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Geschichte des (Ver-)Erbens | bpb.de

Geschichte des (Ver-)Erbens

Jürgen Dinkel

/ 15 Minuten zu lesen

Mit dem Beginn der bürgerlichen Moderne veränderten sich nicht nur Einstellungen zu Erbe, sondern auch die Erbgesetzgebung. Das Ausmaß staatlichen Eingreifens in die Erbprak¬tiken fiel unterschiedlich aus – zentral war die Rolle der Familie.

Die Geschichte des Erbens und Vererbens seit etwa 1800 lässt sich im transatlantisch-europäischen Raum in drei Phasen einteilen: In der ersten Phase vom späten 18. Jahrhundert bis zum Ersten Weltkrieg transformierten sich frühneuzeitliche Erbordnungen zu bürgerlichen. Es entstanden die rechtlichen und institutionellen Grundlagen sowie zentrale Praktiken heutiger Erbordnungen. In der daran anschließenden Zeit vom Ersten Weltkrieg bis in die 1960er Jahre versuchten Regierungen in den USA und Europa durch massive rechtliche und institutionelle Eingriffe in das Erbrecht, Gesellschaften umzugestalten. Dieses staatliche Eindringen in als privat markierte Angelegenheiten rief wiederum renitentes Verhalten in der Bevölkerung hervor. Zugleich entstanden neue Strategien des Nachlassübertrags jenseits des Staates. Seit den 1960er Jahren nahmen Regierungen schließlich ihre staatlichen Zugriffsversuche auf Erbschaften schrittweise wieder zurück, während in Erbpraktiken längerfristige Liberalisierungs- und Pluralisierungsprozesse sichtbar wurden. Erbe wurde zwar über den gesamten Zeitraum hauptsächlich innerhalb der Familie übertragen. Gleichzeitig veränderten sich aber die Vorstellungen von Familie. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden im Erbübertrag beispielsweise der Wandel von der Generationen- zur Partnersolidarität, der Einbezug von außerehelichen Kindern in den Kreis der Erben sowie Prozesse der innerfamilialen Gleichbehandlung immer deutlicher.

Genese bürgerlicher Erbordnungen

Erbordnungen um 1800 wiesen in der transatlantischen Welt drei Charakteristika auf: Sie waren erstens kleinteilig und konkret. Es existierte kein abstrakter, sich auf alle Hinterlassenschaften einer Person beziehender Erbebegriff. Stattdessen zerfielen ebenjene Hinterlassenschaften einer Person in mehrere Teile, die getrennt voneinander weitergegeben werden konnten und von denen nur einige als Erbe galten. Zweitens existierte ein enormer Rechtspluralismus. Je nach Geburts- und Wohnort, sozialem Status, Religionszugehörigkeit oder auch Geschlecht des Erblassers oder der Erbinnen und Erben sowie je nach Materialität des Nachlassgegenstandes (etwa mobiles versus immobiles Vermögen) konnten unterschiedliche Gesetze für den Nachlassübertrag zur Anwendung kommen. Schließlich hatten sich drittens in den einzelnen Rechtsgebieten und Staaten noch keine Institutionen etabliert, die flächendeckend für die Bearbeitung und Dokumentation aller Erbübertragungen zuständig waren. Vielmehr konkurrierten verschiedene Gerichte miteinander, deren Kompetenzen häufig nicht klar voneinander abgegrenzt waren und die je nach Sichtweise meist nur die Erbangelegenheiten einer bestimmten sozialen Gruppe regelten.

Vor diesem Hintergrund setzten im späten 18. Jahrhundert in den USA und mehreren europäischen Ländern ähnliche Reformprozesse ein. Es etablierte sich ein abstrakter Erbebegriff, der zunehmend alle Hinterlassenschaften einer Person umfasste. Zugleich schufen Rechtsreformen ein einheitliches Erbrecht, das für alle Personen eines Rechtsgebietes galt und sich auf den gesamten Nachlass einer Person bezog. Sonderregelungen für ländliche Gebiete, für Unternehmer und in Europa für den Adel galten zwar weiterhin, doch ihre Zahl ging stark zurück. Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzte im Jahr 1900 über einhundert bis dahin im Kaiserreich geltende lokale und regionale Erbgesetze. Schließlich etablierten sich in allen Rechtsgebieten zentrale Nachlassinstitutionen, die nun für sämtliche Erbübertragungen innerhalb einer Jurisdiktion zuständig waren – in Deutschland war dies das Amtsgericht. Zumindest von der Zielsetzung her entstanden damit im Laufe des 19. Jahrhunderts in allen Ländern, für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen geltende Gesetze und zuständige staatliche Institutionen, die sämtliches zu übertragende Erbe erfassen und dokumentieren sollten.

Parallel zu diesen Reformen entdeckten Ökonomen, Juristen, Sozialreformer und Politiker das Erbrecht als Instrument zur Ausgestaltung der Gesellschaftsordnung. Denn in dem Maße, in dem sich der Geltungsbereich des Erbrechts ausdehnte und dabei auf immer mehr Besitzformen anwendbar war sowie für mehr Personen und Nachlässe galt, erschien den Zeitgenossen das Erbrecht als ein hervorragend geeignetes Werkzeug der Gesellschaftsgestaltung. Über das Erbrecht, so eine im 19. Jahrhundert weit verbreitete Überzeugung, würden sich Besitzverhältnisse in der Gesellschaft verändern lassen, könnten Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse sowie Generationenbeziehungen austariert und ganz allgemein die Verhältnisse zwischen Staat, Familie und Individuum neu gestaltet werden.

Auf diesen Annahmen aufbauend äußerten sich unzählige Personen aus dem gesamten politischen Spektrum mit Vorschlägen zur rechtlichen Ausgestaltung und gesellschaftspolitischen Anwendung des Erbrechts. Idealtypisch lassen sich dabei für Deutschland drei Positionen umreißen: eine konservative, eine liberale und eine sozialdemokratisch-sozialistische.

Die konservativ-bewahrende Position wurde mehrheitlich von adligen Großgrundbesitzern und einem alten Stadtpatriziat vertreten. Sie sprachen sich für eine Reform der Erbgesetzgebung und der Nachlassinstitutionen aus, da sie in einer unübersichtlichen und unklaren Rechtslage mit schwachen Institutionen eine Gefahr für den Erhalt ihres Eigentums in der Familie sahen. Folglich sollten die Reformen aus ihrer Sicht darauf abzielen, einen verlässlichen Rechtsrahmen und robuste Institutionen zu etablieren, die eine zuverlässige Nachlassplanung ermöglichen, Erbe schützen, und die Weitergabe des Erbes in der Familie über Generationen hinweg gewährleisten sollten.

Demgegenüber stand die liberale Fraktion, deren Anhängerschaft sich primär aus dem Bürgertum und dem liberalen Adel rekrutierte. Ihre Vertreter vertraten die Auffassung, dass die tradierten adligen Sondererbrechte und Erbprivilegien abzuschaffen seien. Sie kritisierten insbesondere die dauerhafte Vermögensbindung in Form von Fideikommissen. Diese stellten ein unteilbares Sondervermögen dar, das nur eine einzige Person erben konnte und das nicht gehandelt werden durfte. Aus Sicht der Kritiker senkte diese Form der Vermögensbindung daher individuelle Leistungsanreize und beschränkte den freien Markt. Daher sprachen sie sich gegen die Möglichkeit aus, Eigentum dauerhaft als Familieneigentum zu binden, und für die Stärkung individueller Verfügungsrechte in Form einer umfassenden Testierfreiheit, das heißt dem Recht, per Testament seine Erben und deren Anteile am Erbe zu bestimmen. Allerdings war auch dieser liberalen Position eine gewisse Bindung an die Familie inhärent: Ihre Anhänger forderten zwar übereinstimmend ein individuelles Verfügungsrecht, nach dem der – primär männlich gedachte – verantwortungsbewusste Eigentümer frei von familialen Zwängen über sein Eigentum bestimmen dürfe. Zugleich stimmten sie darin überein, dass ein Eigentümer nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse seiner Erbinnen und Erben sein Vermögen selbstverständlich per Testament an Familienmitglieder vererben sollte. Erbe sollte weiterhin in der Familie bleiben, ausschlaggebend für diesen Transfer waren aus dieser Sicht aber nun nicht mehr familiale Vorgaben an den Erblasser, sondern dessen freie Entscheidung, durch die er familiale Banden bestätigte.

Linksliberale und Sozialdemokraten positionierten sich mit der Forderung nach einer signifikanten Beschränkung des Familienprinzips und individueller Verfügungsgewalten im Erbrecht. Stattdessen forderten sie ein Erbrecht des Staates und/oder die Einführung von Erbschaftsteuern. Mit diesen Maßnahmen verfolgten sie verschiedene politische und sozioökonomische Zielsetzungen: es galt, der Bildung von Vermögensdynastien entgegenzuwirken, Vermögen umzuverteilen und Chancengleichheit unabhängig von der familialen Herkunft herzustellen, den (Sozial-)Staat zu finanzieren und Leistungsanreize für die nachfolgenden Generationen zu setzen.

Im Ergebnis spiegelte das am 1. Januar 1900 im Deutschen Kaiserreich in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch einen Kompromiss zwischen diesen divergenten Positionen wider: Die familialen Erbansprüche wurden durch das Pflichtteilsrecht der Familienangehörigen abgesichert, während die individuelle Verfügungsfreiheit des Erblassers durch die Testierfreiheit gewährleistet wurde. Ergänzend dazu sollte die 1906 eingeführte reichsweite Erbschaftsteuer der Finanzierung des Reiches dienen. Damit waren zwar alle drei Positionen gesetzlich verankert, aufgrund von Ausnahmeregelungen und Freibeträgen erfüllte die Erbschaftsteuer aber keine der von ihr erhofften Funktionen. Anders als im Bereich der Arbeit und des Sozialen, in denen mit dem Ausbau des Sozialstaates Maßnahmen zum Abbau von Ungleichheiten ergriffen wurden, waren im Erbrecht gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, die kaum etwas an den um 1900 existierenden, enormen Vermögensungleichheiten änderten. Das Erbrecht schützte den Erbtransfer in der Familie und konservierte bestehende Ungleichheiten.

In Frankfurt am Main vererbten im Jahr 1910 die reichsten zehn Prozent der Erblasser durchschnittlich etwa 422000 Mark, die ärmsten zehn Prozent hinterließen Schulden; der Medianwert für Erbschaften lag bei 3800 Mark. Insgesamt vererbten die reichsten zehn Prozent der Erblasser damit etwa 84 Prozent des gesamten in der Stadt anfallenden Nachlassvermögens. 15 Jahre später hinterließen die reichsten zehn Prozent der Frankfurter durchschnittlich ein Vermögen, das in etwa 55 Brutto-Jahreslöhnen eines ausgelernten Metallarbeiters oder Kaufmanns entsprach.

Vermögen umverteilen: Revolutionen, Reformen und Reaktionen

Die zweite Phase, die sich von 1914 bis in die 1960er Jahre erstreckte, war durch die intensive staatlich-politische Instrumentalisierung des Erbrechts gekennzeichnet. Angesichts wachsender Vermögensungleichheiten in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts und gleichzeitig steigender staatlicher Ausgaben – zunächst zur Kriegsfinanzierung und anschließend zum Ausbau des Sozialstaates – nahmen die Regierungen in den Vereinigten Staaten und in Europa während und infolge des Ersten Weltkriegs tiefgehende Eingriffe in die existierenden Erbordnungen vor. Wie bereits im 19. Jahrhundert vorgedacht, nutzten sie das Erbrecht zur Durchsetzung ihrer unterschiedlichen innen- und außenpolitischen Ziele, womit Erbrechte, Erbpraktiken und Nachlassgerichte zum Gegenstand der großen ideologischen Auseinandersetzungen des 20. Jahrhunderts wurden.

Am radikalsten und revolutionärsten waren die Maßnahmen der Bolschewiki in der Sowjetunion. In Anlehnung an Forderungen des jungen Karl Marx verboten sie 1918 per Dekret sämtliche Erbübertragungen in ihrem Herrschaftsbereich. Eingebettet in weitere Maßnahmen zur Beseitigung der zaristischen Eigentums- und Gesellschaftsordnung sowie als Schritt hin zu einer sozialistischen, versuchten sie, den traditionellen Erbübertrag in der bürgerlichen Familie zu beenden.

Die frontalen Angriffe auf die gesellschaftlichen Institutionen "Familie" und "Privateigentum" im bolschewistischen Russland wurden wiederum in den USA genau und mit der Sorge beobachtet, dass die Revolution von Europa auf die andere Seite des Atlantiks überschwappen könne. Als Gegenmaßnahme fand sich daher in den USA eine breite politische Allianz zusammen, die sich für die Einführung und Erhöhung von Erbschaftsteuern aussprach: zunächst, um Aufstände im eigenen Land angesichts einer enormen Kluft zwischen Arm und Reich zu verhindern; später, um den Ausbau des Wohlfahrtsstaates und die New-Deal-Programme und schließlich den Zweiten Weltkrieg zu finanzieren. Am Ende betrug der Spitzensteuersatz auf große Erbschaften ganze 77 Prozent.

In Deutschland startete wiederum Finanzminister Matthias Erzberger (Deutsche Zentrumspartei) 1919 gestützt auf eine Koalition aus SPD und DDP (Deutsche Demokratische Partei) die bis dato umfangreichste Steuerreform der deutschen Geschichte. Eines ihrer Ziele war es, die Erbschaftsteuer zur zentralen Einnahmequelle der Weimarer Republik auszubauen – ein Unterfangen, das allerdings auf vehementen politischen Widerstand stieß und bereits wenige Jahre später wieder zurückgenommen wurde. 1933 waren es dann die Nationalsozialisten, die mit dem Reichserbhofgesetz (REG) versuchten, die deutsche Gesellschaft entsprechend der vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Walter Darré vertretenden Blut-und-Boden-Ideologie umzugestalten. Nach dem REG durfte Ackerland nur an männliche Familienmitglieder vererbt werden. Die Erbansprüche von Ehefrauen und Töchtern wurden hingegen erheblich eingeschränkt. Mit diesen Vorgaben widersprach das REG den realiter in weiten Teilen Deutschlands praktizierten Erbtraditionen der ländlichen Bevölkerung. Sie lehnten das Gesetz überwiegend ab, verzögerten dessen Umsetzung und verhinderten so in der Praxis dessen Wirksamkeit. Bauernfamilien legten beispielsweise mehrfach Widerspruch gegen die Aufnahme ihres Hofes in die Erbhofrolle ein, Hofbesitzer schlossen Scheinverträge mit ihren Ehefrauen und Töchtern ab, um sie am Erbe zu beteiligen, oder sie nutzten veraltete Grundbucheinträge, um ihren Erbinnen bei der Aktualisierung der Einträge Grundstücke zu überschreiben. Angesichts dieser von lokalen Bauernführern, Anerbengerichten und NS-Organisationen nicht zu verhindernden Umgehungsstrategien verschoben die Nationalsozialisten die endgültige Durchsetzung des REG auf die Zeit nach dem Krieg, wozu es nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes nicht mehr kam. Stattdessen hoben die Alliierten das REG im Jahr 1947 auf.

Auch in der Außenpolitik führten die kriegerischen und ideologischen Auseinandersetzungen zwischen demokratisch-kapitalistischen, nationalsozialistisch-faschistischen und sozialistisch-kommunistischen Ländern zur Instrumentalisierung des Erbrechts. Mit dem Ersten Weltkrieg begann eine bis in die 1960er Jahre dauernde Phase, in der Regierungen Erbschaften an im Ausland wohnende "feindliche Ausländer" beschlagnahmten, letztwillige Wünsche nicht beachteten und grenzüberschreitende Erbtransfers unterbanden oder, wenn ihnen dies nicht gelang, zumindest störten und erschwerten. Der Zugriff auf Erbschaften von als "Feinden" definierten Personen galt nun als Ausdruck der eigenen, staatlichen Macht und internationalen Durchsetzungsfähigkeit. Je nach Stand der politischen Beziehungen zwischen zwei Ländern fielen diese Eingriffe in grenzüberschreitende Erbübertragungen – die von allen Regierungen längst nicht mehr als rein private Familienangelegenheiten, sondern auch als Teil ihrer Außenpolitik betrachtet wurden – mehr oder weniger strikt aus. In der Praxis konnte dies bedeuten, dass entfernt im Ausland wohnende Verwandte nun weniger wahrscheinlich erben würden als Familienmitglieder, die in der Nähe der Verstorbenen lebten. Bei der Verteilung von Erbe konnte räumliche Nähe eine bedeutendere Rolle als der Grad der Verwandtschaft spielen.

Die staatlichen Eingriffe in als privat verstandene Erbangelegenheiten riefen von Anfang an in der Bevölkerung Reaktionen von Renitenz bis hin zu Widerstand hervor, da sie häufig jahrhundertealten Erbtraditionen sowie Gerechtigkeits- und Familienvorstellungen widersprachen. In kaum einer anderen Zeit zeigen sich die Grenzen des Zivilrechts als Instrument der Gesellschaftssteuerung so deutlich wie in den Jahrzehnten der Zwischenkriegszeit.

Liberalisierung und Legitimierung bestehender Erbordnungen

Die massiven staatlichen Veränderungen der Erbgesetzgebung hatten im transatlantisch-europäischen Raum nur für wenige Jahre oder Jahrzehnte Bestand. Danach wurden sie Schritt für Schritt – aus unterschiedlichen Gründen – wieder zurückgenommen. Die Zeitpunkte, zu denen diese Reformen erfolgten, und die Zeiträume, über die sie sich hauptsächlich erstreckten, variierten dabei. Innenpolitisch begannen die allmählichen Rücknahmen der Reformen beispielsweise in der Sowjetunion bereits in den frühen 1920er Jahren und dauerten bis 1963/64 an, als Erbübertragungen in der UdSSR wieder offiziell erlaubt wurden. In der DDR waren sie erst gar nicht verboten worden, zur Vermögensumverteilung aber auch nicht notwendig, da die großen Privatvermögen mit den Enteignungen und Verstaatlichungen der frühen 1950er Jahre weitgehend beseitigt worden waren. Damit wurde der Transfer von kleineren Erbschaften aus staatlicher Sicht akzeptabel und im Alltag praktiziert, auch wenn sich ererbtes Vermögen nicht widerspruchsfrei in die sozialistische Gesellschaftsideologie der DDR integrieren ließ.

Besonders deutlich wurde dieser Widerspruch beispielsweise, wenn die DDR mit großem Aufwand und unter Einsatz von spezialisierten Juristen im westlichen Ausland große Erbschaften für die Bürgerinnen und Bürger ihres Landes einklagte, womit sie zugleich grundsätzlich den Transfer von Erbe in der Familie, den damit einhergehenden Erhalt von nicht erarbeitetem Vermögen sowie die Bedeutung von familialer Herkunft akzeptierte und legitimierte.

In den USA setzte in den 1970er Jahren einem internationalen Trend folgend die Senkung der hohen Erbschaftsteuern ein. Eine Ausnahme von dieser viele Länder ergreifenden Entwicklung war zunächst die Bundesrepublik unter der sozialliberalen Regierung von Willy Brandt, die im selben Zeitraum die Erbschaftsteuern erhöhte, allerdings von einem im internationalen Vergleich niedrigen Niveau ausgehend. Erst ab den 1990er Jahren führten erneute Reformen in der Bundesrepublik dann dem internationalen Trend entsprechend auch in Deutschland zur Senkung von Erbschaftsteuern.

Außenpolitisch schufen bilaterale Verträge seit den 1950er Jahren, die Entspannungspolitik zwischen den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion seit Ende der 1960er Jahre und multilaterale Abkommen seit den 1970er Jahren wieder rechtliche und politische Rahmenbedingungen, die grenzüberschreitende Nachlassplanungen und Erbtransfers erleichterten. Viele Staaten näherten sich langsam der transnationalen Lebensrealität von Menschen und Familien an. 2012 wurde innerhalb der EU etwa jede zehnte Erbschaft über staatliche Grenzen hinweg transferiert, die Tendenz ist seither steigend. Funktional waren die reformierten Erbgesetze und internationalen Abkommen damit wieder hauptsächlich auf den Vermögenserhalt in der Familie ausgelegt.

Parallel zum Rückzug des Staates aus als privat markierten Erbtransfers und dem Ausbau des Sozialstaates liberalisierten verschiedene Regierungen ihr Familien- und Erbrecht. Beispielsweise stärkten sie die Erbrechte von Ehepartnern und außerehelichen Kindern. Zugleich wirkten langfristige Wandlungsprozesse der Familie auf Erbpraktiken zurück. In zunehmend mehr Testamenten setzten sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein – Ausdruck eines Wandels von der Generationen- zur Partnersolidarität. In Frankfurt am Main hatten sich im Jahr 2000 bereits in der Hälfte aller eröffneten Testamente Eheleute gegenseitig zum Alleinerben ernannt. In deutlich weniger Testamenten, aber als Wandlungsprozess ebenfalls zu erkennen, nahmen Testatoren – die Verfasser eines Testaments – eine Erweiterung des Erbenkreises über die Familie hinaus vor, indem sie ihren Besitz an Freunde, Nachbarn oder Stiftungen vermachten. Die gleichzeitige Verengung und Erweiterung des Kreises testamentarisch bedachter Erben verdeutlicht damit sowohl die Dominanz der Familie als Bezugsrahmen von Erbtransfers als auch die parallel dazu ablaufende Pluralisierung des Adressatenkreises. Familienmitglieder waren nie die einzigen Erbschaftsempfänger, in den allermeisten Erbfällen wurde Eigentum aber in der Familie übertragen. Damit schuf der Erbübertrag zugleich einen Prozess, in dem die Zugehörigkeiten zur Familie und die Beziehungen der Familienmitglieder untereinander in verdichteter Form verhandelt und aktualisiert wurden.

Familie, Eigentum und Erbe

Die Zeit vom späten 18. Jahrhundert bis in die Gegenwart lässt sich mit Blick auf Europa und Nordamerika als Zeitalter der Familie verstehen. Das Fundament dieser Epoche bildeten zwei Säulen: Privateigentum und Familie. Verbunden wurden beide durch die tief in der Bevölkerung verwurzelte Überzeugung, dass Eigentum primär innerhalb der Familie an die nächste Generation weitergegeben werden sollte. Diese Wertvorstellung prägte nicht nur Gesetzgebung und Politik, sondern auch familiales und individuelles Handeln. Erbordnungen waren überwiegend darauf ausgerichtet, Eigentum über Generationen hinweg in der Familie zu halten, und zugleich erzeugte und aktualisierte der Erbübertrag das soziale Beziehungsgeflecht der Familie.

Auch angesichts der massiven politischen und ökonomischen Zäsuren des 20. Jahrhunderts erwies sich das auf Verwandtschaft basierende Strukturprinzip der Familie als erstaunlich stabil und resilient. Während der Staat – insbesondere in Europa – eine Bedrohung für Eigentum und Leben darstellen konnte, boten Verwandte eine Form von Solidarität und Verlässlichkeit, die es den Menschen ermöglichte, Krisen zu überstehen. Allerdings ist der Umgang in Familien nicht nur harmonisch: Sie waren und sind häufig auch ein sozialer Raum für Konflikte und häusliche Gewalt. Erbtransfers und insbesondere Erbstreitigkeiten können deshalb sowohl das Bewusstsein für familiale Zugehörigkeit aktualisieren und schärfen als auch zum endgültigen Bruch zwischen Angehörigen führen. Die Familie hatte immer zwei Seiten: eine Seite der Konkurrenz, des Konflikts und sogar des Hasses und eine Seite der Liebe, des Mitgefühls und der selbstlosen Solidarität. Beide Seiten können sich im Erbübertrag und bei der Verteilung von Erbe auch materiell manifestieren. Es ist jedoch die positive Seite, die des Vertrauens und der Solidarität, und die damit einhergehende Hoffnung auf den Erhalt eines Erbes, die familiale Bindungen für viele attraktiv macht. Familiäre Beziehungen haben weder im Erbrecht noch im Erbfall für Individuen und Gesellschaft an Bedeutung verloren. Vielmehr waren und sind es gerade Erbfälle und der Moment des Erbtransfers, der Familienbeziehungen aktiviert und ins Bewusstsein ruft.

Die Familie stellt bis in die Gegenwart die gesellschaftliche Organisationseinheit dar, durch die und innerhalb derer ein Großteil des anfallenden Nachlassvermögens transferiert wird. Damit trägt der innerfamiliale Erbübertrag zugleich zentral zur Perpetuierung von gesamtgesellschaftlichen Vermögensungleichheiten bei. Die Gesellschaften des 20. und 21. Jahrhunderts waren und sind keine reinen Leistungsgesellschaften. Vielmehr handelt es sich im Kern um Erben- und Familiengesellschaften, in denen die Chancen auf Wohlstand und der soziale Status des Einzelnen stark von seiner familiären Herkunft abhängen. Genau diese Diskrepanz zwischen öffentlicher Betonung des Leistungsprinzips und der immer offensichtlicher werdenden Bedeutung der familiären Herkunft wird seit einigen Jahren vor dem Hintergrund zunehmender Vermögensungleichheiten wieder sichtbar gemacht, problematisiert und zum Gegenstand politischer Debatten und Reformforderungen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Der folgende Beitrag basiert auf Jürgen Dinkel, Alles bleibt in der Familie. Erbe und Eigentum in Deutschland, Russland und den USA seit dem 19. Jahrhundert, Köln 2023.

  2. Einen geschichtswissenschaftlichen Forschungsüberblick bieten Margareth Lanzinger, Vererbung: Soziale und rechtliche, materielle und symbolische Aspekte, in: Joachim Eibach/Inken Schmidt-Voges/Roman Bonderer (Hrsg.), Das Haus in der Geschichte Europas. Ein Handbuch, Berlin 2015, S. 319–336; Simone Derix/Jürgen Dinkel (Hrsg.), Das Wissen vom Erben und Vererben. Perspektiven und Quellen seit 1800, Frankfurt/M. 2026.

  3. Vgl. Christine Fertig, Familie, verwandtschaftliche Netzwerke und Klassenbildung im ländlichen Westfalen (1750–1874), Stuttgart 2012; Jonathan Sperber, Property and Civil Society in South-Western Germany. 1820–1914, Oxford–New York 2005; Karin Gottschalk, Eigentum, Geschlecht, Gerechtigkeit. Haushalten und Erben im frühneuzeitlichen Leipzig, Frankfurt/M. 2003.

  4. Vgl. Jens Beckert, Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts, Frankfurt/M.–New York 2004.

  5. Vgl. Clemens Wischermann, "Mein Erbe ist das Vaterland". Sozialreform und Staatserbrecht im Kaiserreich und in der Weimarer Republik, in: Frank Lettke (Hrsg.), Erben und Vererben. Gestaltung und Regulation von Generationenbeziehungen, Konstanz 2003, S. 31–57.

  6. Vgl. Anatol Dutta, Warum Erbrecht? Das Vermögensrecht des Generationenwechsels in funktionaler Betrachtung, Tübingen 2014. Siehe auch den Beitrag von Anatol Dutta in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).

  7. Vgl. Dinkel (Anm. 1), S. 102, S. 399. Zu Erbpraktiken um 1900 vgl. Michael Werner, Stiftungsstadt und Bürgertum. Hamburgs Stiftungskultur vom Kaiserreich bis in den Nationalsozialismus, München 2011; Simone Derix, Die Thyssens. Familie und Vermögen, Paderborn 2016.

  8. Vgl. Marc Buggeln, Das Versprechen der Gleichheit. Steuern und soziale Ungleichheit in Deutschland von 1871 bis heute, Berlin 2022.

  9. Vgl. Michael Zwanzger, Das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933: Eine rechtshistorische Fallstudie zu den Grenzen sozialer Gestaltungsmöglichkeiten durch das Zivilrecht, in: Regula Kurzbein et al. (Hrsg.), Metamorphose des Zivilrechts: Berner Tagung 4. bis 7. September 2013, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2013, Stuttgart 2014, S. 151–198.

  10. Vgl. Jürgen Dinkel, "The Rich Uncle from America": Transnational Inheritance Transfers between the United States, Germany, and Russia, 1840s–1980s, in: Law and History Review 3/2025, S. 535–556.

  11. Vgl. Ronny Grundig, Vom Volkseigentum zum Familienvermögen? Erbschaften, Eigentum und Ungleichheit im ostdeutschen Systemwandel, in: Marcus Böick/Constantin Goschler/Ralph Jessen (Hrsg.), Jahrbuch Deutsche Einheit 2025, Berlin 2025, S. 175–195; Ute Schneider, Zweierlei Erbe. Erbrecht in Deutschland. Überlegungen zu einer Verflechtungsgeschichte in Erinnerung an Rainer Schröder, in: Hans-Peter Haferkamp/Jan Thiessen/Christian Waldhoff (Hrsg.), Deutsche Diktatorische Rechtsgeschichten? Perspektiven auf die Rechtsgeschichte der DDR. Gedächtnissymposium für Rainer Schröder (1947–2016), Tübingen 2018, S. 77–91.

  12. Vgl. Dinkel (Anm. 10).

  13. Vgl. Beckert (Anm. 4); Buggeln (Anm. 8); Melinda Cooper, Family Values. Between Neoliberalism and the New Social Conservatism, New York 2017.

  14. Vgl. Ronny Grundig, Vermögen vererben. Politiken und Praktiken in der Bundesrepublik und Großbritannien 1945–1990, Göttingen 2022; Céline Bessière/Sibylle Gollac, The Gender of Capital. How Families Perpetuate Wealth Inequality, Cambridge MA–London 2023.

  15. Vgl. Martyna Berenika Linartas, Unverdiente Ungleichheit. Wie der Weg aus der Erbengesellschaft gelingen kann, Hamburg 2025; Thomas Piketty, Das Kapital im 21. Jahrhundert, München 2014.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Jürgen Dinkel für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Heisenberg-Stelleninhaber am Historischen Institut der Universität Leipzig. Neben der Geschichte des (Ver-)Erbens forscht er unter anderem zur Geschichte des Kolonialismus und der Dekolonisierung sowie zur Geschichte der Dankbarkeit.