Einzelstaaten oder nicht-staatliche Einrichtungen, zu gewährleisten sind. Diese starke Orientierung an staatlichen Rechten und Pflichten liegt aber zweifellos darin begründet, daß traditionell im Völkerrecht ausschließlich die einzelnen Staaten Rechtsträger sind und damit überhaupt nur diese als Handelnde und Träger völkerrechtlicher Verpflichtungen zunächst in Betracht kommen

Aufgrund dieser Struktur des Völkerrechts gab es bisher wenig Raum für staatstheoretische Überlegungen unter Einbeziehung von Einzelpersonen und staatsunabhängiger Verbände und Interessengruppen als Rechtsträger, so wie dies innerhalb der einzelnen Staaten weitgehend üblich ist Man muß daher unterscheiden zwischen der geschichtlichen Erklärung der Dominanz der Staaten im Völkerrecht und sachgerechten Möglichkeiten zur Lösung globaler Probleme entsprechend der aktuellen politischen Situation in der Welt Fast einhellig bemängeln heute die Völkerrechtler, daß es noch immer nicht gelungen ist, die Rechte von Einzelmenschen und Bevölkerungsgruppen im Völkerrecht hinreichend zu stärken

Es ist wohl an der Zeit, im internationalen Recht den Blick nicht nur auf die Erreichung greifbarer politischer Erfolge zu richten, sondern darüber hinaus verfassungstheoretische Grundsatzfragen auch auf der Ebene des Völkerrechts zu thematisieren Wenn überhaupt über derartige Fragen reflektiert wird, werden in aller Regel ganz verschiedene Vorverständnisse stillschweigend auf das Völkerrecht projiziert, ohne aber die entscheidenden Grundfragen als solche zu benennen und kontrovers zu diskutieren. Im Folgenden wird von einem Verständnis von Staat und Recht ausgegangen, wie dies der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegt, und der Versuch unternommen, aus diesem Zusammenhang Grundgedanken für das Völkerrecht fruchtbar zu machen. Der mit der internationalen Entwicklungsförderung korrelierende Sozialstaatsgedanke ist innerhalb Deutschlands zwar weitgehend selbstverständlich, seine theoretische Legitimierung, die Beschreibung der Aufgaben und Grenzen des Sozialstaats, ist aber durchaus nicht unproblematisch Die tatsächlich große Leistungsbereitschaft im sozialen Bereich und die damit verbundene Anspruchsberechtigung der deutschen Bürger ist in diesem Umfang keineswegs unwiderrufliche Verpflichtung des Staates, sondern beruht wesentlich auf freiwilligen Entscheidungen der Legislative, die in den letzten Jahrzehnten allerdings erheblich zugenommen haben. In welchem Umfang der Staat für Sozialleistungen grundsätzlich verantwortlich ist, ist vielmehr umstritten, ebenso wie die Frage, inwieweit dies für ihn wesensbestimmend ist

Das Anliegen der zwischenmenschlichen Solidarität ist nicht zwangsläufig eine Aufgabe zur Verwirklichung staatlichen Gerechtigkeitsstrebens. Auch heute noch lassen sich Grundfragen des Verständnisses vom Staat, sei es des Einzelstaates oder der Staatengemeinschaft, gut anhand der Spannung zwischen einem liberalen Rechtsstaat und einem sozialistischen Versorgungsstaat beschreiben Unvermeidlich ist, daß die staatliche und damit für alle Bürger zwangsweise Verfügung irgendwann mit der Freiheit und Eigenverantwortung des Menschen kollidiert. Aber auch das Bewußtsein persönlicher Verantwortung im sozialen Bereich und der persönlich-zwischenmenschliche Kontakt können durch umfassende staatliche Zuständigkeit langfristig abnehmen. Diese Bedenken gewinnen an Gewicht, je weiter vom zahlenden Bürger entfernt die Hilfeleistungen erbracht werden. Dabei spielen geographische, kulturelle, politische und andere Unterschiede eine bedeutende Rolle. Pointiert führt dieses Thema zu unlösbaren theoretischen Kontroversen, wenn der Sozialstaatsgedanke mit dem Verständnis der Würde und Freiheit des Menschen in Kollision gerät, weil zwangsweise Bürgern zum Zwecke der Fürsorge Besitz entzogen wird

Bei diesen abstrakten Erwägungen darf außerdem nicht vergessen werden, daß der demokratische Staat langfristig bei der wirtschaftlichen Umverteilung aus sozialen Gründen auf die Zustimmung seiner Bürger angewiesen ist. Dies alles sind gute Gründe dafür, daß etwa der bundesdeutsche Staat auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips insgesamt nicht darum bemüht ist, möglichst viele soziale Aufgaben zu übernehmen, sondern diese soweit wie möglich freien Trägern und Eigeninitiativen der Bürger überläßt. Bezogen auf das Völkerrecht kommt hinzu, daß es bisher keinen weltweiten, universellen Staat gibt und sich daher hier in besonderer Aktualität die Legitimationsfrage für Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger und Staaten stellt. Im Bereich der Entwicklungshilfe ist der Bedürftige außerdem -im Unterschied zur Situation in der Bundesrepublik Deutschland -in der Regel nicht imstande, seine kulturellen, sozialen und anderen ursprünglichen Entfaltungsformen des Menschseins eigeninitiativ zu gestalten und auszuwählen. Den Bedürftigen muß häufig erst geholfen werden, um hierzu in der Lage zu sein. In Anbetracht der Notwendigkeit einer vielfältigen und wertbezogenen Entwicklungshilfe wird auch massive staatliche Entwicklungshilfe in einem liberalen und pluralistischen Staatensystem daher immer unzulänglich bleiben müssen. Besondere Beachtung verdienen deshalb nichtstaatliche Initiativen, die insgesamt der nötigen Vielfalt und dem berechtigten Bedürfnis nach Identifikation wesentlich umfassender gerecht werden können. Bezogen auf das Völkerrecht heißt das, daß die Bedeutung eines eigenständigen gesellschaftlichen Lebens innerhalb der Völkergemeinschaft zur Belebung der Entwicklungszusammenarbeit unabdingbar weiter entwickelt werden muß.

IV. Menschenrecht auf Entwicklung

Die Bedeutung der Entwicklungsförderung im Völkerrecht wird fälschlicherweise häufig daran gemessen, in welchem Umfang ein „Recht auf Entwicklung“ als grundlegendes Menschenrecht anerkannt wird. Die politische Wirkung eines solchen Postulats ist in der Tat hoch einzuschätzen. Die tatsächlichen Auswirkungen dieser Diskussion werden jedoch allgemein überschätzt. In der völkerrechtlichen Fachliteratur ist es heftig umstritten, ob das „Recht auf Entwicklung“, neben dem Recht auf Frieden und auf saubere Umwelt, den klassischen Menschen-und Freiheitsrechten gleichzusetzen ist Die oben angesprochenen staats-und gesellschaftstheoretischen Fragen werden dabei regelmäßig vernachlässigt. Die Unvereinbarkeit zwischen den Auffassungen von Vertretern der westlichen Welt und denen der Entwicklungsländer über die inhaltliche Bedeutung eines „Rechts auf Entwicklung“ und dessen Stellung gegenüber den übrigen Menschenrechten beruht nicht nur auf einer unterschiedlichen Interessenlage, sondern ebenso auf den jeweiligen Weltanschauungen und den Vorstellungen vom Menschen und der Aufgabe des Staates. Dabei ist die immer noch verbreitete Unterscheidung zwischen Freiheitsrechten, Teilhaberechten und Kollektivrechten unzureichend. Die Unterschiede, aber auch Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Menschenrechten und Menschenrechtsauffassungen sind vielfältiger. Schon mit dem Anspruch der Menschenrechte auf universelle Gültigkeit ist es unvereinbar, von sich gegenseitig verdrängenden oder gar sich widersprechenden Menschenrechten auszugehen. Hält man an diesem ursprünglichen Anspruch von Menschenrechten -und nur so ergibt es einen Sinn, Rechte als Menschenrechte zu qualifizieren -fest, so müssen die verschiedenen Menschenrechte als aufeinander bezogene aufgefaßt werden, die verschiedene individuelle, soziale und kulturelle Dimensionen der Rechte und Pflichten des Menschen beschreiben

Ob die Menschenrechte auch in Zukunft ihre aktuelle hohe politische und rechtliche Bedeutung behalten werden, hängt entscheidend davon ab, ob sie verstärkt widerspruchsfrei zueinander in Beziehung gesetzt werden, so wie dies bezüglich des klassischen Katalogs der Menschenrechte der Fall ist. In besonderer Weise stellt sich bei dem gravierenden Problem der Entwicklungsförderung die Frage, wieweit der Mensch zu gegenseitiger Solidarität und Hilfe verpflichtet ist, unter welchen Voraussetzungen sich hieraus Ansprüche gegenüber dem Staat und der Staatengemeinschaft ableiten lassen und wann diese Verpflichtungen nicht nur gegenüber Einzelpersonen sondern auch Volksgruppen und Staaten als unmittelbar Berechtigte und Verpflichtete bestehen. Gemeinschaftsrechte und solche, die auf der personalen Freiheit des Menschen beruhen, müssen nicht als Widerspruch gesehen werden, sondern können als einander ergänzende Sichtweisen für eine menschenwürdige Weltgestaltung betrachtet werden. Ausgehend von seiner Veranlagung zu zwischenmenschlicher Solidarität ist der Mensch sowohl durch seine kulturelle Volkszugehörigkeit als auch durch eine individuelle moralische Verpflichtung bestimmt. Eine solche integrale Sicht der verschiedenen Menschenrechtskategorien wurde aber bisher kaum bezogen auf konkrete Probleme und Rechte ausgeführt

Auch zeigen sich bei der zum Teil heftig geführten Diskussion über die Unvereinbarkeit verschiedener Menschenrechte die negativen Folgen, die sich daraus ergeben, daß bei einer Beschreibung von Menschenrechten zu wenig auf eine klare Unterscheidung zwischen moralisch-philosophischen Ansprüchen und auf rechtliche Gewährung zielenden Aspekten der Menschenrechte Wert gelegt wurde Die Bedeutung einer rechtlichen Anerkennung eines „Rechts auf Entwicklung“ als eigenständiges Menschenrecht schwindet, wenn man unter Anerkennung der klassischen Freiheitsrechte von einer völkerrechtlichen Pflicht der Staaten zu internationaler Solidarität ausgeht. Außerdem würden dem .. Recht auf Entwicklung“ weniger Vorbehalte entgegengebracht, wenn dieses nicht regelmäßig in einen Zusammenhang mit der Verdrängung individueller Freiheitsrechte gestellt würde. Bedauerlicherweise hat aber die erfolgreiche Rolle der Menschenrechte bei der Weiterentwicklung des Völkerrechts zu der Tendenz geführt, zahlreiche erstrebenswerte Ziele bestimmter Volksgruppen und Weltanschauungen als Menschenrechte zu postulieren meist um den Preis der Eindeutigkeit und der Möglichkeit eines Konsenses in konkreten Sachfragen

V. Das Völkerrecht als Garant pluralistischer Entwicklungsförderung

Über der in der Politik sehr umstritten diskutierten Frage, ob es eine Pflicht zu oder einen Anspruch auf Entwicklungsförderung gibt, wurde weitgehend die Frage unberücksichtigt gelassen, welche Ziele damit zu verfolgen sind. Staatlicherseits jedenfalls setzt in der Regel Hilfe dort ein, wo eine möglichst selbstverständliche und weitgehende Zustimmung zu erwarten ist oder gleichzeitig damit politische Ziele des Geberlandes verfolgt werden können. Bei der immer wieder laut verkündeten Absicht, Entwicklungshilfe zur weltweiten Verwirklichung von Menschenrechten und zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens zu leisten, kommt ein entscheidender Aspekt zu kurz: Einerseits haben Menschenrechte zwar naturgemäß einen universellen Anspruch, andererseits soll aber durch die Verwirklichung von Menschenrechten gerade Raum gegeben werden für die Verwirklichung und Gestaltung ganz unterschiedlicher Vorstellungen vom Menschen. Der historische Hintergrund der Menschenrechte, jedenfalls soweit sie Rechte im eigentlichen Sinn darstellen, basiert darauf, daß durch die Verwirklichung der Menschenrechte Rahmen und Bedingungen geschaffen werden sollen, durch die nach ganz verschiedenen Überzeugungen und Wertgehalten Leben gestaltet werden kann. Keineswegs zielten die Menschenrechte in ihrem Ursprung darauf ab, möglichst einheitliche Auffassungen und Beurteilungen zu politischen Fragen zu erzielen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die internationalen Pakte über politische und wirtschaftliche Rechte von 1966 sind insoweit ungeeignet als eine Art Bekenntnis zu einer umfassenden Kulturweltanschauung zivilisierter Völker

Die Voraussetzung für die Realisierung der Menschenrechte ist vielmehr eine wesentlich über sie hinausgehende kulturelle, religiöse, politische und auch rechtliche Identifikation der einzelnen Menschen und Bevölkerungsgruppen. Damit soll die Bedeutung der Menschenrechte und eines Konsenses hierüber nicht geschmälert werden, aber man muß nüchtern betrachten, welche Aufgabe ihnen tatsächlich zukommt, sollen letztlich totalitäre Tendenzen vermieden werden. Konkret zeigt sich an der Frage der Entwicklungsförderung, daß dezidierte Beurteilungen, etwa über Bildungsziele, gesellschaftliche Strukturen oder die Werte einer Gesellschaft, erforderlich sind, die weit über das hinausgehen müssen, was von Menschenrechtserklärungen einheitlich erfaßt werden kann. Im völkerrechtlichen Zusammenhang, insbesondere in der Politik der Vereinten Nationen, stehen wir erst am Anfang einer Entwicklungsförderungspolitik, die sich zur Notwendigkeit einer solchen dezidierten, konkreten und pluralistischen Parteinahme bekennt und damit gleichzeitig eine umfassende Zuständigkeit staatlicher und zwischenstaatlicher Organisationen in Frage stellt.

Im konkreten Kontext muß die zu realisierende Entwicklungshilfe daher sehr unterschiedlich ausfallen und umstritten bleiben. Dies gilt es zu bejahen, freilich unter Wahrung bestimmter Grundrechte und Werte, wie der gegenseitigen Toleranz. Die Berücksichtigung von in sich stimmigen und plausiblen Sinnzusammenhängen entsprechend einer ganz konkreten geschichtlichen Situation und Kultur, kann so teilweise in Konkurrenz treten zum Anliegen einer universellen und einheitlichen Entwicklungsförderung. Ganz offensichtlich kann daher der liberale Staat und noch viel stärker die Völkergemeinschaft nach den noch wesentlich liberaleren Grundsätzen des Völkerrechts in alleiniger Verantwortung im Bereich der Entwicklungsförderung vieles nicht leisten, was für eine umfassende Hilfe notwendig wäre. Man kommt nicht umhin, Entwicklungsförderung stärker in den Zusammenhang konkreter Weltanschauungen und kultureller Wertungen zu stellen. Damit kommt aber den unterschiedlichen Weltanschauungsgemeinschaften -auch wenn diese in der politischen Diskussion, insbesondere aber in der Völkergemeinschaft derzeit kein besonderes Gewicht haben -von der Sache her entscheidende Verantwortung zu.

VI. Entwicklungsförderung aus christlicher Sicht

Bei den Anfängen der staatlichen Entwicklungshilfe der Bundesrepublik Deutschland wurde dies erkannt. Schon Bundeskanzler Adenauer hat einerseits die politische Notwendigkeit der Entwicklungsförderung erkannt, andererseits aber nicht ausschließlich den Staat damit befaßt wissen wollen. Seit Beginn der sechziger Jahre werden dementsprechend in erheblichem Umfang staat-liehe Mittel zum Zwecke der Entwicklungshilfe privaten Einrichtungen in der Bundesrepublik zur Verfügung gestellt Neben verschiedenen anderen nichtstaatlichen, privaten Einrichtungen erhielten 1993 die politischen Stiftungen 369 Mio. DM, kirchliche Entwicklungshilfeeinrichtungen 269 Mio. DM von der Bundesregierung zugunsten eigenverantwortlicher Entwicklungshilfearbeit.

Die christlichen Kirchen in Deutschland bringen seit Jahrzehnten jedes Jahr noch einmal mehr als das Doppelte an kirchlichen Geldern und Spenden auf. Sie erfüllen damit einen eigenen, spezifisch christlichen Auftrag, übernehmen damit aber zugleich eine politische Aufgabe im Rahmen einer internationalen Solidarität zwischen den Völkern. Dieses Engagement steht nicht losgelöst von staatlichem Einsatz in diesem Bereich und auch nicht als Ersatz für zu geringe finanzielle Aufwendungen des Staates, aber die Staaten in der Welt sind unabdingbar auch auf derartiges nichtstaatliches Engagement angewiesen. Innerhalb der Kirchen fehlt es jedoch weitgehend an Darstellungen über die Zusammenhänge zwischen christlicher Entwicklungshilfe und Theologie, insbesondere unter Einbeziehung der christlichen Anthropologie und der Auseinandersetzung mit nichtchristlichen Religionen. Religiös verankerte Entwicklungshilfearbeit steht heute fast überall in Konkurrenz zu verschiedenen anderen Einrichtungen und ist schon deshalb auf Argumentation und Überzeugung angewiesen. Damit verbunden ist die Möglichkeit und Verpflichtung, konkrete politische und wirtschaftliche Umstände aus christlicher Verantwortung zu beleuchten und auch die Vorstellungen von Menschenrechten aus dieser Sicht mit spezifischem Gehalt (was nicht im Widerspruch steht zu einer Universalisierungstendenz) zu erfüllen

Aus kirchlicher Sicht geht es dabei heute darum, weder eine neutrale Arbeit noch eine Ausgrenzung aus religiösen Gründen zu betreiben, sondern spezifisch christliches Profil mit Weltoffenheit und Dialogbereitschaft zu verbinden. Auch wenn die Berührungspunkte zur christlichen Missionierung keineswegs unproblematisch sind und in ihrer Ausrichtung christliche Entwicklungshilfemaßnahmen äußerst vielfältig und auch innerkirchlich umstritten sind, so findet man hier fraglos den Ansatz für eine ganzheitliche Sicht des Menschen, umfassender, als dies bei rein politischen Bemühungen möglich ist Aus der christlichen Theologie ergibt sich, als ein Angebot von vielen, aus einem auf innere Stimmigkeit angelegten Sinnhorizont ein Begründungsangebot für konkrete Entwicklungsförderungsmaßnahmen. Im Gegensatz hierzu weisen im allgemeinen auch vehement vorgetragene Forderungen nach Entwicklungsförderungsmaßnahmen genauer betrachtet häufig erhebliche Argumentationsdefizite bei der Legitimierung und Beschreibung der eigenen Arbeit auf.

Durch das klare Bekenntnis der katholischen und der evangelischen Kirche zur Verwirklichung von Menschenrechten überall auf der Welt nehmen sie über das eigene kirchliche Engagement hinaus teil an der politischen und völkerrechtlichen Diskussion über Ziele und Inhalte internationaler Entwicklungsförderung. Nach christlicher Vorstellung wird durch die transzendental-religiöse Bezogenheit des Menschen, wie sie insbesondere in der neuzeitlichen Theologie betont wird, die freiheitliche Lebensgestaltung nicht nur begründet, sondern durch den Glaubensvollzug erst in einem umfassenden Sinn ermöglicht. Wenn auch nicht historisch, so ist hiernach doch in der Sache der Gottesbezug des Menschen Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte in ihrem klassischen Verständnis Dazu gehört die Überzeu-gung, daß der Mensch wesensmäßig eben nicht allein durch materielle Zwänge definiert ist und jeder menschlichen Person eine ganz besondere eigene Würde zukommt

Die Würde des Menschen als Zentrum der Menschenrechte zu begreifen ist aber nicht mehr selbstverständlich und auch hinsichtlich deren näherer Beschreibung umstritten. Innerhalb der Theologie gibt es in der Auseinandersetzung mit den Menschenrechten zunehmend Bemühungen, einen Weg zwischen Relativismus und Universalismus zu finden, der eine Kultur-und Zeitbedingtheit aller Werte bejaht, ohne sie jedoch der Beliebigkeit preiszugeben. Der prinzipiellen Erkenntnisfähigkeit jedes Menschen und einer darauf gründenden Konsensfähigkeit über den kirchlichen Raum im engen Sinne hinaus wird dabei entscheidende Bedeutung beigemessen

Anhand von konkreten Themen bedarf dies der Entfaltung entsprechend den jeweiligen kulturellen und situationsbedingten Umständen. Mag man sich diesem theologischen Ansatz anschließen oder nicht, jedenfalls erhält dadurch das Bemühen um eine menschenwürdige Gestaltung der Welt einen Bezugspunkt, wodurch eine klare Auseinandersetzung mit verschiedenen anderen Auffassungen erst möglich wird. In nächster Zeit besteht keine Gefahr, daß im Völkerrecht eine Weltanschauung -schon gar nicht eine christlich begründete -beherrschend wird. Es würde vielmehr einen Fortschritt bedeuten und den Realitäten besser entsprechen, künftig verstärkt von Entwicklungsverständnissen und Menschenrechtsverständnissen aus einer bestimmten Sicht zu sprechen. Dies steht nicht im Widerspruch zu einem ehrlichen Bemühen um einen Konsens in der Sache.

Darüber hinaus hält die christliche Religion in einer ganz spezifischen Weise ein Angebot zur Begründung, Motivierung und Realisierung von Entwicklungshilfe bereit. Denn durch das zentrale Gebot der Nächstenliebe erscheint der Mensch als zur gegenseitigen Hilfe veranlagt und verpflichtet. Auch der Hilfsbedürftige erscheint hier als dem Gebenden in seiner Würde gleich, so daß er nur als Partner erscheinen kann. Die Verantwortung der Christen ist sowohl universell als auch individuell geprägt, so daß der Freiwilligkeit ebenso wie der Radikalität und der Gesellschaftlichkeit der Hilfe in gleicher Weise große Bedeutung zukommen. Dieser spezifisch christliche Legitimierungszusammenhang für Entwicklungshilfe ist hier nur ein Beispiel für verschiedene mögliche.

Entscheidend ist, daß es unverzichtbar geworden ist, in die unklaren und gegensätzlichen Auseinandersetzungen über Fragen der Entwicklungsförderung verstärkt Bezugspunkte einzuführen, die nicht frei von klaren Wertungen sein können, und so neben der Notwendigkeit der einheitlichen Beurteilung bestimmter Fragen auch die Notwendigkeit eines echten Pluralismus in diesem Bereich bewußter zu machen. Bei der Realisierung solcher unterschiedlicher Anschauungen zeigt sich, ob wir in der Lage sind, auf absolutistische Tendenzen zu verzichten. Im Zusammenhang mit dem gravierenden Problem der Verelendung in der Welt ist insgesamt eine grundlegende Verbesserung von Strukturen im Völkerrecht, die auf eine Förderung wertbezogener, pluralistischer und nicht ausschließlich auf staatlichen Zwang beruhender Maßnahmen gerichtet sind, unverzichtbar. Die mit dieser Forderung verbundene Relativierung der Bedeutung staatlicher Macht in der Völkergemeinschaft zielt im Ergebnis nicht auf eine Verminderung des staatlichen Engagements für Entwicklungsförderung ab, sondern allein darauf, den Blick zu schärfen auch für die Verantwortung und besonderen Möglichkeiten nichtstaatlicher Einrichtungen;

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Johannes Falterbaum, Auf dem Weg zu einer effektiveren internationalen Rechtsordnung, in: Archiv des Völkerrechts, 33 (1995) 1.

  2. Vgl. Eibe Riedel, Recht auf Entwicklung (und Drittgenerationsrechte), in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Handbuch Vereinte Nationen, München 19912, S. 657-662; Christian Tomuschat, Das Recht auf Entwicklung, in: German Yearbook of International Law, 25 (1982), S. 85; Sabine Bennigsen, Das „Recht auf Entwicklung“ in der internationalen Diskussion, Frankfurt 1989.

  3. Als aktuellen, zusammenfassenden Überblick vgl. Theodor Dams, Art. Entwicklung/Entwicklungspolitik, in: Staats-lexikon, Bd. II, 19897, S. 294-329.

  4. Vgl. Dieter Nohlen/Franz Nuscheler, Was heißt Entwicklung, in: dies., Handbuch der Dritten Welt, Bd. 1, Hamburg 19822, S. 48ff.; dies., Was heißt Unterentwicklung, in: ebd., S. 25ff.; Deutsche Kommission Justitia et Pax (Hrsg.), Gerechtigkeit für alle. Zur Grundlegung kirchlicher Entwicklungsarbeit, Bonn 1991, S. 15-25; Lothar Brock, Die Dritte Welt in ihrem fünften Jahrzehnt, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 50/92, S. 13-23; zur Entwicklungshilfearbeit der katholischen Kirche umfassend: Ludwig Watzal, Die Entwicklungspolitik der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, Mainz-München 1985.

  5. Einen guten Einstieg in die Problematik aktueller Entwicklungshilfe bietet: Klaus Otto Nass, Stirbt Afrika? Chancen und Gefahren der Entwicklungshilfe, Bonn 1986.

  6. Vgl. Theodor Hanf, Überlegungen zu einer demokratie-orientierten Dritte-Welt-Politik, in: Aus Politik und Zeit-geschichte, B 23/80, S. 11 ff.

  7. Vgl. Ludwig Watzal, Ethik-Kultur-Entwicklung. Zur Entwicklungskonzeption Albert Schweitzers, Göttingen-Zürich 1985, insbes. S. 30-65.

  8. Zum Verständnis von Selbsthilfe bei der Entwicklungsförderung vgl. Peter Moßmann, Voraussetzungen, Philosophie und Praxis der Selbsthilfe in der Dritten Welt, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. B 46/91, S. 32-38.

  9. Vgl. Karl-Heinz Iking, Grundfragen der praktischen Philosophie (hrsg. von Paolo Becchi und Hansgeorg Hoppe), Frankfurt/M. 1994, S. 176-198; Otfried Höffe, Naturrecht ohne naturalistischen Fehlschluß: ein rechtsphilosophisches Programm, Wien 1980; Walter Schulz, Grundprobleme der Ethik, Pfullingen 1989.

  10. Die Gründe, die immer wieder von verschiedenen Seiten für eine Einstellung sämtlicher Entwicklungshilfe angeführt werden, verdienen Beachtung. Vgl. hierzu eindrucksvoll bereits Richard Dickinson, Richtschnur und Waage. Die Kirchen und die sozialökonomische Entwicklung. Bericht des Ausschusses des ökumenischen Rates der Kirchen für den Aufbau sozialer Projekte, Genf 1968, S. 35ff.

  11. Zum unterschiedlichen Verständnis vgl. Wolfgang Benedek, Das Recht auf Entwicklung in universeller Sicht und im Rahmen des afrikanischen Menschenrechtsschutzes, in: Hans-Joachim Konrad (Hrsg.), Grundrechtsschutz und Verwaltungsverfahren. Internationaler Menschenrechtsschutz. Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 484, Berlin 1985, S. 275-310.

  12. Vgl. Knut Ipsen, Völkerrecht, München 19903, S. 93.

  13. Vgl. Emst-Wolfgang Böckenförde, Art. Staat und Gesellschaft, in: Staatslexikon, Bd. V, 19897, Sp. 228-235; ders. u. a., Soziale Grundrechte. Von der bürgerlichen zur sozialen Rechtsordnung, Karlsruhe 1981; Manfred Spieker, Legitimationsprobleme des Sozialstaats. Konkurrierende Sozialstaatskonzeptionen in der Bundesrepublik Deutschland, Bern-Stuttgart 1986; Peter Pernthaler, Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre, Wien-New York 1986.

  14. Vgl. hierzu ausführlich Johannes Falterbaum, Entwicklungshilfe im nationalen und internationalen Recht. Eine Darstellung ausgehend von christlichen Einrichtungen der Entwicklungsförderung, Würzburg 1995 (i. E.).

  15. Vgl. Georg Dahm u. a. (Hrsg.), Völkerrecht I, Berlin-New York 19892, S. 26, 70f.; Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München u. a. 19904, SS. . 121f.; K. Ipsen (Anm. 12), S. 76f., 92f.; Alfred Verdross/Bruno Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin 19843, S. 916.

  16. Vgl. J. Falterbaum (Anm. 1).

  17. Vgl. Ernst Forsthoff, Verfassungsprobleme des Sozial-staats, in: ders. (Hrsg.), Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit, Darmstadt 1968, S. 146ff.; Herbert Krüger, Rechtsstaat-Sozialstaat-Staat, Hamburg 1975, S. 35; Johannes Messner, Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Innsbruck u. a. 19583, S. 631 ff.

  18. Vgl. Wolfgang Abendroth, Zum Begriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in: E. Forsthoff (Hrsg.) (Anm. 17), S. 114ff.; Egon Edgar Nawroth, Die Sozial-und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, Heidelberg 1962, insbes. S. 76ff.; umfassend M. Spieker (Anm. 13).

  19. Vgl. Günter Dürig, Die Menschenauffassung des Grundgesetzes, in: Juristische Rundschau, (1952), S. 259-263.

  20. Vgl. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Recht und Liebe, in: Ulrich Ruh/David Seeberger/Rudolf Walter (Hrsg.), Handwörterbuch religiöser Gegenwartsfragen, Freiburg 1986, S. 286-290.

  21. Vgl. Ludger Kühnhardt, Ist unser Menschenrechtskatalog ergänzungsbedürftig? Zum Problem der verschiedenen Kategorien von Grundrechten, in: Rudolf Uertz (Hrsg.), Menschenrechte in Ost und West, Mainz 1989, S. 89-104; Eibe Riedel, Menschenrechte der Dritten Dimension, in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift, 16 (1989), S. 9ff.; A. Verdross/B. Simma (Anm. 15), S. 836; Ignaz Seidl-Hohenveldem, Völkerrecht. München 19876, S. 330; Ludger Kühnhardt, Die Universalität der Menschenrechte, München 19912, S. 250ff., S. 17-34; Eibe Riedel, Theorie der Menschenrechtsstandards, Berlin 1986, S. 330ff.

  22. Zurückgehend auf E. Riedel (Anm. 21); jetzt verbreitete Meinung, vgl. K. Ipsen (Anm. 12), S. 642f.

  23. Vgl. L. Kühnhardt, Die Universalität (Anm. 21), S. 17-34.

  24. Vgl. Martin Kriele, Zur Geschichte der Grund-und Menschenrechte, in: Norbert Achterberg (Hrsg.), Öffentliches Recht und Politik, Berlin 1973, S. 187ff.

  25. So auch Lothar Brock, Menschenrechte und Entwicklung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 27/85, S. 3-16.

  26. Vgl. L. Kühnhardt, Ist unser Menschenrechtskatalog ergänzungsbedürftig? (Anm. 21).

  27. Hierzu im geschichtlichen Zusammenhang vgl. Otto Kimminich, Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 36/91, S. 25-33.

  28. Zu Orientierungskonzepten und der Zusammenarbeit von staatlicher und kirchlicher Entwicklungshilfe in der Bundesrepublik Deutschland: Ludwig Watzal, Entwicklungspolitik im Spannungsfeld von Interessen und Ethik, in: Politische Studien, 36 (1985) 283, S. 505-519.

  29. Zum Problem der Relativität und Universalität der Menschenrechte vgl. Heiner Bielefeldt, Menschenrechte als .. Erbe der Menschheit“, in: ders. u. a. (Hrsg.), Würde und Recht des Menschen, Würzburg 1992, S. 143-160; L. Kühnhardt, Die Universalität (Anm. 21), S. 229-243.

  30. Vgl. unter anderem: Franz Kumphaus, Theologische Erwägungen zur armutsorientierten kirchlichen Entwicklungsarbeit, in: Hans-Rimbert Hemmer/Herbert Kötter, Armutsorientierte kirchliche Entwicklungsarbeit, Reihe: Misereor Dialog Nr. 8, Aachen 1990, S. 14-23; Theodor Schober, Geschaffen zu guten Werken. Diakonie als Christi Zeugnis, in: Theodor Schober/Hans Thimme (Hrsg.), Gemeinde in diakonischer und missionarischer Verantwortung, Stuttgart 1979, S. 272ff.; Richard Dickinson, Richtschnur und Waage. Die Kirchen und die sozialökonomische Entwicklung, Genf 1968, S. 35 ff.; Johannes Schütte, Entwicklungshilfe -Hindernis der Mission?, in: Franz Nuscheler/Hans Zwiefelhofer (Hrsg.), Mission und Entwicklung, Reihe: Kirche und Dritte Welt. Mannheim-Ludwigshafen 1971, S. 50ff.; Hans Zwiefelhofer, Evangelisierung durch Mission oder Entwicklungsförderung?, in: F. Nuscheler/H. Zwiefelhofer (Hrsg.), ebd., S. 85ff.; Walter Kasper, Warum noch Mission?, in: F. Nuscheler/H. Zwiefelhofer (Hrsg.), ebd., S. 21ff.; Giancarlo Collet, Das Missionsverständnis der Kirche in der gegenwärtigen Diskussion, Mainz 1984, S. 137ff.; Ludwig Watzal, Die missionarische Offensive eingestellt? Anmerkungen zu 30 Jahre Misereor, in: Die Neue Ordnung. 42 (1988) 6, S. 456-467.

  31. Auch wenn unter historischen Gesichtspunkten die Menschenrechte sich nur gegen den Widerstand der christlichen Kirchen etablieren konnten, ist die Entwicklung der Menschenrechte letztlich geistesgeschichtlich ohne das Christentum undenkbar; vgl. Martin Heckel, Die Menschenrechte im Spiegel der reformatorischen Theologie, in: Abhandlungen Heidelberger der der Akademie Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse, Heidelberg 1987, S. 27-40; Wolfgang Huber, Art. Menschenrechte, in: Roman Herzog u. a. (Hrsg.), Evangelisches Staatslexikon, Stuttgart 19873, Sp. 2117; Walter Kasper, Theologische Bestimmung der in: Johannes Schwartländer (Hrsg.), Menschenrechte, Modernes Freiheitsethos und christlicher Glaube, München-Mainz 1981, S. 295 und 297; vgl. Heinz Eduard Tödt, Menschenrechte -Grundrechte, in: Franz Böckle u. a. (Hrsg.), Christlicher Glaube in moderner Gesellschaft, Bd. 27, Freiburg 1986, S. 46f.

  32. Vgl. Wolfhart Pannenberg, Christliche Wurzeln des Gedankens der Menschenwürde, in: Walter Kerber (Hrsg.), Menschenrechte und kulturelle Identität, München 1991, S. 61-76.

  33. Vgl. Wolfgang Huber, Art. Menschenrechte/Menschenwürde, in: Horst Balz u. a. (Hrsg.), Theologische Realenzyklopädie, Bd. XXII, Berlin-New York 1992, S. 577-602; ders., Menschenwürde und Menschenrechte als Grundelemente einer zukünftigen internationalen Ordnung, in: Leviathan, 22 (1994); ders., Die tägliche Gewalt. Gegen den Ausverkauf der Menschenwürde, Freiburg-Basel-Wien 1993, S. 15f„ 150-184.

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Johannes Falterbaum, Dr. jur., geb. 1959; Studium der Rechtswissenschaften und der Philosophie an den Universitäten Köln und Tübingen; zur Zeit journalistische Tätigkeiten. Veröffentlichungen u. a.: Entwicklungshilfe im nationalen und internationalen Recht. Eine Darstellung ausgehend von christlichen Einrichtungen der Entwicklungsförderung, Würzburg 1995 (i. E.); Auf dem Weg zu einer effektiveren internationalen Rechtsordnung, in: Archiv des Völkerrechts, 33 (1995) 1.