Die damalige Bundesaußenministerin Annalena Baerbock spricht in der Generaldebatte der 79. Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York City, 26. September 2024. (© picture-alliance, AA/photothek.de | Thomas Trutschel)
Die damalige Bundesaußenministerin Annalena Baerbock spricht in der Generaldebatte der 79. Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York City, 26. September 2024. (© picture-alliance, AA/photothek.de | Thomas Trutschel)
Die Vereinten Nationen (kurz: VN, englisch United Nations Organization, auch: UNO oder UN) sind eine Internationale Organisation, in der sich 193 Staaten zusammengeschlossen haben (Stand: Juni 2025), um den Weltfrieden zu bewahren sowie würdige Lebensbedingungen für die Menschheit insgesamt zu schaffen bzw. zu gewährleisten. Ihre Grundlage ist die Charta der Vereinten Nationen, ein völkerrechtlicher Vertrag, der nach jahrelangen Vorbereitungen auf einer vom 25. April bis zum 26. Juni 1945 in San Francisco tagenden Konferenz von 50 Staaten (Polen kam später als 51. Gründungsmitglied hinzu) ausgehandelt wurde und der am 24. Oktober 1945 in Kraft trat.
Aufgaben, Strukturen und Verfahren der VN sind maßgeblich geprägt vom Kontext ihrer Entstehung, der Schlussphase des Zweiten Weltkrieges. Die Dimensionen dieses Krieges und vor allem der vom Deutschen Reich verübte Völkermord an den europäischen Jüdinnen und Juden sowie weitere großflächige Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Polen, der Sowjetunion oder in Südeuropa hatten der Welt die Notwendigkeit vor Augen geführt, den Staaten die Anwendung militärischer Gewalt als Mittel ihrer Politik zu verbieten und die Verantwortung für den Frieden an eine starke internationale Organisation zu übertragen. Das Allgemeine Gewaltverbot des Artikels 2, Ziffer 4 ist daher die zentrale Norm der Charta, die vielfach auch als die Verfassung einer neuen, modernen und bis heute gültigen Völkerrechtsordnung bezeichnet wird.
Zugleich belässt es die Charta aber nicht beim Anspruch auf eine bloße Abwesenheit von Krieg. Vielmehr verlangen die VN von ihren Mitgliedstaaten auch, an der Schaffung einer internationalen Ordnung mitzuwirken, welche die Garantie grundlegender Menschenrechte ebenso ermöglichen soll wie nachhaltige Entwicklungsperspektiven für alle Menschen, ihre Umwelt und das Klima. Der Arbeit der VN liegt somit ein umfassendes Verständnis von einem „positiven Frieden“ (ein „negativer Frieden“ meint lediglich die Abwesenheit von Krieg) zugrunde, dessen Kernanliegen die Schaffung von Bedingungen für menschliches Leben in Würde ist.
Anzahl der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Zeitraum von 1945 bis heute. Quelle: United Nations (© Statista 2025)
Anzahl der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Zeitraum von 1945 bis heute. Quelle: United Nations (© Statista 2025)
Seit ihrer Gründung hat sich die Zahl der Mitgliedstaaten fast vervierfacht. Nach jahrelangen Blockaden durch die weltpolitische Konkurrenz der USA und Sowjetunion im „Kalten Krieg“ (bis Mitte der 1950er-Jahre wurden insgesamt nur neun neue Mitglieder aufgenommen) sorgten vor allem die Dekolonisationsprozesse der 1950er- bis 1970er-Jahre sowie die Neuordnung der euro-asiatischen Staatenlandschaft nach dem Ende des Ost-West-Konflikts (1989) und der Auflösung der Sowjetunion (1991) für ein beständiges Wachstum der Weltorganisation. Den VN können nur souveräne Staaten angehören, weswegen bis heute neu entstandene Staaten ihre Mitgliedschaft als augenfälligen Nachweis ihrer internationalen Anerkennung betrachten.
Da aber Staaten nur auf Empfehlung des Sicherheitsrates und anschließenden Beschlusses der Generalversammlung aufgenommen werden können (Art. 4, Abs. 2 der Charta), scheitern trotz vielfältiger staatlicher Anerkennung die Aufnahmen Kosovos und Palästinas am Widerstand vor allem Russlands und Chinas bzw. der USA. Das de facto unabhängige Taiwan gelangt aufgrund des durch die Volksrepublik China eisern durchgesetzten und global weitgehend akzeptierten „Ein-China-Prinzips“ (= Prämisse, dass es nur ein China gibt, welches auch Taiwan einschließt) nicht einmal in die Nähe einer möglichen Mitgliedschaft. Von diesen Fällen – und der Sonderrolle des Vatikanstaates – abgesehen, gehören den VN alle Staaten der Erde an. Sie können damit eine universale Gültigkeit ihrer Ziele, Grundsätze und Normen sowie deren Beachtung durch ihre Mitglieder beanspruchen.
Wie in diesem Heft zu zeigen sein wird, verfügen die Vereinten Nationen über vielfältige Instrumente und Verfahren zur Verwirklichung ihrer Ziele. Zur Realität der VN gehörte aber auch schon immer, dass diese in der Praxis der Internationalen Politik oft kein den Ansprüchen ihrer Charta gemäßes Gehör und Gefolgschaft finden. Dies belegen auch im Jahr 2025 Kriege und Krisen eindrücklich. Zu nennen sind hier unter anderem die fortdauernde Aggression Russlands in der Ukraine seit 2014/2022, der durch den Hamas-Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 ausgelöste Gaza-Krieg, die weiteren Kriege im Nahen und Mittleren Osten (Israel-Iran), die zahlreichen Dauerkonflikte auf dem afrikanischen Kontinent mit dem Sudan als einem neueren Zentrum humanitärer Tragödien sowie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht gekannte weltweite Fluchtbewegungen.
Mit den Vereinten Nationen haben ihre Mitgliedstaaten eben keine Weltregierung geschaffen, sondern eine intergouvernementale (= zwischenstaatliche) Organisation, in der Staaten und Regierungen die Entscheidungsfindungen für sich beanspruchen, weiterhin ihre Interessen verfolgen und hierzu ihre sehr ungleich verteilten Machtmittel einsetzen. So entsteht eine innewohnende Spannung zwischen den Forderungen der Organisation nach Befolgung ihrer Normen und Verfahren einerseits und der Beharrung der Staaten auf ihren Souveränitätsrechten andererseits. Hinzu kommt die Neigung der Staaten, die Ziele und Verpflichtungen aus der Charta äußerst unterschiedlich zu interpretieren und für eigene Zwecke zu instrumentalisieren, woraus in der Folge wieder neue Konflikte und Friedensbedrohungen entstehen können – etwa hinsichtlich des Einsatzes von Gewalt im Innern wie nach außen.
Doch trotz wiederkehrender Krisen hat sich die überwiegende Zahl der Staaten immer wieder zur multilateralen (= mehrseitigen) Kooperation bekannt, für welche die VN den globalen Rahmen bereitstellen – zuletzt am 22. September 2024, als der maßgeblich von Deutschland und Namibia vorbereitete Zukunftsgipfel (Summit for the Future) mit überwältigender Zustimmung einen Zukunftspakt (Pact for the Future; VN-Dokument A/RES/79/1) mit dem Versprechen verabschiedete, die internationale Zusammenarbeit in den Feldern Nachhaltige Entwicklung und Entwicklungsfinanzierung, Frieden und Sicherheit, Wissenschaft, Technologie, Innovation und digitale Kooperation, Jugend und zukünftige Generationen sowie Transformation der „Global Governance“ voranzubringen.
Glückloser Wegbereiter: Der Völkerbund
Die Vereinten Nationen waren nicht der erste Versuch, eine kooperative Weltfriedensordnung zu errichten. Vielmehr wurde nach der Katastrophe des Ersten Weltkrieges am 10. Januar 1920 in Genf der Völkerbund (League of Nations) ins Leben gerufen und mit dem Ziel gegründet, den Staaten ihr souveränes Recht auf Krieg (liberum ius ad bellum) zu entziehen und die Verantwortung für den Frieden an eine zwischenstaatliche Organisation auf Grundlage internationaler Rechtsnormen zu übertragen. Dies war eine revolutionäre Idee, denn das Recht, bei der Verfolgung politischer Interessen jederzeit zum Kriege schreiten zu können, war ein ganz wesentlicher Ausdruck jener Souveränität, welche die einander gleichgestellten Staaten seit dem Westfälischen Frieden von Münster und Osnabrück 1648 für sich reklamierten. So bestimmte die Völkerbundsatzung, maßgeblich beeinflusst von den „14 Punkten“, die US-Präsident Woodrow Wilson (1913–1921) anlässlich des amerikanischen Kriegseintritts 1917 vorgelegt hatte, dass jeder Krieg eine Angelegenheit des ganzen Bundes sei und dass dieser „die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen“ habe (Art. 11). Des Weiteren legte sie Regeln für die Kriegsverhütung durch Verfahren der friedlichen Streitbeilegung (Art. 12–15) und Sanktionsmechanismen zur Beendigung widerrechtlich begonnener Kriege (Art. 16) fest.
InfoDer Westfälische Frieden und die Staatenordnung
Mit dem Westfälischen Frieden endete 1648 der Dreißigjährige Krieg. Die in Münster und Osnabrück ausgehandelten Verträge bildeten den Ausgangspunkt für die Entwicklung einer neuen Staatenordnung in Europa, die auf der Souveränität und Gleichberechtigung aller Staaten beruhte. Damit war zum einen der Grundsatz der Nichteinmischung in die innere Souveränität der Staaten durch äußere Mächte verbunden. Zuvor hatte die katholische Kirche bzw. die von dieser legitimierten Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation immer wieder die Rechte protestantischer Staaten infrage gestellt – was 1618 maßgeblich zum Ausbruch des verheerenden, dreißig Jahre währenden Krieges beitrug. Zur äußeren Souveränität gehörte die freie Wahl der Mittel zur Durchsetzung staatlicher Interessen, einschließlich des Rechts, zum Krieg zu schreiten (ius ad bellum).
Dieses mangels einer übergeordneten Autorität auch als „anarchisch“ bezeichnete System brachte eine auf Kooperation und Verträgen beruhende Völkerrechtsordnung hervor, welche die zwischenstaatlichen Beziehungen verlässlicher machen sollte. Selbst die Kriegsführung wurde schrittweise gemeinsam anerkannten Regeln unterworfen; es entwickelte sich das Kriegsvölkerrecht (ius in bello), welches nicht darauf zielte, Kriege zu verhindern, aber ihre Folgen für die betroffenen Menschen einzuhegen. Nach einer gewissen Blütezeit im 18. und 19. Jahrhundert waren es dann die verheerenden Weltkriege in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die das Ende der Westfälischen Ordnung einläuteten. Nach dem Völkerbund stehen seit 1945 die Vereinten Nationen für die Bemühungen der Völkergemeinschaft, den Frieden über die Interessen einzelner Staaten zu stellen und zu sichern.
InfoDer Westfälische Frieden und die Staatenordnung
Mit dem Westfälischen Frieden endete 1648 der Dreißigjährige Krieg. Die in Münster und Osnabrück ausgehandelten Verträge bildeten den Ausgangspunkt für die Entwicklung einer neuen Staatenordnung in Europa, die auf der Souveränität und Gleichberechtigung aller Staaten beruhte. Damit war zum einen der Grundsatz der Nichteinmischung in die innere Souveränität der Staaten durch äußere Mächte verbunden. Zuvor hatte die katholische Kirche bzw. die von dieser legitimierten Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation immer wieder die Rechte protestantischer Staaten infrage gestellt – was 1618 maßgeblich zum Ausbruch des verheerenden, dreißig Jahre währenden Krieges beitrug. Zur äußeren Souveränität gehörte die freie Wahl der Mittel zur Durchsetzung staatlicher Interessen, einschließlich des Rechts, zum Krieg zu schreiten (ius ad bellum).
Dieses mangels einer übergeordneten Autorität auch als „anarchisch“ bezeichnete System brachte eine auf Kooperation und Verträgen beruhende Völkerrechtsordnung hervor, welche die zwischenstaatlichen Beziehungen verlässlicher machen sollte. Selbst die Kriegsführung wurde schrittweise gemeinsam anerkannten Regeln unterworfen; es entwickelte sich das Kriegsvölkerrecht (ius in bello), welches nicht darauf zielte, Kriege zu verhindern, aber ihre Folgen für die betroffenen Menschen einzuhegen. Nach einer gewissen Blütezeit im 18. und 19. Jahrhundert waren es dann die verheerenden Weltkriege in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die das Ende der Westfälischen Ordnung einläuteten. Nach dem Völkerbund stehen seit 1945 die Vereinten Nationen für die Bemühungen der Völkergemeinschaft, den Frieden über die Interessen einzelner Staaten zu stellen und zu sichern.
InfoDer Westfälische Frieden und die Staatenordnung
Mit dem Westfälischen Frieden endete 1648 der Dreißigjährige Krieg. Die in Münster und Osnabrück ausgehandelten Verträge bildeten den Ausgangspunkt für die Entwicklung einer neuen Staatenordnung in Europa, die auf der Souveränität und Gleichberechtigung aller Staaten beruhte. Damit war zum einen der Grundsatz der Nichteinmischung in die innere Souveränität der Staaten durch äußere Mächte verbunden. Zuvor hatte die katholische Kirche bzw. die von dieser legitimierten Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation immer wieder die Rechte protestantischer Staaten infrage gestellt – was 1618 maßgeblich zum Ausbruch des verheerenden, dreißig Jahre währenden Krieges beitrug. Zur äußeren Souveränität gehörte die freie Wahl der Mittel zur Durchsetzung staatlicher Interessen, einschließlich des Rechts, zum Krieg zu schreiten (ius ad bellum).
Dieses mangels einer übergeordneten Autorität auch als „anarchisch“ bezeichnete System brachte eine auf Kooperation und Verträgen beruhende Völkerrechtsordnung hervor, welche die zwischenstaatlichen Beziehungen verlässlicher machen sollte. Selbst die Kriegsführung wurde schrittweise gemeinsam anerkannten Regeln unterworfen; es entwickelte sich das Kriegsvölkerrecht (ius in bello), welches nicht darauf zielte, Kriege zu verhindern, aber ihre Folgen für die betroffenen Menschen einzuhegen. Nach einer gewissen Blütezeit im 18. und 19. Jahrhundert waren es dann die verheerenden Weltkriege in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die das Ende der Westfälischen Ordnung einläuteten. Nach dem Völkerbund stehen seit 1945 die Vereinten Nationen für die Bemühungen der Völkergemeinschaft, den Frieden über die Interessen einzelner Staaten zu stellen und zu sichern.
Allerdings kam der Völkerbund über ein partielles Kriegsverbot nicht hinaus. Im Kern verpflichtete die Völkerbundsatzung alle Mitglieder zur Teilnahme an einer Art Mechanismus, der darauf zielte, Streitigkeiten zu entschärfen, die zu einem Krieg führen konnten. Ein Kriegsverbot galt nur bei der Annahme einer Entscheidung des Ständigen Gerichtshofes oder eines einstimmigen Beschlusses des Völkerbundrates durch eine Konfliktpartei. Auch ließ die Satzung Gewaltanwendung unterhalb der Schwelle des Krieges unberücksichtigt, was es schwer machte, zwischen zulässiger Gewalt und verbotenem Krieg zu unterscheiden. Vor allem aber gelang es dem Völkerbund nicht, die großen Mächte in eine gemeinsame Verantwortung für den Frieden einzubinden. Die USA blieben dem Bund von Beginn an fern, weil der US-Senat in einem Machtkampf mit Präsident Wilson die Ratifizierung der Friedensverträge zur Beendigung des Ersten Weltkrieges verweigerte, deren Umsetzung an den Völkerbund übertragen wurde. Das Deutsche Reich und Japan traten 1933 aus, die Sowjetunion erst 1934 ein. Eine universale Organisation konnte der Völkerbund so nie werden und auch den nachfolgenden Zweiten Weltkrieg nicht verhindern. Am 18. April 1946 löste er sich auf seiner 21. Bundesversammlung in Paris auf.
Dennoch wäre es verfehlt, den Völkerbund als auf ganzer Linie gescheitert zu betrachten. Die ihm zugrundeliegenden Normen und Verfahren behielten ihre Berechtigung. Zudem unterstrichen die Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs in dramatischer Weise das Erfordernis eines effektiven globalen Sicherheitssystems. Mit der Charta der Vereinten Nationen nahm die Welt hierzu einen zweiten Anlauf.
Die Charta der Vereinten Nationen
Die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges und die Lehren aus dem Scheitern des Völkerbundes prägen bis heute die Strukturen und Arbeitsweisen der VN. Nach dem Zweiten Weltkrieg war die Staatenwelt zu Regelungen und Kompromissen bereit, die unter anderen weltpolitischen Bedingungen kaum vorstellbar gewesen wären.
Erste Entwürfe für eine neue Weltordnung entstanden – wie die 1941 von US-Präsident Franklin D. Roosevelt (1933–1945) und dem britischen Premier Winston Churchill (1940–1945; 1951–1955) vorgestellte Atlantik-Charta oder die am 1. Januar 1942 von 26 Nationen unterzeichnete „Erklärung Vereinter Nationen“ – bereits in den frühen Jahren des Zweiten Weltkrieges. Sie wurden unter Einschluss der Sowjetunion in den Konferenzen von Moskau und Teheran (1943), Dumbarton Oaks (1944) und schließlich Jalta (Februar 1945) weiter konkretisiert.
Die Grundkonzeption der Charta einer neuen Weltorganisation war allerdings stark durch die Vorstellungen der USA, der Sowjetunion und des Vereinigten Königreichs geprägt. Diese hatten sich unter Hinzuziehung Chinas und Frankreichs auf ein Großmächtegremium geeinigt, welches sich zur Übernahme einer (im Völkerbund so schmerzlich vermissten) Verantwortung für den Frieden bereiterklärte. Dafür verlangten die fünf Mächte allerdings eine privilegierte Position innerhalb der Organisation: Die Bestimmungen der Charta garantierten ihnen eine ständige Mitgliedschaft (Art. 23, Abs. 1) und ein Vetorecht im Sicherheitsrat (Art. 27, Abs. 3) sowie weitere exklusive Einflussmöglichkeiten auf alle wesentlichen Entscheidungen im VN-System. Das Prinzip der souveränen Gleichheit aller Mitgliedstaaten (Art. 2, Ziff. 1) erfuhr so von Beginn an eine deutliche Einschränkung. Diese wurde in San Francisco von den übrigen Gründungsmitgliedern widerwillig akzeptiert, um die Schaffung der von ihnen ersehnten funktionsfähigen Weltorganisation nicht zu gefährden. Das kollektive Sicherheitssystem der Charta lebt seither mit dem Widerspruch zwischen der Unterwerfung der Staaten unter ein globales Friedenssicherungsregime und der Verweigerung der fünf Vetomächte, diese Regeln auch für sich zu akzeptieren.
Dennoch ist mit der VN-Charta ein Dokument entstanden, das in seinen 19 Kapiteln und 111 Artikeln nicht nur die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Organisation sowie die Befugnisse der VN-Organe regelt, sondern wesentlich auch den Umgang der Staaten miteinander. Als eine Art Weltverfassung hat sich die Charta auch angesichts vielfältiger historischer Umwälzungen als robust und flexibel erwiesen: Den Ost-West-Gegensatz, die Dekolonisation, den Nord-Süd-Konflikt, das Ende der bipolaren Weltordnung und die Globalisierung hat sie nicht nur überlebt, sondern diesen Entwicklungen einen allgemein akzeptierten normativen und institutionellen Rahmen gegeben. Auch in den Polykrisen [ = Situation, in der mehrere Krisen gleichzeitig auftreten und sich gegenseitig verstärken, Anm. d. Red.] der 2010er- und 2020er-Jahre bieten die VN und ihre Charta wichtige Grundlagen und Foren für die Gestaltung der internationalen Beziehungen. Zudem bildet die Charta ein wichtiges Referenzdokument für regionale Bündnisse und Organisationen wie der Nordatlantikpakt (NATO), die Europäische Union (EU) oder die Afrikanische Union (AU) sowie für zahlreiche nationale Verfassungen, welche die Grundsätze der Vereinten Nationen in ihrem eigenen Staatsrecht anerkennen.
QuellentextAus der Charta der Vereinten Nationen: Präambel und Kapitel I
Präambel
Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen,
künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,
den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
und für diese Zwecke
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,
unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,
Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und
internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern –
haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.
Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko [sic!] versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen „Vereinte Nationen“ führen soll.
Kapitel I – Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
Quelle: Vereinte Nationen (Hrsg.): Die Charta der Vereinten Nationen. Online: Externer Link: www.unric.org/de/charta/
Positiver Frieden als politischer Gestaltungsauftrag
In ihren Bemühungen um Frieden und internationale Sicherheit beanspruchten die VN, ähnlich wie der Völkerbund, mit ihrer Charta zunächst eine völkerrechtlich bindende normative Basis für die gewaltfreie Gestaltung der internationalen Ordnung zu schaffen. Anders als beim Völkerbund jedoch sollte mit der Überwachung und gegebenenfalls auch Durchsetzung dieser Vorschriften ein starkes und mit exekutiven Rechten ausgestattetes kollektives Sicherheitssystem beauftragt werden.
Dieses verpflichtet die Mitgliedstaaten zur friedlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten (Art. 2, Abs. 3 und Kapitel VI), verlangt aber auch ein gemeinsames Vorgehen gegen Friedensbrecher, die gegen die Fundamentalnorm des Allgemeinen Gewaltverbots verstoßen (Art. 2, Abs. 4 und Kapitel VII, VIII). Mit dem Sicherheitsrat wurde ein potenziell mächtiges Hauptorgan mit der „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (Art. 24) geschaffen, welches als weltweit einziges Gremium rechtlich bindende Entscheidungen für alle Mitgliedstaaten bis hin zum zwangsbewehrten Eingriff in nationale Hoheitsrechte treffen kann.
Vor allem aber wollte die Charta der anarchischen Ordnung des Internationalen Systems neue Strukturen verleihen. Das sehr weit ausgelegte Souveränitätsverständnis der 1648 begonnenen Westfälischen Völkerrechtsära sah eine Koexistenz von Staaten vor, die durch keine übergeordneten Autoritäten oder rechtlichen Auflagen gebunden waren. Dem stellen die VN ein an internationaler Kooperation orientiertes Völkerrecht gegenüber, das die Staatenbeziehungen neu definiert: In Art. 2, Abs. 1 der Charta wird der Grundsatz der souveränen Gleichheit aller Mitgliedstaaten festgeschrieben. Dieser garantiert zwar einerseits den Staaten ihren Anspruch auf Souveränität, verpflichtet sie aber zugleich durch das stärker herausgestellte Gleichheitsprinzip zur gegenseitigen Achtung ihrer grundlegenden Rechte und Interessen wie etwa territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit.
Die Charta geht aber noch weiter. In ihrem Artikel 1 formuliert sie einen umfassenden Zielkatalog, der neben der Friedenspflicht und Friedenssicherung sowie der Achtung des Völkerrechts auch Menschenwürde und -rechte sowie soziale Gerechtigkeit festschreibt. Hier spielt insbesondere der unmittelbar nach der Gründung der VN begonnene Prozess einer umfassenden Kodifizierung grundlegender Menschenrechte sowie Verfahren zu deren Überwachung und Schutz eine entscheidende Rolle: Das Individuum wird so vom Objekt (inner-)staatlichen Handelns zu einem Subjekt des Völkerrechts mit Ansprüchen an die Internationale Gemeinschaft.
Quellen: Iztok Prezelj 2008, Nachbildung: Thorsten Nieberg: „Menschliche Sicherheit“, bpb.de vom 1. Juni 2013. Online:
Quellen: Iztok Prezelj 2008, Nachbildung: Thorsten Nieberg: „Menschliche Sicherheit“, bpb.de vom 1. Juni 2013. Online:
In diesem Sinne sind auch die Bemühungen der VN um globale Steuerungsprozesse (global governance) zu verstehen. Diese werden besonders deutlich am Beispiel der Millenniums-Initiative des damaligen VN-Generalsekretärs Kofi Annan (1997–2006), die zunächst zur Formulierung der Millenniums-Entwicklungsziele (Millennium Development Goals, MDG) und dann 2015 zu den bis 2030 zu erreichenden Nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals, SDG), die sogenannte Agenda 2030, führte. Seinen Bericht hatte Annan damals leitmotivisch unter das Thema „Wir, die Völker“ gestellt. Mit diesem Bezug auf die Präambel der Charta wollte er die Staaten und Regierungen noch einmal an ihre Verantwortung für die in ihnen lebenden Menschen und Gesellschaften erinnern. Diese von den Mitgliedstaaten seither mitgetragene Rückbesinnung auf den eigentlichen Organisationszweck zeigt, dass das positive Friedensverständnis der Charta die kollektiven Bemühungen um Menschenrechte, Entwicklung sowie Umwelt- und Klimaschutz nicht nur legitimiert. Es erteilt vielmehr einen klaren politisch-völkerrechtlichen Gestaltungsauftrag zur Verwirklichung eines umfassenden Konzepts „Menschlicher Sicherheit“ (human security) in Ergänzung zur traditionellen zwischenstaatlichen Sicherheit. Der Begriff „Menschliche Sicherheit“ umfasst neben dem Schutz vor physischer Gewalt auch weitere Bedrohungen menschlicher Lebensgrundlagen wie beispielsweise Ernährungsmängel, Umweltzerstörung, Krankheiten und wirtschaftliche Instabilität.
Dieser Auffassung von einem „positiven Frieden“ folgt auch die Praxis der Vereinten Nationen, die sich durch die Ausweitung ihrer Aufgaben- und Handlungsfelder sowie durch die Schaffung entsprechender Spezialorgane und Institutionen immer auch um die Beseitigung struktureller Ursachen von Gewalt und Krieg bemüht hat. Auf diese Weise bildete sich im Laufe der Jahrzehnte ein dichtes, nach funktionalen bzw. regionalen Kriterien differenziertes Geflecht von Institutionen und Kooperationsbeziehungen, für welches sich der Begriff VN-System eingebürgert hat. Im bereits angesprochenen Zukunftspakt haben die Staats- und Regierungschefs diesen Kurs wieder nachdrücklich bekräftigt.
Die VN als ein komplexes System
Dieses System der Vereinten Nationen lässt sich grob in drei Kategorien erfassen: die durch die Charta geschaffenen Hauptorgane, die von den VN eingesetzten Neben- und Spezialorgane, Fonds, Programme und regionalen Einrichtungen sowie schließlich die derzeit 15 Sonderorganisationen. Letztere sind eigenständige Internationale Organisationen, die über Abkommen mit den VN verbunden sind. Hinzu kommen zahllose mehr oder minder formalisierte Verbindungen zu den unterschiedlichsten Institutionen und Akteuren aus der internationalen Zivilgesellschaft (6494 Nichtregierungsorganisationen sind mit Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat akkreditiert; Stand: Januar 2025), der Wirtschaft oder der Wissenschaft. Auch unterhalten die Spezialorgane und Programme je eigene Kooperationsbeziehungen zu Expertengremien oder staatlichen und privaten Stellen weltweit, sodass es schwerfällt, dieses dynamische System zu erfassen und einzugrenzen. Die damit einhergehende Unübersichtlichkeit und schwierige Koordination ruft immer wieder Kritik und Forderungen nach einer effizienteren Gestaltung der Arbeitsabläufe in den VN hervor. Allerdings muss auch gesehen werden, dass dadurch ein einzigartiges System universaler Kompetenz entstand, das angesichts der Herausforderungen in der globalisierten Welt – vom Krisen- und Konfliktmanagement über das Weltklima und die Nachhaltige Entwicklung bis hin zu den übergreifenden Fragen der menschlichen Sicherheit – ein Forum zur gemeinschaftlichen Problemanalyse und zur Entwicklung von Lösungsansätzen bereitstellt. Insbesondere den ärmeren Mitgliedstaaten ermöglichen es die VN so, sich wenigstens ansatzweise gleichberechtigt an der Gestaltung der Internationalen Beziehungen zu beteiligen.
Die Hauptorgane
Die Hauptorgane der Vereinten Nationen. Quelle: Eigene Darstellung nach (© Konrad-Adenauer-Stiftung)
Die Hauptorgane der Vereinten Nationen. Quelle: Eigene Darstellung nach (© Konrad-Adenauer-Stiftung)
Gemäß Art. 7 der Charta bildet die Organisation der Vereinten Nationen sechs Hauptorgane, deren institutioneller Zuschnitt, Aufgaben und Kompetenzen in je eigenen Kapiteln festgelegt werden: die Generalversammlung, der Sicherheitsrat, der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC), der Internationale Gerichtshof (IGH), das Sekretariat und der Treuhandrat.
Von diesen Hauptorganen sind nur noch fünf aktiv. Der Treuhandrat hat nach der Entlassung des letzten unter seiner Aufsicht stehenden Treuhandgebiets in die Unabhängigkeit (Palau aus US-Treuhandschaft) Ende 1994 seine Arbeit eingestellt. Auf ihrem Weltgipfel zum 60-jährigen Bestehen der Organisation 2005 beschlossen die Staats- und Regierungsoberhäupter seine Streichung aus der Charta. Bis zum Inkrafttreten einer veränderten Charta bleiben die Verweise auf den Treuhandrat als „toter Buchstabe“ in der Charta erhalten.
Quelle: Vereinte Nationen, bpb (© picture-alliance/dpa, dpa Grafik | dpa-infografik GmbH)
Quelle: Vereinte Nationen, bpb (© picture-alliance/dpa, dpa Grafik | dpa-infografik GmbH)
Die Generalversammlung bildet das Herzstück der Organisation, ihr gehören alle 193 Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Prinzips „ein Staat – eine Stimme“ an. Innerhalb der Generalversammlung kommt seit Anfang der 1960er-Jahre den fünf Regionalgruppen (Afrika, Asien, Lateinamerika und Karibik, Osteuropa sowie westeuropäische und andere Staaten) eine große Bedeutung zu, weil sich aus ihrer Größe und Zusammensetzung die Proporzanteile (= Verhältnisanteile) und Vorschlagsrechte in weiteren Hauptorganen wie ECOSOC oder Sicherheitsrat bzw. Nebenorganen wie dem Menschenrechtsrat ergeben. Der Generalversammlung obliegt die Organisations- und Finanzhoheit in den Vereinten Nationen, sie wählt die Mitglieder weiterer Hauptorgane, entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und bestimmt den Generalsekretär bzw. eine künftige Generalsekretärin – wobei sie gerade in den beiden letzteren Fällen auf Empfehlungen des Sicherheitsrates angewiesen ist. Über diese Binnenkompetenz hinausgehende politische Beschlüsse der Generalversammlung etwa zu Fragen des Friedens haben gegenüber den Mitgliedstaaten nur empfehlenden Charakter. Allerdings kann die Generalversammlung mit Notstandssondersitzungen bei Blockaden des Sicherheitsrates Fragen des Weltfriedens erörtern und – wie etwa bei den Kriegen im Nahen Osten oder in der Ukraine – Positionen der Staatengemeinschaft artikulieren.
Weitaus mächtiger ist der Sicherheitsrat. Ihm wird in Art. 24 die Hauptverantwortung für den Weltfrieden übertragen und in Fällen eines Bruchs oder einer Bedrohung des Friedens bzw. einer Aggressionshandlung (Art. 39) kann er sehr weitreichende und vor allem rechtlich bindende Entscheidungen bis hin zur Verhängung von Sanktionen und militärischen Zwangsmaßnahmen treffen. Hierzu, wie bei allen anderen Beschlüssen des Sicherheitsrates, bedarf es einer Mehrheit von neun seiner fünfzehn Mitglieder, wobei keines der fünf ständigen Mitglieder mit „Nein“ stimmen darf (Vetorecht). Die zehn nichtständigen Mitglieder werden unter Berücksichtigung geographischer Ausgewogenheit für eine je zweijährige Amtszeit ohne Möglichkeit einer direkten Wiederwahl von der Generalversammlung bestimmt.
Der Wirtschafts- und Sozialrat, für den sich auch im Deutschen das englische Kürzel ECOSOC (Economic and Social Council) eingebürgert hat, besteht aus 54 durch die Generalversammlung bestimmten Mitgliedstaaten, wobei jedes Jahr 18 Mitglieder wieder- oder neu gewählt werden. Er befasst sich im Auftrag der Generalversammlung mit Fragen der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Entwicklung und hält über seine Sonderabkommen Verbindung zu den Sonderorganisationen bzw. zur internationalen Zivilgesellschaft.
Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist ein reines Staatengericht. Er kann völkerrechtliche Streitfälle zwischen Mitgliedstaaten entscheiden, wenn diese mit seiner Einschaltung einverstanden sind. Darüber hinaus ist der IGH die weltweit einzige Instanz, die das Völkerrecht mittels Rechtsgutachten auslegen darf. Diese Gutachten (advisory opinions) sind keine Urteile, haben aber Einfluss auf die Wahrnehmung und Einschätzung von Entscheidungen und Handlungen in der internationalen Politik. So brachte der IGH in einem Gutachten vom 19. Juli 2024 seine Auffassung zum Ausdruck, dass die israelische Besatzungspolitik in Palästina nicht mit dem Völkerrecht übereinstimme. Seit Dezember 2024 arbeitet der IGH auf Antrag der Generalversammlung an einem Gutachten zu den Pflichten der Staaten im Hinblick auf den Klimaschutz. Die Aufgaben, Struktur und Verfahrensweisen des Gerichtshofs sind in einem eigenen IGH-Statut niedergelegt, welches elementarer Bestandteil der VN-Charta ist.
Das Sekretariat ist das zentrale Verwaltungsorgan der Vereinten Nationen. Es verfügt über keine eigenen Entscheidungskompetenzen, sondern wird auf allen Tätigkeitsfeldern der VN vor allem im Auftrag von Generalversammlung und Sicherheitsrat planerisch und administrativ tätig. An der Spitze des Sekretariats steht der Generalsekretär (seit 2017 António Guterres aus Portugal) als oberster Verwaltungsbeamter. In seiner Leitungsfunktion wird er durch eine stellvertretende Generalsekretärin (seit 2017 Amina J. Mohammad aus Nigeria) sowie eine aus den Spitzenbeamtinnen und -beamten des Sekretariats bestehende Senior Management Group unterstützt. Zugleich jedoch stellt das Amt seinen Inhaber/seine Inhaberin auf Augenhöhe mit den Führungspersönlichkeiten der Staatenwelt. Art. 99 der Charta ermöglicht es ihm/ihr, die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates auf jede Angelegenheit zu lenken, die seiner/ihrer Einschätzung nach eine Friedensbedrohung darstellen könnte. Die Wahrnehmung dieser oft widersprüchlichen Aufgaben verlangt vom Amtsinhaber/von der Amtsinhaberin einen beständigen Balanceakt zwischen den Rollen des verwaltenden „Sekretärs“ und des in der internationalen Politik impulsgebenden „Generals“, was das Amt zu einem der schwierigsten in der internationalen Politik macht und höchste Anforderungen an die personale Autorität des jeweiligen Generalsekretärs stellt.
Vier der fünf aktiven Hauptorgane sind am Hauptsitz der VN in New York angesiedelt, während der IGH seinen Sitz in Den Haag hat. Das Sekretariat unterhält zudem drei Außenstellen in Genf, Nairobi und Wien.
Nebenorgane und Sonderorganisationen
Die Charta räumt in Art. 7 den Hauptorganen die Möglichkeit ein, bei Bedarf Nebenorgane einzusetzen – ein Recht, von dem in den zurückliegenden Jahrzehnten ausgiebig Gebrauch gemacht wurde. Neben den unmittelbar an die Hauptorgane angelehnten Gremien wie dem Menschenrechtsrat oder der Kommission für Friedenskonsolidierung sind dies vor allem entwicklungspolitische Hilfsprogramme wie das Entwicklungsprogramm UNDP, das Umweltprogramm UNEP, das Kinderhilfswerk UNICEF oder die Konferenz für Handel und Entwicklung UNCTAD. Hinzu kommen humanitäre Einrichtungen wie das Hilfsprogramm für die Palästina-Flüchtlinge UNRWA, der Hohe Kommissar für Flüchtlinge UNHCR oder das Welternährungsprogramm WFP sowie wissenschaftliche Einrichtungen wie die Universität der Vereinten Nationen UNU in Tokio oder das Institut für Ausbildung und Forschung UNITAR in Genf.
Viele dieser Spezialorgane, die über keinen eigenen völkerrechtlichen Status verfügen, entstanden im Zuge der Dekolonisation. Die Entwicklungsländer erlangten die Mehrheit in der Generalversammlung, machten diese zu einem wichtigen Forum für die Artikulation ihrer Interessen und schafften es, über viele entwicklungsrelevante Spezialorgane, die Bemühungen um einen Ausgleich des Nord-Süd-Konflikts fest auf der Agenda der Vereinten Nationen zu verankern.
Die Sonderorganisationen, die teilweise ähnliche Aufgabenfelder bearbeiten wie die Spezialorgane, sind autonome internationale Organisationen mit eigener Rechtsnatur, Mitgliedschaft und Finanzierung. Fünfzehn solcher Sonderorganisationen (wobei die Weltbank-Gruppe aus fünf Teilorganisationen besteht) sind gemäß Art. 63 der Charta über Sonderabkommen mit dem ECOSOC und damit den VN verbunden. Die Sonderorganisationen decken ein breites Spektrum von Themen und Aktivitäten ab. Sie werden üblicherweise nach technischen (z.B. Weltpostverein UPU, Weltarbeitsorganisation ILO), sozialen, kulturellen und humanitären Organisationen (z.B. UNESCO, Weltgesundheitsorganisation WHO) sowie Finanzorganisationen (z.B. Weltbankgruppe, Internationaler Währungsfonds IMF) unterschieden. Hinzu kommt noch eine Reihe autonomer Organisationen wie die Internationale Atomenergiebehörde IAEA oder die Welthandelsorganisation WTO, die dem VN-System lose, d.h. ohne formelles Abkommen verbunden sind.
Finanzierung
Quelle: United Nations (© Statista 2025)
Quelle: United Nations (© Statista 2025)
Die Finanzierung der Vereinten Nationen erfolgt im Wesentlichen durch ihre Mitgliedstaaten. Die Generalversammlung beschließt jährlich einen Haushalt zur Deckung ihrer laufenden Kosten zu welchem die Mitglieder dann auf der Grundlage einer im Drei-Jahres-Rhythmus festgelegten Skala ihre Beiträge entrichten. Diese Skala reicht von 0,001 Prozent am Haushalt für die ärmsten Staaten bis zu 22 Prozent für die USA. Der Anteil Deutschlands als viertgrößtem Beitragszahler nach den USA, China und Japan liegt im Zeitraum von 2025 bis 2027 bei 5,692 Prozent. 2025 beträgt der reguläre Haushalt der Organisation 3,72 Mrd. US-Dollar; dieser deckt indes nur den kleineren Teil der tatsächlichen Kosten ab.
Hinzu kommt für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 ein Budget von 5,59 Mrd. US-Dollar für neun laufende Friedensmissionen der Vereinten Nationen. Die Kosten für die Friedenseinsätze werden in einem ähnlichen Umlageverfahren von den Mitgliedstaaten erhoben, wobei den ärmeren Mitgliedstaaten in einem gestuften Verfahren Rabatte bis zu 90 Prozent gewährt werden. Die so entstehende Differenz tragen die fünf ständigen Mitglieder. Deutschland entrichtet den gleichen Prozentsatz wie zum regulären Haushalt.
Während diese beiden Haushalte aus Pflichtbeiträgen der Mitglieder gespeist werden, finanziert sich die dritte wichtige Säule der Finanzierung der VN aus freiwilligen Zuwendungen der Mitgliedstaaten. Insbesondere humanitäre Programme wie das Flüchtlingskommissariat UNHCR oder das Welternährungsprogramm WFP hängen vorwiegend von dieser Unterstützung ab, was ihnen gerade in Krisenzeiten immer wieder eine schwer kalkulierbare Finanzausstattung beschert.
QuellentextZur Rolle Internationaler Organisationen
Obwohl die Vereinten Nationen auf wichtige Erfolge bei ihren Bemühungen um den Aufbau eines globalen Friedenssicherungssystems verweisen können, war ihre Arbeit von Beginn an durch zahlreiche, teils grundlegende Hindernisse und Widersprüche gekennzeichnet. Der beständigen Erneuerung und Anpassung ihrer Strukturen und Instrumente an neue weltpolitische Entwicklungen und Konstellationen stehen immer wieder Vorwürfe wegen mangelnder Handlungsfähigkeit, verkrusteter Strukturen und Reformunwillen gegenüber.
Das Verständnis von Rollen und Funktionen Internationaler Organisationen allgemein und der Vereinten Nationen im Besonderen unterliegt unterschiedlichen Wahrnehmungs- und Erklärungsmustern von (Welt-)Politik. Diese Muster prägen im Bereich der Wissenschaft unterschiedliche Theorien und Schulen, sie leiten aber auch als „Weltbilder“ (so der Politikwissenschaftler Gert Krell) das Handeln von Staaten, Regierungen und ihren Machtapparaten und erlangen so unmittelbare politische Relevanz.
(© Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbild: 609025)
(© Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbild: 609025)
Am Beispiel zweier wichtiger Theorieschulen, der des Realismus und der des Liberalismus/Institutionalismus, sollen hier daher unterschiedliche Auffassungen von bzw. Funktionszuschreibungen für Internationale Organisationen skizziert werden.
In der realistischen Schule wird das Internationale System als eine Anarchie aufgefasst, in welcher letztlich jeder Staat um sein Überleben kämpfen und zu seiner individuellen Absicherung gegen andere Akteure möglichst große Macht ansammeln muss. In dieser Sicht ist die politische Zusammenarbeit im Rahmen Internationaler Organisationen allenfalls auf einer strikt zwischenstaatlichen Basis möglich. Denn dies erlaubt den Staaten, ihre Souveränität weitestgehend zu erhalten und ihre Interessen gegebenenfalls auch ohne die Organisation zu verwirklichen. Die Unterwerfung unter übergeordnete, vielleicht sogar supranationale (also überstaatliche) Institutionen wäre gleichbedeutend mit der Aufgabe von Souveränität und damit der Schwächung der eigenen Position. Multilaterale Organisationen erscheinen aus dieser Perspektive vor allem als Instrumente, die eingesetzt werden, solange sie der eigenen Interessendurchsetzung und insbesondere der Kontrolle anderer, stärkerer Akteure und damit der Machtbalance dienen. Bevorzugt werden indes eher die traditionellen Mittel zur Gewährleistung von Sicherheit, nämlich starke Streitkräfte, überlegene Wirtschaft oder schlagkräftige Bündnisse, also Machtinstrumente, die in der oft willkürlichen Verfügungsgewalt einzelner bzw. kleiner Gruppen von Staaten bleiben – was dann den Zustand der Anarchie und Unsicherheit verstetigt.
Auch liberale Institutionalisten erkennen Bedrohlichkeiten im Internationalen System an, halten aber eine dauerhafte multilaterale Kooperation zwischen Staaten für möglich, wenn diese einen höheren individuellen Nutzen (z.B. wirtschaftliche Erfolge dank regionaler Stabilität) für die Beteiligten verspricht. Sie siedeln ihre Zusammenarbeit in formellen Institutionen an, wenn diese wiederum einen erkennbaren Einfluss auf das Verhalten der beteiligten Akteure haben, also etwa sicherstellen, dass eingegangene Vereinbarungen eingehalten und so die gegenseitige Berechenbarkeit und Zuverlässigkeit verbessert werden. Wenn alle Beteiligten konstruktiv mitwirken, senkt die intensivierte gegenseitige Information über die jeweiligen Absichten die politischen Transaktionskosten: Es entsteht Vertrauen, Mittel für die Sicherheitsvorsorge können in anderen Bereichen eingesetzt werden, Verflechtung und wechselseitige Abhängigkeiten können ihre stabilisierende Wirkung entfalten. In einer institutionalistischen Perspektive sind Internationale Organisationen Arenen, in denen Staaten ihre Politiken auf der Grundlage gemeinsamer Abkommen und Verträge koordinieren; in fortgeschrittenen Stadien können solchen Organisationen auch eigene Akteursqualitäten und supranationale Funktionen übertragen werden – wie dies etwa bei der gemeinschaftlichen Politik der EU oder eben in den Vereinten Nationen bei der Friedensaufsicht durch den Sicherheitsrat der Fall ist.
Auch im 80. Jahr seit ihrer Gründung bilden die VN eine Institution, deren Wert- oder Geringschätzung von den Bildern geprägt wird, die sich die Regierungen der Mitgliedstaaten von ihr machen. Ihre Befürworter sehen sie als unverzichtbares Herzstück eines zunehmend kooperationsbedürftigen Internationalen Systems und wollen ihr mehr Aufgaben zur Absicherung globaler kollektiver Güter wie Frieden, Menschenrechte oder Umwelt übertragen. Skeptiker dagegen beklagen ihre langwierigen Entscheidungsverfahren und werfen ihr fortdauernde Handlungsunfähigkeit sowie eine allzu große Abhängigkeit von den Interessen der großen Mächte vor.
Weitgehend unbestritten aber ist, dass die Vereinten Nationen mit all ihren Stärken und Schwächen ein in vielerlei Hinsicht einzigartiges Forum für die Gestaltung Internationaler Politik sind. Mangels eigener Entscheidungskompetenzen und Machtinstrumente sind die VN in ihren Bemühungen um den Frieden aber so stark oder schwach, so effektiv oder handlungsunfähig wie es ihre Mitgliedstaaten zulassen.