Bürgerrechte
1) Der Begriff B. bezieht sich auf die besondere Rechtsstellung, die Staatsangehörige ( Bürger) im Ggs. zu Einwohnern haben, die aus einem anderen Staat oder einem anderen Gemeinwesen stammen.2) B. bezeichnet Rechte, die das Grundgesetz nur Bürgern mit dt. Staatsangehörigkeit zubilligt, z. B. die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG (die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG z. B. steht dagegen »jedermann«, also auch Nichtdeutschen zu).
Siehe auch:
Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft
Bürgermeister/Bürgermeisterin
Staat
Recht
Grundgesetz (GG)
Koalitionsfreiheit
Grundrechte
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.