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Adventure TRIPS | Themen | bpb.de

Adventure TRIPS Die Globalisierung geistiger Eigentumsrechte im Nord-Süd-Konflikt

Corinna Heineke

/ 29 Minuten zu lesen

Urheberrecht ist auch Entwicklungs- und Außenpolitik. Am deutlichsten wird das am TRIPS-Abkommen über internationale Mindest-Standards beim geistigen Eigentum.

Adventure TRIPS – eine Art Abenteuerreise für die Entwicklungsländer hat die Unterzeichnung des Abkommens über handelsbezogene Aspekte geistiger Eigentumsrechte (TRIPS) allemal in Gang gesetzt. Als es am 1. Januar 1995 in Kraft trat, war den meisten Regierungen des Südens zwar klar, dass sie fundamentale Änderungen ihrer Gesetzgebungen zu geistigen Eigentumsrechten vollziehen müssten. Doch dass das TRIPS-Abkommen den Auslöser für eine Flut an Regulierungen sowie wesentlich stärkere Eigentumsschutzstandards vor allem im Bereich der Medikamentenherstellung und der Ernährung bedeuten würde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehen.

Das Grundprinzip geistiger Eigentumsrechte geht auf das 14. Jahrhundert zurück. Regierungen und Königshäuser verliehen ein zeitlich befristetes Monopol auf die Vermarktung einer Erfindung oder eines gewerblichen Modells. Sie wollten mit dieser Vergabe von exklusiven Nutzungsrechten einen Anreiz für den Import handwerklicher und technischer Innovationen schaffen und legten damit den Grundstein für das heutige Patent. Die in litterae patentes (offenen Briefen) niedergeschriebenen Privilegien beinhalteten aber z. B. auch Steuerfreiheit, Zuteilung von Land oder zinsfreie Kredite.

Seit Beginn des 18. Jahrhunderts wurde – zunächst in Großbritannien – als Gegenleistung für die exklusiven Rechte des Erfinders eine Offenlegung des Herstellungsprozesses eingefordert. Diese müsse eine Expertin aus demselben technischen Gebiet befähigen, die Erfindung nachzubauen. Dass geistige Monopolrechte die technische Innovation fördern und der Allgemeinheit Informationen über die Herstellung neuer Verfahren und Erzeugnisse zur Verfügung stellen, sind zwei Annahmen, die noch heute dazu herangezogen werden, den Ausschluss Dritter von der Nutzung patentgeschützter Produkte zu rechtfertigen.

Innovation wird als zentrale Grundlage wirtschaftlichen Wachstums wahrgenommen und ist somit auch Teil des Entwicklungsparadigmas: Entwicklung – eine wesentliche Zielvorstellung der Länder des Südens und internationaler Organisationen – folgte zunächst dem linearen Industrialisierungsmodell der OECD-Länder. Die der traditionellen Entwicklungstheorie zugrunde liegende Annahme war, dass durch Industrialisierung und internationalen Handel auch der gesellschaftliche Wohlstand wachsen würde. Doch die Ungleichheiten zwischen Nord und Süd nahmen seit der großen Dekolonisierungswelle nach dem Zweiten Weltkrieg zu: Einkommensunterschiede zwischen armen und reichen Ländern haben sich in den letzten vierzig Jahren verdoppelt, so dass die 20 reichsten Länder heute ein Durchschnittseinkommen haben, das 37-mal so hoch ist wie das Durchschnittseinkommen in den 20 ärmsten Ländern.

Obwohl der offizielle Entwicklungsdiskurs zumindest seit dem 1987 veröffentlichten Brundtland-Report "Our Common Future" auch ökologische und soziale Ziele integriert hat, liegt der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte noch immer das neoklassische Wohlstandsmodell zugrunde. Die Argumentation verläuft entlang der Linie, dass geistiges Eigentum als Anreiz für jegliche kreative Tätigkeit des rationalen homo oeconomicus notwendig sei, dass dieser nur investiere, wenn seine Investitionen durch Monopolrechte refinanzierbar würden und dass Investitionen in wissensbasierte Industrien Wachstum brächten, welches wiederum mehr Beschäftigung und damit Wohlstand produziere.

Aus dieser Perspektive wird geistiges Eigentum als Entwicklungsmotor für die Länder der so genannten Dritten Welt konstruiert. Gleichzeitig wird aber auf der Basis der marginalisierten Position der Entwicklungsländer argumentiert, dass ein Technologietransfer aus den zunehmend wissensbasierten Industrien der OECD-Länder nur möglich ist, wenn die exklusiven Nutzungsrechte innovativer Unternehmen auch ausreichend geschützt würden. Ein geringer Eigentumsschutz gilt so als Handelshemmnis. Die Einbindung des Schutzes geistiger Eigentumsrechte in das multilaterale Handelsregime der WTO war ein wichtiger Schritt, mit dem die Globalisierung geistiger Eigentumsrechte auf den Weg gebracht wurde. Ihre diskursive Entwicklung wird in diesem Beitrag nachvollzogen.

Das Eindringen geistiger Eigentumsrechte in alle Bereiche kollektiv produzierten Wissens (Wissensallmende) ist darüber hinaus eingebettet in den Diskurs um die Informations- und Wissensgesellschaft. Demnach haben Information und Wissen in den letzten 30 bis 40 Jahren neben den Produktionsfaktoren der Industriegesellschaft – Boden, Kapital und Arbeit – als eigene Produktionsfaktoren zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Jessop zeigt jedoch, dass diese Sichtweise Produktionsfaktoren naturalisiert und unterschlägt, wie sie gesellschaftlich zustande gekommen sind und in den ökonomischen Prozess einfließen. Wie auch andere Beiträge in diesem Band darlegen, muss Wissen laut Jessop erst zur Ware gemacht werden, denn Wissen ist ein nicht-rivalisierendes und damit öffentliches Gut, das heißt seine Nutzung führt nicht dazu, dass andere Nutzerinnen es gar nicht oder in geringerem Maße nutzen können.

Geistige Eigentumsrechte stellen sich so als rechtliches Instrument dar, mit dem durch die Einführung von Lizenzgebühren für die Nutzung patent- oder urheberrechtsgeschützter Produkte ein öffentliches Gut in eine Ware transformiert wird. Unter den Bedingungen der Globalisierung, in deren Zuge immer neue Märkte erschlossen werden, tragen diese Monopolrechte dazu bei, die Gewinnerwirtschaftung aus einem ansonsten schwer eingrenzbaren Gut möglich zu machen.

Demgegenüber war die Sicherung der Grundbedürfnisse in den Ländern des Südens vor allem deshalb möglich, weil Wissen geteilt und kollektiv weiterentwickelt wurde. So wurde beispielsweise Saatgut in ländlichen Gemeinden frei getauscht und immer wieder an die lokalen klimatischen und ökologischen Bedingungen angepasst. Zusammen mit einer auf Mischanbau basierten Landwirtschaft konnte das Risiko von Schädlingsbefall und Ernteausfall somit begrenzt werden. Durch den Nachbau aus der eigenen Ernte fielen keine Kosten für Saatgut an. Ebenso nutzen geschätzte 80 Prozent der ländlichen Bevölkerung in der Dritten Welt traditionelle Heilmittel.

Auch das dafür notwendige Wissen über Fundstellen von Medizinalpflanzen, ihre Zubereitung und Anwendung wurde von Generation zu Generation weitergegeben und weiterentwickelt. Das Aufeinandertreffen eines nicht-exklusiven und eines auf exklusiver Verwertung basierenden Wissensmodells wird besonders in zahlreichen Fällen so genannter Biopiraterie deutlich, deren Auswirkungen ich im Abschnitt "Dschungeltour inklusive" besprechen möchte. Transnationale Unternehmen eignen sich hier kollektiv entwickelte Nutzpflanzen aus Entwicklungsländern an und lassen diese eigentumsrechtlich schützen.

Die kollektive Nutzung von Kulturpflanzen und die Notwendigkeit, die grundlegende Gesundheitsversorgung von armen Bevölkerungsschichten zu sichern, führten in vielen Entwicklungsländern dazu, dass biologisches Material sowie Medikamente bis zur Verabschiedung des TRIPS-Abkommens von der Patentierbarkeit ausgenommen waren. Und auch in vielen OECD-Ländern werden entsprechend der steigenden Zahlungskraft der Konsumenten z. B. pharmazeutische und chemische Substanzen erst seit den sechziger und siebziger Jahren patentiert. So können Pharmaka in der Bundesrepublik und in Frankreich erst seit 1967, in Italien seit 1979 und in Spanien erst seit 1992 patentiert werden.

Wenn also selbst aus der Perspektive einer klassischen Industrialisierungspolitik die Vorteile eines westlich geprägten geistigen Eigentumsregimes zumindest fraglich sind, stellt sich die Frage, warum Entwicklungsländer dem TRIPS-Abkommen zustimmten. Der vorliegende Beitrag wird daher zunächst die historische Herausbildung eines internationalen Regimes zum Schutz handelsbezogener geistiger Eigentumsrechte nachvollziehen. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere die Verhandlungsungleichgewichte der Uruguay-Runde, der siebten Handelsrunde des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), eine Rolle.

Im Anschluss werde ich einige Auswirkungen der Konsolidierung geistiger Eigentumsrechte auf die Länder des Südens hinsichtlich der Versorgung mit wichtigen Medikamenten sowie der Ernährungssicherheit diskutieren. Schließlich werden diese Implikationen des TRIPS-Abkommens in einen größeren Rahmen neuerer Entwicklungen eingebettet, die sich insbesondere in der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vollziehen.

1. Reisevorbereitungen – Der lange Weg zum TRIPS-Abkommen

Auf internationaler Ebene wurden nationale Patentgesetzgebungen erstmals 1883 mit der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PV ) harmonisiert. 1886 folgte die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Ein neues Zeitalter hinsichtlich geistiger Eigentumsrechte begann jedoch mit der Erklärung von Marrakesch am 15. April 1994 und der Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO). Denn dieses Übereinkommen enthält unter anderem das TRIPS-Abkommen.

Eines der Ziele dieses Unterabkommens ist die Eindämmung des Handels mit Waren, die rechtlich geschützte wissensbasierte Produkte nachahmen, wie z. B. Produkte mit Warenzeichen à la Nike oder Musik-CDs. Mit TRIPS werden die Dauer und Reichweite geistiger Eigentumsrechte nicht nur erheblich verlängert beziehungsweise erweitert, sondern auch in die Sanktionsmechanismen der Welthandelsorganisation integriert. Dies hat zur Folge, dass Vertragsverstöße durch Handelssanktionen geahndet werden können. Vor der Unterzeichnung des TRIPSAbkommens wurde das geistige Eigentumsrecht ausschließlich national reguliert. Zwar sahen die PV und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Erfindern beziehungsweise Literaten oder Künstlern vor, doch galt dies immer nur im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. So stimmten beispielsweise weder die Dauer der exklusiven Nutzungsrechte oder die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung noch die rechtlichen Durchsetzungsmechanismen überein.

Das TRIPS-Abkommen führte demgegenüber internationale Mindeststandards für den Schutz von Urheberrechten, Marken, Patenten, geografischen Herkunftsbezeichnungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Layout-Designs integrierter Schaltkreise sowie Geschäftsgeheimnissen ein. Das heißt, dass alle Mitgliedsstaaten der WTO die durch das Abkommen festgelegten Schutzfristen sowie Bedingungen der Rechtsschutzvergabe in nationales Recht umsetzen mussten.

2. Transportmittel – Die Verknüpfung von geistigen Eigentumsrechten mit dem Welthandel

Das TRIPS-Abkommen ist nicht erst im Laufe der Uruguay-Runde entstanden. Vielmehr hat das von 111 Staaten unterzeichnete Abkommen eine lange Vorgeschichte, die vor allem in den USA geschrieben wurde. US-amerikanische Industrieverbände setzten sich dort schon seit den 1970er Jahren für ähnliche gesetzliche Regelungen ein. Hintergrund dafür waren die abnehmenden Gewinne aus patentierten Produkten in Entwicklungsländern sowie die enorm gestiegenen Forschungs- und Entwicklungskosten.

Denn trotz hoher Kosten konnte die unternehmenseigene Forschung im agro-chemischen Sektor und in der Pharmaindustrie immer weniger vermarktbare Produkte entwickeln. Es war für die Industrie daher essentiell, die aus ihren geistigen Eigentumsrechten erwachsenden Monopolrechte auch in den Ländern des Südens durchzusetzen.

Angeführt von dem Pharmaunternehmen Pfizer ist in den 1970er und 1980er Jahren ein diskursiver Wandel auf den Weg gebracht worden, der zum einen den Bezug geistiger Eigentumsrechte zum internationalen Handel etablierte, also sowohl die Verletzung von Patenten, Marken- und Urheberrechten als Problem des Welthandels darzustellen wusste, als auch den Einsatz von Handelssanktionen gegenüber diesen Verletzungen zunehmend legitimierte. Zum anderen konnte die Globalisierung des Eigentumsschutzes für so genannte immaterielle Güter (siehe Fußnote 5) als nationales Interesse der USA konstruiert werden.

Untermauert wurde der Diskurs durch die Kriminalisierung der Herstellung von in den USA geschützten, in Entwicklungsländern aber legal nachgebildeten Produkten. Piraterie hieß das Stichwort, unter dem der US-Regierung und der amerikanischen Öffentlichkeit vorgerechnet wurde, welche Größenordnung die Verluste für die amerikanische Wirtschaft annahmen. Vor dem Hintergrund eines steigenden Handelsdefizits gelang es Industrieverbänden, die Handelsbezogenheit von geistigen Eigentumsrechten diskursiv zu erzeugen, indem sie in ihrer Öffentlichkeitsarbeit vorschlugen, die geschützten Verluste in die von Importen beherrschte Handelsbilanz einzubeziehen. Während intellektuelle Eigentumsrechte noch im 19. Jahrhundert weitgehend als protektionistisches Instrument gesehen wurden, setzt sich also paradoxerweise seit den 1980er Jahren die Perspektive durch, dass ein geringer Schutz dieser Rechte ein Handelshemmnis darstellt.

Der Diskurswandel hin zur Handelsbezogenheit manifestiert sich insbesondere in einer Änderung der Section 301 des United States Trade and Tariff Act im Jahr 1984, die es dem Präsidenten und dem amerikanischen Handelsbeauftragten ermöglicht, höhere Importzölle oder die Abschaffung von Handelspräferenzen über Handelspartnerländer zu verhängen. Unter dem zunehmendem Einfluss von Unternehmensvertreterinnen begannen die USA in den frühen 1980er Jahren bilaterale Gespräche mit Ländern zu führen, in denen der Verstoß gegen amerikanische geistige Eigentumsrechte besonders evident war. Urheberrechte und gewerblicher Rechtsschutz wurden also durch die Androhung oder tatsächliche Verhängung von Handelssanktionen durchgesetzt. Darüber hinaus wurde der Schutz geistiger Eigentumsrechte zum Kriterium für die weitere Gewährung von Handelsbegünstigungen innerhalb des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der USA erhoben, welches Entwicklungsländern nichtreziproke Zollvergünstigungen einräumte.

Damit wird deutlich, dass die US-Regierung auch in anderen Ländern immer aktiver den Schutz geistiger Eigentumsrechte einklagte. Mit der erneuten Änderung der Section 301 im Rahmen des Omnibus Trade and Competitiveness Act von 1988 wurde die Handelsbeauftragte (USTR) gar mit der Erstellung einer Prioritätenländerliste beauftragt, die jährlich diejenigen Staaten identifizieren soll, in denen US-amerikanische Nutzungsrechte verletzt werden. Die Einführung der so genannten "watchlist" und das Risiko für viele Entwicklungsländer, den US-amerikanischen Absatzmarkt zu verlieren, hatten schließlich zur Folge, dass einige derjenigen Länder, mit denen die USA schon bilaterale Verhandlungen über deren nationale Rechtssysteme zum geistigen Eigentumsschutz geführt hatten, bereits TRIPS-kompatible Rechtssysteme implementiert hatten, als dieses unterzeichnet wurde.

3. Auswahl des Urlaubsortes – Wo Interessen am ehesten durchzusetzen sind

Auf multilateraler Ebene wurde die Internationalisierung von Patenten und Urheberrechten bis in die 1980er Jahre ausschließlich von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vorangetrieben. Die UNO-Sonderorganisation verwaltet z. B. das Patentkooperationsabkommen (PCT). Mit dessen Inkrafttreten 1978 wurde vor allem der Verwaltungsaufwand für Patentantragsteller erheblich verringert, denn mit nur einem einzigen Antrag konnten Patente in beliebig vielen Mitgliedsstaaten des PCT beantragt werden. So genannte internationale Suchbehörden recherchieren dann, ob die Erfindung den jeweiligen Stand der Technik betrifft und sprechen eine Empfehlung für die Patentbüros der Mitgliedsländer aus. Die dafür fälligen Gebühren finanzieren die Arbeit der WIPO wesentlich mit.

Historisch sind die Bestrebungen nach einer internationalen Harmonisierung nationaler Patentrechte vor allem Interessengruppen in den heutigen OECD-Staaten zuzuschreiben. Doch die Mitgliedschaft der WIPO veränderte ihre Zusammensetzung mit der letzten großen Welle der Dekolonisierung erheblich. Mitte der 1980er Jahre machten die Länder des Südens zwei Drittel der Mitglieder der WIPO aus. Da die Patentregulierungen in erster Linie den sich stetig verändernden wirtschaftlichen Anforderungen der OECD-Welt entsprungen waren, wurden die Rufe der Entwicklungsländer nach einer Reform des in der WIPO verorteten internationalen Patentsystems lauter. Insbesondere forderten diese den Transfer von Technologie, also beispielsweise den Zugang zu neuen Technologien, die aktuelle Umweltstandards berücksichtigen, in OECD-Ländern aber mit Patenten geschützt und damit teuer sind. Transnationale Unternehmen lassen zwar häufig Bestandteile von Gerätschaften in Entwicklungsländern produzieren, transferieren aber selten die gesamte Produktion und das damit verbundene Wissen dorthin. Zwangslizenzen erschienen den Ländern des Südens daher oft als einzige Möglichkeit, patentierte Verfahren vor Ort anzuwenden. Weil sich die Mitgliedsstaaten der WIPO auf keinen Vertragstext hinsichtlich dieser Zwangslizenzen einigen konnten, wurden die Reformverhandlungen der 1980er Jahre jedoch nie zu Ende geführt.

Vor dem Hintergrund dieser Verhandlungen forderte eine Task Force des Advisory Committee for Trade Negotiations 1985 erstmals, den gewerblichen und Urheberrechtsschutz stattdessen in das General Agreement on Tariffsand Trade (GATT) zu integrieren. Zu diesem Zeitpunkt war die diskursive Verbindung von Handel und geistigen Eigentumsrechten bereits so weit fortgeschritten, dass auch Vertreter der US-Regierung im Lichte des steigenden Handelsdefizits zunehmend für die Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten in der Handelspolitik eintraten. Zudem erschien das GATT wegen seines Streitschlichtungsmechanismus und des möglichen Einsatzes von Handelssanktionen im Vergleich zur WIPO als das durchsetzungsfähigere Forum. Hier wird deutlich, dass die dominanten Akteure versuchen, ihre Interessen auf dem gerade am schlagkräftigsten erscheinenden Terrain durchzusetzen.

Zu Beginn der Uruguay-Runde im September 1986 blockierten die Länder des Südens noch die Integration von geistigem Eigentum in die neue Handelsrunde des GATT. Dies sei Aufgabenfeld der WIPO oder – im Zusammenhang mit dem Welthandel – der Handels- und Entwicklungskonferenz der UNO (UNCTAD), denn diese würde auch die Fragen von Technologietransfer und Entwicklung berücksichtigen. Doch innerhalb der GATT-Runde war die Verhandlungsmacht der Europäischen Gemeinschaft und der USA enorm. Die späteren WTO-Abkommen wurden als so genanntes Single Undertaking verhandelt. Das heißt, dass alle (Unter-)Abkommen, so z. B. zu Landwirtschaft oder Dienstleistungen, als Paket verhandelt wurden. Daraus ergab sich ein erheblicher Einflusshebel für die mächtigen Akteure: Mit dem Ankündigen besserer Zugangsbedingungen zu den großen Märkten Europas und der USA in den für viele Entwicklungsländer wichtigen Bereichen der Landwirtschaft und Textilien konnte ihr Einlenken erwirkt werden. Das Konsensprinzip des GATT und der WTO verschleiertzudem die zum Teil sehr undemokratischen Entscheidungsstrukturen.

Häufig werden Entscheidungen in kleinen Arbeitsgruppen vorbereitet, die den Rahmen des späteren Vertragstextes bereits eng abstecken. Es liegt dabei allein in der Macht der Sitzungsvorsitzenden zu entscheiden, wer zu solch einer Arbeitsgruppe eingeladen wird. Darüber hinaus haben Unternehmerverbände besonders im Fall des TRIPS-Abkommens erheblichen Einfluss auf den Vertragstext genommen. Diese Ad-hoc-Koalitionen von Unternehmen bereiteten nicht nur Verhandlungspositionen der USA im Rahmen der GATT-Verhandlungen vor, sondern legten im Hinblick auf geistige Eigentumsrechte auch einen eigenen Abkommensentwurf beim GATT-Sekretariat in Genf vor.

Der Monsanto-Vertreter innerhalb des Intellectual Property Committee (IPC) fasste die Unternehmensstrategie so zusammen: "Die Industrie hat ein wichtiges Problem des internationalen Handels identifiziert. Sie hat eine Lösung gefertigt, diese auf einen konkreten Entwurf reduziert und sie an unsere eigene und andere Regierungen verkauft. (...) Die im globalen Handel aktiven Unternehmen und Händler haben gleichzeitig die Rolle der Patienten, der Diagnostiker und der verschreibenden Ärzte gespielt."

4. Krankenversicherung vergessen – Zugang zu Medikamenten erschwert

Der Einsatz eines breiten Spektrums von Wirtschaftssektoren für die Globalisierung von geistigen Eigentumsrechten spiegelt sich direkt im Text des Abkommens wider. So müssen nach Art. 27.1 des Abkommens fortan alle Mitgliedsstaaten Erzeugnisse und Verfahren auf allen Gebieten der Technik durch ihre Patentgesetze schützen. Lediglich "diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren" (Art. 27.3 a) und Pflanzen und Tiere (Art. 27.3 b) dürfen von der Patentierbarkeit ausgenommen werden, solange es für neue Nutzpflanzensorten einen wirksamen Sortenschutz gibt.

Alle Gebiete der Technik – das schließt auch die Pharmaforschung und deren Produkte mit ein. Noch 1988 zeigte eine Studie der WIPO, dass von den 98 Mitgliedsstaaten der PVÜ 49 Staaten pharmazeutische Produkte und 44 Staaten Behandlungsmethoden von der Patentierbarkeit ausnahmen. Hintergrund war die geringe Kaufkraft der Patienten und Patientinnen in Entwicklungsländern und der Versuch, sich durch die Nicht-Patentierung Unabhängigkeit von den Preisen der global agierenden Pharmaunternehmen zu schaffen.

Ein gutes Beispiel für diese Politik war Indien, das in seinem erst 23 Jahre nach der Unabhängigkeit (1970) verabschiedeten Patentgesetz Ausnahmen bei der Patentierung von Medikamenten festlegte. So wurden keine Produktpatente vergeben und die Schutzdauer bei Verfahrenspatenten belief sich im Gegensatz zu 14 Jahren bei allen anderen Erfindungen auf nur sieben Jahre bei Medikamenten. Das bedeutete, dass die indische Pharmaindustrie legal die einzelnen Bestandteile von Originalpräparaten analysieren und durch eine leichte Abwandlung des patentierten Verfahrens ein wirkungsähnliches Produkt (Generikum) auf den Markt bringen konnte.

Entgegen der häufig vertretenen These, dass Patente notwendig sind, um die heimische Innovation zu fördern, zeigt sich in Indien, dass seit der Verabschiedung des Patentgesetzes die Versorgung des indischen Marktes durch im eigenen Land hergestellte Massenmedikamente von 25 % auf 70 % gestiegen ist. Neben der Entwicklung einer eigenen Industrie lag das wohl größte Verdienst dieser Ausnahmen vom Patentschutz in der Preisreduktion lebenswichtiger Medikamente, denn bis zu etwa 80 % der indischen Bevölkerung lebt von weniger als zwei Dollar am Tag.

Das TRIPS-Abkommen sah zwar für Entwicklungsländer eine Übergangsphase für die Einführung von Produktpatenten – z. B. auf Medikamente – bis zum 1. Januar 2005 vor. Doch gleichzeitig mussten diejenigen Länder, die die Frist in Anspruch nahmen, zwei Auflagen erfüllen. Zum einen mussten sie die so genannte "Mailbox" (Art. 70.8), eine Art Postkasten, einführen, in der Unternehmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens Patenteinträge hinterlegen konnten. Nach dem 1.1.2005 sollte dann entschieden werden, ob der Antrag allen Anforderungen an die Patentierbarkeit zum Zeitpunkt der Hinterlegung in der Mailbox gerecht wird.

Neben dem Verwaltungsaufwand, der sich damit für die Entwicklungsländer ergibt, unterliegen diese aber zum anderen der Pflicht, Eigentumsschutz "light" zu erteilen: Sie müssen für Produkte, die in der Mailbox hinterlegt sind, ein fünfjähriges exklusives Vermarktungsrecht gewähren (Art. 70.9).

Damit ergab sich schon vor Inkrafttreten aller TRIPS-Regelungen ein Vermarktungsmonopol für den Patentantragsteller. Dieser Passus hat in Indien bereits zahlreiche Gerichtsverfahren nach sich gezogen, weil die exklusiven Vermarktungsrechte dazu geführt hätten, dass Generikahersteller die Produktion ihrer nachgeahmten Medikamente einstellen müssen. Insbesondere in komplexen Therapien wie im Fall von HIV/AIDS kann es durch steigende Preise dazu kommen, dass Patientinnen die Behandlung aussetzen oder abbrechen. Damit erhöht sich langfristig auch das Risiko einer Resistenzbildung gegen AIDS-Medikamente.

Verschärfend kommt hinzu, dass der Öffentlichkeit unbekannt ist, wie viele und welche Anträge in der Mailbox hinterlegt wurden. So könnten im Laufe der nächsten Jahre zahlreiche Patente bewilligt werden, die die Generikahersteller zur Aufgabe der Produktion nachgeahmter, günstigerer Medikamente zwingen. Sie wären vom Zeitpunkt ihrer Hinterlegung in der Mailbox 20 Jahre lang gültig.

Welche Auswirkungen die Einführung TRIPS-kompatibler Gesetze auf nationale Gesundheitsprogramme haben können, zeigt sich auch in Südafrika, wo die Regierung 1997 den Medicines and Related Substance Control Amendment Act verabschiedete. Dieses Gesetz sieht beispielsweise vor, dass Apotheken verpflichtet sind, immer – in der Regel günstigere – Generika statt Originalpräparate zu verkaufen, sobald das Patent auf das jeweilige Originalprodukt ausgelaufen ist oder das Produkt unter Zwangslizenz in Südafrika produziert wird. In Südafrika lebten 2003 schätzungsweise 5,3 Millionen Menschen beziehungsweise rund ein Viertel der Bevölkerung mit HIV/AIDS und etwa 40 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.

Obwohl Zwangslizenzen im Fall eines nationalen Notstandes, wie z. B. der AIDS-Epidemie, erlaubt sind und der Patentinhaber eine Vergütung dafür erhält, verklagten 1998 die südafrikanische Pharmaceutical Manufacturers Association (PMA) und 41 transnationale Konzerne die Regierung wegen der Verletzung ihres in der Verfassung niedergelegten Rechts auf den Schutz von Privateigentum. Nur mit einer aufwendigen internationalen Kampagne und dem Einstieg der südafrikanischen NGO Treatment Action Campaign in das Gerichtsverfahren konnte dieser Klage das Grundrecht auf den Zugang zu essentiellen Medikamenten entgegengesetzt werden. Unter dem Druck der Kampagne zogen die Unternehmen schließlich im April 2001 ihre Klage zurück.

5. Dschungeltour inklusive – Auf der Suche nach genetischen Ressourcen

Ähnlich dem Zugang zu Medikamenten stellt die Verfügung über die Grundlagen der Ernährung – Kulturpflanzen und Nutztiere – ein essentielles Grundbedürfnis dar. (Nutz)pflanzen und Tiere sowie "im Wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren" (Art. 27.3(b)) können zwar von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden. Doch für alle "nicht-biologischen und mikrobiologischen Prozesse" und somit für alle genetisch veränderten Pflanzen müssen in jedem Fall Patente erteilt werden.

Die Patentierung von lebender Materie geht zurück auf das Jahr 1980, als der Oberste Gerichtshof der USA in einem Verfahren um die Patentierung eines gentechnisch veränderten Mikroorganismus´ entschied, dass die Patentierung legal sei, wenn der Organismus "technisch gegenüber dem Naturzustand ver ändert wurde, technisch in Massen hergestellt werden kann sowie technisch eingesetzt wird und damit toter Materie ähnlicher ist als Lebewesen". Schon 1985 folgte ein Patent auf eine gentechnisch veränderte Pflanze und 1988 eines auf die so genannte Krebsmaus, dem ersten patentierten Säugetier.

Mit der Möglichkeit, lebende Materie (auch über die obige Definition hinaus) zu patentieren, wurden Mikroorganismen, Gene oder ganze Pflanzen zu potentiellen Waren. Das Patent gewährt dem Inhaber ein exklusives Verwertungsrecht, mit dem direkt (durch auf dem Patent basierende Produkte) oder indirekt (durch die Erhebung von Lizenzgebühren) Profite erwirtschaftet werden können. Eine neue Form der Kapitalakkumulation war geboren und führte dazu, dass die genetischen Ressourcen zu einem begehrten Gut der Forschung wurden. Zwar gibt es Sammelreisen in biodiversittsreiche Regionen der Erde schon seit mehreren hundert Jahren. Sie haben den Europäern beispielsweise heutige Weizensorten beschert. Doch vor allem in den 1990er Jahren wurden erneut Gebiete in den tropischen Regenwäldern oder Gebirgsökosystemen systematisch nach nützlichen Wirkstoffen durchkämmt.

Bioprospektion nennt man diese Suche nach noch unbekannten Organismen oder Wirkstoffen und deren Erfassung für die vor allem im Norden stattfindende Forschung. Häufig werden die Wissenschaftler dabei von lokalen Technikern, Heilerinnen oder Bauern unterstützt. Dass diese in der Vergangenheit trotz einer Kommerzialisierung der entsprechenden Wirkstoffe oder Nutzpflanzen in vielen Fällen keine entsprechende Entschädigung erhalten haben, ließ einige NGOs den von den TRIPS-Lobbyisten geprägten Begriff der Piraterie in das Schlagwort Biopiraterie wenden.

Die Kritiker des Patentierungswettlaufs betonen, dass Patente auf Lebensformen einer Privatisierung von über Jahrhunderte von lokalen und indigenen Gemeinschaften gepflegten und weiterentwickelten Kultur- und Heilpflanzen gleichkommen. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass es lokalen Gemeinschaften in Zukunft verboten ist, ihre Ernte oder Heilpflanzen selbst zu verkaufen oder zu exportieren, weil das exklusive Vermarktungsrecht z. B. eines medizinischen Wirkstoffs bei einem Unternehmen oder Forschungsinstitut im Norden liegt. Nach jahrzehntelanger Umstellung auf Monokulturen im Zuge der so genannten Grünen Revolution sind heute aber auch viele Bauern abhängig von der Saatgutindustrie und ihren eigentumsrechtlich geschützten Sorten. Sie müssen daher in vielen Fällen jährlich neu teures Saatgut kaufen, weil ihre traditionellen Sorten, die frei getauscht und lokal verkauft werden konnten, verloren gegangen sind.

Mit der Patentierung von Erfindungen, die erst aufgrund von Informationen aus der lokalen Bevölkerung entstanden sind, wird Wissen, das im sozialen Prozess gewachsen ist und daher keiner Erfinderin konkret zuzuschreiben ist, privat angeeignet: "Die Produktion von Wissen ist ein hochgradig vergesellschafteter Prozess, der es schwierig macht, die Bestandteile einer geistigen Errungenschaft bestimmten Akteuren zuzuweisen."

Das TRIPS-Abkommen kristallisiert sich dabei lediglich als erster wichtiger Mosaikstein in einem immer komplexer werdenden Regulierungsfeld heraus. Dies zeigt der politische Umgang mit dem Zugang zur biologischen Vielfalt. Denn vor dem Hintergrund der zunehmenden Biopiraterie forderten zahlreiche Entwicklungsländer einen Ausgleich (finanziell oder durch Technologietransfer) für den Zugang zu genetischen Ressourcen.

Damit sie die Kontrolle über diesen Zugang und den Vorteilsausgleich administrativ aus üben können, wurden die genetischen Ressourcen mit der Unterzeichnung der Konvention über biologische Vielfalt (CBD) 1992 unter nationale Souveränität gestellt, während sie vormals als das (Kultur)erbe der Menschheit galten. Seitdem entfalten sich Debatten um die Einhaltung der Zugangsregelungen der CBD, die im Februar 2005 zur Aufnahme von Verhandlungen um ein internationales Regime über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten Vorteilsausgleich führten.

Bei diesen Verhandlungen wird sehr deutlich, dass die Vorgaben des TRIPS-Abkommens beziehungsweise des globalisierten Patentsystems den Referenzrahmen für mögliche neue Regelungen bilden. So steht beispielsweise eine Änderung des Patentrechts und möglicherweise des TRIPS-Abkommens, die die Offenlegung der Herkunft genetischer Ressourcen n Patentanträgen vorsieht, im Mittelpunkt des Interessenkonflikts zwischen einem Großteil der OECD-Länder und den Ländern des Südens.

6. Planung der nächsten Reiseetappe – Nur für Abenteuerlustige

Nachdem die Auswirkungen des TRIPS-Abkommens immer klarer geworden waren, sollte die im Abkommen für 1999 vorgesehene Revision des Art. 27.3 b, der die Ausnahmen von der Patentierbarkeit regelt, Abhilfe schaffen. Zu diesem Zeitpunkt war das technisch anmutende Abkommen längst zu einem der am stärksten politisierten Unterabkommen der WTO avanciert. Während die Entwicklungsländer eine Überarbeitung des Artikels forderten, interpretierten die OECD-Länder diese Revision lediglich als Überprüfung der Implementierung des Abkommens. Seit sechs Jahren herrscht daher Verhandlungsstillstand über die Revision des Artikels.

Gegenüber den weitläufig publizierten politischen Interessen hinter dem TRIPS-Abkommen erschien die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu Beginn des neuen ahrtausends als technische Institution, die sich zuvorderst mit den rechtlichen Details des weltweiten gewerblichen Rechtsschutzes beschäftigte. Ohne viel öffentliche Aufmerksamkeit wurde hier jedoch die WIPO-Patent-Agenda auf den Weg gebracht. Diese strebt nicht nur die internationale Standardisierung formaler Anforderungen an Patentanträge (Patent Law Treaty –PLT) an, sondern sie zielt auf ein wahrlich globales Patentsystem ab. Im seit 2000 verhandelten Substantive Patent Law Treaty (SPLT) sollen die inhaltlichen Grundlagen des Patentrechts international harmonisiert werden.

Ein Ziel besteht beispielsweise darin, die Kategorien "Stand der Technik", "Neuheit", "gewerbliche Anwendbarkeit" und "Nicht-Offensichtlichkeit einer Erfindung" weltweit einheitlich zu definieren. Umstritten ist in den bisherigen Entwürfen insbesondere die Annäherung zwischen den Patentsystemen der USA, Japans und der EU hinsichtlich dessen, was patentiert werden darf. So dürfen in den USA zum Beispiel Geschäftsmethoden patentiert werden, die keinen Fortschritt im technologischen Sinne beinhalten. Darüber hinaus wollen die USA die TRIPS-Ausnahmen zur Patentierung von Pflanzen und Tieren am liebsten nicht in den SPLT bernehmen.

Mit der Patentagenda wird deutlich, dass die WIPO nach der Verabschiedung des TRIPS-Abkommens keineswegs an Bedeutung eingebüßt hat. Vielmehr hat einmal mehr das Forum gewechselt, das den mächtigsten Akteuren gerade am schlagkräftigsten erscheint. So werden die Weichen für Patentstandards gestellt, die weit über die Mindeststandards des TRIPS-Abkommens hinausgehen.

Auch wenn die Politisierung der Auswirkungen geistiger Eigentumsrechte inzwischen auch in der WIPO angekommen ist und sich die verschiedenen Verhandlungsprozesse wegen des, zunehmenden Widerstands der Entwicklungsländer gegenseitig behindern, gibt es weitere Bestrebungen, die Globalisierung geistiger Eigentumsrechte voranzutreiben. Schon seit einigen Jahren werden Regierungen des Südens wieder mit dem Versprechen besseren Marktzugangs in Europa und den USA in bi- oder plurilaterale Freihandelsverträge gelockt.

Dabei müssen sie häufig zustimmen, Gesetzesänderungen vorzunehmen, die über die Mindeststandards des TRIPS-Abkommens hinausgehen. Sollte es also in den multilateralen Verhandlungsprozessen nicht im Sinne der dominanten Akteure vorangehen, könnten Entwicklungsländer mit widersprüchlichen Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums, die aus verschiedenen bilateralen Verträgen resultieren, konfrontiert werden. Darüber hinaus könnte eine unübersichtliche Anzahl von Freihandelsabkommen aber auch die Aufklärungsarbeit und internationale Kooperation der Gegnerinnen einer zunehmenden Exklusivität von Wissensressourcen erschweren.

7. Reisetagebuch – Ein Fazit

Die Exkursion in die Hintergründe der Globalisierung geistiger Eigentumsrechte hat gezeigt, dass zwei Entwicklungen bei der globalen Durchsetzung dieser Rechte von besonderer Bedeutung waren: Zum einen hat es einen diskursiven Wandel hin zur Handelsbezogenheit geistiger Eigentumsrechte gegeben. Durch große transnationale Unternehmen wie Pfizer wurde der weltweite Schutz ihres geistigen Eigentums als nationales Interesse der USA konstruiert und zunehmend durch die amerikanische Handelsgesetzgebung in Entwicklungsländern eingeklagt. Erst die Bindung von Patenten oder Urheberrechten an das internationale Handelsregime ließ das GATT/die WTO zu einem Ort werden, an dem diese Rechte reguliert werden können.

Zum anderen ist das so genannte Regimeshifting zwischen verschiedenen internationalen Organisationen ein wichtiges Instrument der weltweiten Durchsetzung geistigen Eigentums. Denn die mächtigsten Akteure – wie die EU und die USA – setzen ihre Interessen dort durch, wo zum jeweiligen historischen Zeitpunkt vielversprechende Möglichkeiten für neue Regulierungen bestehen. Für die Integration geistiger Eigentumsrechte in das GATT sprach vor allem sein Streitschlichtungsmechanismus. Zugleich hielten die OECD-Länder mit dem Versprechen besseren Marktzugangs für landwirtschaftliche Produkte einen "bargaining chip" gegenüber denjenigen Entwicklungsländern in der Hand, die eine globale Regulierung blockieren würden.

Nachdem das TRIPS-Abkommen die WIPO als zentrales Forum der Regulierung von geistigem Eigentum zeitweise abgelöst hatte, hat die WIPO heute jedoch wieder an Bedeutung gewonnen und einige ihrer Mitgliedsländer treiben die internationale Harmonisierung von Patenten und Urheberrechten wesentlich voran. Die zunehmende Politisierung auch dieser Organisation lässt die weitere Richtung der multilateralen Regulierung geistiger Eigentumsrechte jedoch ungewiss erscheinen. Es sind daher oft bilaterale Abkommen, die neue Regeln des geistigen Eigentumsschutzes festschreiben.

Obwohl heute ein Großteil der Staaten des Südens in allen relevanten Foren Ausnahmen für sozialpolitisch bedeutungsvolle Sektoren erstreiten wollen, ist ihre Rolle durchaus ambivalent: Das TRIPS-Abkommen wäre kaum möglich gewesen, wenn ihre Regierungen nicht ebenso dem Freihandelsdiskurs und seiner Idee des wachsenden Wohlstands anhingen. Nur so konnte der Marktzugang für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Textilien zum "bargaining chip" werden. Das große Interesse biodiversitätsreicher Länder an der Regulation des Zugangs zu genetischen Ressourcen zeigt zudem, dass die Staaten die Annahmen des Patentsystems und dessen Beitrag zu Innovation und Entwicklung an sich nicht in Frage stellen. Vielmehr treiben sie die Kommerzialisierung von vormals öffentlichen Gütern wesentlich mit voran.

Der vorliegende Beitrag hat gezeigt, dass dies f r die armen Bevölkerungsschichten potentiell verheerende Folgen hat. So sind beispielsweise die Möglichkeiten, preisgünstige Nachahmermedikamente herzustellen, bis zum Auslaufen eines Patents durch strenge Auflagen begrenzt. Kleinbäuerinnen sind zunehmend gezwungen, für Saatgut Lizenzgebühren aufzubringen.

Vielfach hat auch die Regulierung des Zugangs zu genetischen Ressourcen, die sich vor allem an globalen geistigen Eigentumsrechtsregimen orientiert, zu einem "biopiracy thinking" geführt: Lokale Gemeinschaften sind beispielsweise sehr vorsichtig geworden, was den Tausch von Saatgut und anderen Pflanzen betrifft – aus Angst, andere Gemeinden könnten einen Zugangsvertrag mit einem Forschungsinstitut im Norden eingehen. In diesem Fall behindern Monopolrechte also indirekt die lokale Anpassung und Weiterentwicklung von Wissen. Aber auch TRIPS-inh rent erweist sich das Argument, dass ein weitgehender Schutz geistiger Eigentumsrechte die Innovation und damit die "Entwicklung" in der Dritten Welt fördert, als zweifelhaft.

Denn das TRIPS-Abkommen sieht in Art. 27.1 vor, dass "Patente erhältlich (sind) und Patentrechte ausgeübt werden (können), ohne dass hinsichtlich des Ortes der Erfindung, des Gebiets der Technik oder danach, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land hergestellt werden, diskriminiert werden darf". Das heißt, dass Patentrechte in Entwicklungsländern auch ein gehalten werden müssen, wenn ein Verfahren oder Produkt in Europa, Japan oder den USA entwickelt beziehungsweise hergestellt wurde. In diesem Fall schafft eine Erfindung weder Arbeitsplätze in Entwicklungsländern noch werden lokale Arbeitskräfte in der geschützten Technologie ausgebildet oder diese Technologie lokal angepasst, wenn die hohen Lizenzgebühren nicht bezahlt werden können. Hinzu kommt, dass kleine und mittlere Unternehmen in den Ländern des Südens aufgrund der hohen Kosten einer Patentanmeldung sowie der rechtlichen Durchsetzung derselben kaum in der Lage sind, überhaupt ihre Innovation schätzen zu lassen.

Die Länder des Südens sind demnach in den für die Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Gesundheit und Ernährung wichtigen Bereichen erheblich in ihrem politischen Spielraum eingeschränkt worden. Eine Anpassung der Gesetze an die nationale Industrieentwicklung oder die Anti-Armutspolitik eines Entwicklungslandes – etwa durch Ausnahmeregelungen – ist nun kaum noch möglich. Dass geistige Eigentumsrechte die Verbreitung von Wissen und Innovation in einkommensschwachen Regionen fördern würden, darf also weiter infrage gestellt werden.

Dieser Beitrag erschien zuerst in Hofmann, Jeanette (Hg.): Wissen und Eigentum. Geschichte, Rehct und Ökonomie stoffloser Güter. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2006, S. 141-163.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Markenzeichen, die beliebig oft verlängert werden können, wurden als Namenskennzeichnungen von Backsteinen, Leder oder Kochgefäßen aber schon im Altertum genutzt; World Intellectual Property Organization (WIPO) (1997), S. 20.

  2. Vgl. David (1933), S. 44; WIPO (1997), S. 17.

  3. Vgl. dazu die Informationen auf der Website des britischen Patentamtes: http://www.patent.gov.uk/patent/
    whatis/fivehundred/eighteenth.htm.

  4. Aus Gründen der Geschlechtergerechtigkeit und besseren Lesbarkeit verwende ich die weibliche und männliche Form hier und an anderer Stelle abwechselnd.

  5. Der Begriff der geistigen Monopolrechte wird von Attac eingeführt, vgl. Bödeker/Moldenhauer/Rubbel (2005), S. 9.

  6. Die Unterscheidung zwischen Immaterialität und Materialität verblasst häufig: Während geistige Eigentumsrechte der Theorie nach neue Ideen zur Herstellung technischer Geräte oder Verfahren schätzen sollen, sind sie immer auf materielle Träger angewiesen. Zum Beispiel ist Software auf CDs oder Festplatten angewiesen, genetische Information auf Saatgut oder körperliche Substanzen; vgl. Nuss (2002), S. 1. Mit dem Monopolrecht wird auch der Zugang zu den materiellen Trägern von Wissen – z. B. durch hohe Kosten – erschwert. Zu den Grundannahmen des Urheberrechts siehe auch die Beiträge von Thomas Dreier/Georg Nolte, Hannes Siegrist und Till Kreutzer in diesem Band.

  7. Vgl. World Development Report (2001/01), zit. in Drahos (2002), S. 2.

  8. World Commission on Environment and Development (1987).

  9. Mit wissensbasierten Industrien ist gemeint, dass die Wertschöpfung in der Produktion zu immer größeren Anteilen aus Wissen und Information resultiert, also z. B. aus molekularbiologischer und chemischer Information in den Life-Science-Industrien oder aus dem Wissen über die adäquate Anordnung von Datenmaterial in der Software-Industrie.

  10. Vgl. Nuss (2002), S. 5–6. Wie Sabine Nuss (S. 12) außerdem zeigt, geht die Property Rights Theory von Douglass North – eine Fortentwicklung neoklassischer Ökonomie, die auch die Rolle von Eigentums- und Verfügungsrechten einbezieht – sogar davon aus, dass die ärmeren Länder uneffiziente Volkswirtschaften aufweisen, weil sie Eigentumsrechte nur ungenügend sichern.

  11. Vgl. Jessop (2000), S. 2.

  12. Vgl. z. B. die Beiträge von Klaus Goldhammer sowie von Thomas Dreier/Georg Nolte.

  13. Vgl Ribeiro (2002).

  14. Vgl. dazu auch den Beitrag von Joscha Wullweber in diesem Band.

  15. Vgl. Khor (2002), S. 205–206; siehe auch Cullet (2003), S. 141.

  16. Andere Unterabkommen sind z. B. das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994, in dem das GATT von 1947 aufgeht, oder die Übereinkommen über die Landwirtschaft und über Textilwaren und Bekleidung, die alle unter die Multilateralen Abkommen über den Warenhandel fallen. Neben dem TRIPS-Abkommen etabliert das Allgemeine Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS) neue Handelsthemen. Darüber hinaus werden Regeln und Verfahren zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten festgelegt, ein Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik der WTO-Mitglieder eingeführt und die Regeln plurilateraler Handelsübereinkommen, denen nicht alle WTO-Mitglieder beigetreten sind, formuliert.

  17. Vgl. Staehelin (1997), S. 17.

  18. Die Fristen für die Umsetzung wurden jedoch differenziert nach Industrieländern (ein Jahr nach In-Kraft-Treten des TRIPS-Abkommen bzw. bis zum 1. Januar 1996), Entwicklungsländern und osteuropäischen Transformationsstaaten (nach fünf Jahren bzw. bis zum 1. Januar 2000) sowie den am wenigsten entwickelten Ländern (zehn Jahre nach der allgemeinen Einjahresfrist bzw. bis zum bis 1. Januar 2006), vgl. Art. 65 und 66. Am 29. November 2005 wurde den am wenigsten entwickelten Ländern ein Aufschub der Implementierung von TRIPS bis zum 1. Juli 2013 gestattet.

  19. Heute zählt die WTO schon 149 Mitgliedsstaaten. Vgl. http://www.wto.org/english/thewto_e/
    thewto_e.htm, Aufruf 11. Dezember 2005.

  20. Sell (1995) und – in Zusammenarbeit mit John Braithwaite – Peter Drahos (2004) haben die Rolle von US amerikanischen Industrieverbänden bei der Verknüpfung von Handel und geistigen Eigentumsrechten sowie deren internationale Durchsetzung ausführlich beschrieben.

  21. Vgl. Drahos/Braithwaite (2004), S. 5–6.

  22. Vgl. Ebd., S. 8–10; Sell (1995).

  23. Die US-amerikanische International Trade Commission schätzte 1986 den Gesamtverlust der US-Industrie auf 23,8 Milliarden US-Dollar bzw. 2,7 Prozent des Gesamtverkaufs (1988: viii, zit. in Wallerstein u. a. (1993), S. 4). Unter dem Titel "Guesstimating Losses to ›Piracy‹" weisen Drahos/Braithwaite (2004), S. 14 darauf hin, dass die Schätzungen weltweit von Vertretern und Vertreterinnen US-amerikanischer Konzerne vorgenommen wurden und daher vielfach von Unternehmensinteressen geleitet waren.

  24. Das Handelsdefizit stieg zwischen 1980 und 1985 um 309 Prozent, von 36,3 auf 148,5 Milliarden US Dollar. Vgl. Sell (1995), S. 169.

  25. Dieser Begriff ist angelehnt an den Titel des TRIPS-Abkommens: "Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum." Er bezieht sich im Rahmen des TRIPS-Abkommens auf den rechtlichen Schutz des Informationsgehalts von Handelsgütern.

  26. So gab es 1979 eine Änderung der Section 301, welche die Regierung explizit aufforderte, in Zukunft den Positionen oder Petitionen der von "Produktpiraterie" betroffenen Industrie Rechnung zu tragen; Fisher/Steinhardt, zit. in Sell (1995), S. 168.

  27. Gespräche wurden mit den Regierungen von Ungarn, Korea, Mexiko, Singapur und Taiwan geführt, vgl. ebd., S. 169.

  28. Bis zur Unterzeichnung des Omnibus Trade and Competitiveness Act 1988 gab es nur zwei Fälle, in denen Handelssanktionen tatsächlich verhängt wurden. Brasilien musste einen Zolltarif von 39 Millionen US Dollar f r den Import von Medikamenten bezahlen, bei denen amerikanische Produktpatente unberücksichtigt geblieben waren. Ebenso wurden Mexiko 1987 Zollvergünstigungen im Wert von 500 Millionen US Dollar gestrichen, da sich die Regierung weigerte, pharmazeutische Produkte nach US-amerikanischen Rechtsrichtlinien zu schätzen. Vgl. ebd., S. 176–177.

  29. Nicht-reziproke Zollvergünstigungen reduzierten die Zölle für wichtige Exportgüter der Entwicklungsländer, ohne dass diese im Gegenzug den USA ähnliche Zollvergünstigungen gewähren mussten.

  30. Die Priority Watchlist umfasste 25 Länder, u. a. Indien, Saudi Arabien, die Philippinen, Ägypten, Nigeria und Malaysia. Chile, Argentinien, Venezuela, Mexiko, Brasilien, Südkorea, Thailand, Indonesien, Taiwan und China revidierten ihre Urheber- und Patentrechtssysteme bereits vor Unterzeichnung des TRIPs-Abkommens. Vgl. Purdue (1995), S. 99–100; Katzenberger/Kur (1996), S. 9.

  31. Die WIPO ist die Nachfolgerin des Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz geistigen Eigentums (BIRPI), das schon 1893 als gemeinsames Sekretariat der PVÜ und der Berner Übereinkunft gegründet wurde. Sie ist 1970 auf der Basis des "Übereinkommens bezüglich der Einrichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum" entstanden und hat 1974 den Status einer UNO-Sonderorganisation erhalten.

  32. Neben der Neuheit (eine Erfindung bertrifft den jeweiligen Stand der Technik) sind die Nicht-Offensichtlichkeit für eine Expertin aus dem jeweiligen Gebiet der Technik sowie die gewerbliche Anwendbarkeit Bedingungen für die Patentierung.

  33. Vgl. World Intellectual Property Organization (2001), S. 276–282.

  34. Im Fall eines nationalen Notstandes kann eine Regierung ohne Zustimmung der Patentinhaberin eine Zwangslizenz f r die Herstellung patentierter Produkte, z. B. Medikamente, erteilen. Siehe auch weiter unten in Abschnitt 4.

  35. Vgl. Drahos/Braithwaite (2004), S. 7.

  36. Dies ist ein privatwirtschaftliches Beratungsgremium des amerikanischen Kongresses, in dem in den 1980er Jahren wichtige Vertreter der Lobby für die Handelsbezogenheit geistiger Eigentumsrechte tätig waren.

  37. Vgl. Sell (1995), S. 175.

  38. Vgl. Wissen (2003), S. 154; Helfer (2004).

  39. Vgl. Subramanian, zit. in Purdue (1996), S. 96; Helfer (2004), S. 21; Yu (2005), S. 2.

  40. Jawara/Kwa/Sharma (2004) untersuchen die jüngsten Verhandlungstaktiken der OECD-Staaten im Rahmen der WTO-Ministerkonferenzen in Doha und Cancun..

  41. Beispielsweise schlossen sich ca. 200 Unternehmen in der Multilateral Trade Negotiation (MTN) Koalition zusammen. Im Intellectual Property Committee (IPC) waren Vertreter von zwölf transnationalen Konzernen aus der Computer und Elektronikbranche, aus der Pharma- und agro-chemischen Industrie sowie aus der Konsumgüterproduktion und den Künsten vertreten. Vgl. Purdue (1995), S. 95–96; Sell (1995), S. 181.

  42. Vgl. Purdue (1995), S. 95–96; Sell (1995), S. 181.

  43. Enyart, zit. nach Sell (1995), S. 181, bers. C.H.

  44. Das TRIPS-Abkommen kann auf Deutsch z. B. unter http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL2/
    1994/19941730.2.HTML heruntergeladen werden. In den sechs UN-Sprachen ist es unter http://www.wto.org verfügbar.

  45. Sortenschutzrechte sind ebenso wie Patente oder Urheberrechte ein geistiges Eigentumsrecht und schätzen eine Neuzüchtung von Nutzpflanzen für mindestens 20 Jahre. Für Bäume und Weinreben gilt der Schutz für mindestens 25 Jahre. Diese Rechte werden in der Internationalen Konvention ber den Schutz neuer Pflanzensorten (UPOV) reguliert.

  46. Eine grundsätzlichere Ausnahme von der Patentierbarkeit wird in Art. 27.2 festgelegt: "Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschließen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb ihres Hoheitsgebiets zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschließlich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer ernsten Schädigung der Umwelt notwendig ist, vorausgesetzt, dass ein solcher Ausschluss nicht nur deshalb vorgenommen wird, weil die Verwertung durch ihr Recht verboten ist." (Bundesgesetzblatt 1994, Teil II, S. 1737, http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/
    TEIL2/1994/19941730.2.HTML).

  47. WIPO Wo/INF/29 1988, zit. in Drahos/Braithwaite (2004), S. 23.

  48. Während Verfahrenspatente lediglich einen bestimmten Herstellungsprozess und das direkt daraus resultierende Produkt schätzen, umfassen Produkt- oder Stoffpatente den Ausschluss Dritter von der Herstellung, vom Gebrauch, Anbieten zum Verkauf oder Verkauf eines Erzeugnisses. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines Stoffpatents keine anderen Verfahren zur Herstellung dieses Erzeugnisses angewendet werden dürfen.

  49. Vgl. Cullet (2003), S. 143–144.

  50. UNDP (2005), S. 228.

  51. Für die am wenigsten entwickelten Länder wurde diese Frist bei der 2001 stattfindenden WTO-Ministerkonferenz in Doha, Quatar, bis 2016 verlängert.

  52. Vgl. Luppe (2004), S. 13.

  53. Schätzungen gehen von 5000 – 7000 Patentanträgen aus; Oh, zitiert in Luppe (2004), S. 18, Fn. 59.

  54. Vgl. Ebd., S. 17–20.

  55. Vgl. UNAIDS (2004).

  56. Vgl. UNDP (1998).

  57. Die südafrikanische Verfassung sichert in Art. 27.1(a) das Grundrecht auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu. In Absatz 2 wird der Staat verpflichtet, dieses Recht durch angemessene Gesetzes- und andere Maßnahmen, im Rahmen seiner zur Verfügung stehenden Ressourcen, schrittweise in die Realität umzusetzen.

  58. Wörner, zit. nach Wullweber (2002), S. 49.

  59. Auf Sammelreisen wurden und werden wertvoll erscheinende Heil- oder Kulturpflanzen gesammelt, katalogisiert, taxonomisch bestimmt und zumeist in europäischen und US-amerikanischen Genbanken und botanischen G rten hinterlegt. Vgl. zum Komplex der Sammelreisen: Flitner (1995).

  60. Erstmals tauchte der Begriff "Biopiraterie" 1993 in Materialien der NGO ETC Group (http://www.etcgroup.org) auf, wurde dann aber von zahlreichen Organisationen weltweit aufgenommen. Inzwischen ist der Ausdruck so etabliert, dass er – wenn auch in uneindeutigem Sinne – im Compact Oxford English Dictionary definiert ist und von den meisten Entwicklungsländern in internationalen Verhandlungen gebraucht wird.

  61. Zwar ist eine Bedingung der Patentierbarkeit die Neuheit einer Erfindung oder Züchtung. Es gibt jedoch zahlreiche Fälle, in denen aufgrund der wissenschaftlichen Darlegung der Zusammensetzung eines Stoffes ein Patent trotzdem erteilt wurde. So hat beispielsweise das Pharmaunternehmen PureWorld Botanicals ein Wurzelextrakt der andinischen Maca-Pflanze, die eine Potenz fördernde Wirkung ähnlich Viagra aufweist, in den USA und Japan zum Patent angemeldet. Die peruanischen Hochlandbauern, die einige Jahre zuvor begonnen hatten, die Pflanze selbst zu vermarkten, dürfen seither nicht mehr in die USA oder nach Japan exportieren.

  62. Heute kontrollieren die zehn größten Saatgutunternehmen die Hälfte des weltweiten Saatgutverkaufs, der auf einen Wert von US$ 21 Milliarden geschätzt wird; vgl. ETC Group (2005), S. 1).

  63. Wissen (2003), S. 131.

  64. Vgl. zur Kritik an der CBD ETC Group (2004).

  65. Memorandum of the Director General, WIPO document A/36/14, 6 August 2001, Agenda for Development of the International Patent System, zit. in Musungu/Dutfield (2003), S. 11.

  66. Vgl. Musungu/Dutfield (2003); GRAIN (2002); auch Wissen (2003); Heineke (2005).

  67. Neben einem zu beobachtenden Anstieg der NGO-Akkreditierung reichten Argentinien und Brasilien im September 2004 einen Vorschlag für eine WIPO-Entwicklungsagenda bei der Generalversammlung ein. Diese soll die Berücksichtigung des Gemeinwohls der Gesellschaften im Süden, insbesondere mit Blick auf die öffentliche Gesundheit, in allen Verhandlungsprozessen der WIPO verankern.

  68. Hiermit ist ein attraktives Angebot in Verhandlungen gemeint, das potentielle Gegner zum Einlenken bewegen könnte.

  69. Vgl. Mooney (2004).

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Corinna Heineke ist Politikwissenschaftlerin und promoviert an der Universität Kassel im Fachgebiet Globalisierung und Politik. Ihre Forschungsschwerpunkte bestehen in der politischen Ökonomie traditionellen Wissens und genetischer Ressourcen und der Globalisierung geistiger Eigentumsrechte.