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Koalitionsfreiheit | bpb.de

Koalitionsfreiheit

Das in DEU durch Art. 9 Abs. 3 GG und durch Art. 23 Abs. 4 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (Interner Link: Vereinte Nationen (UN)) von 1948 geschützte Interner Link: Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Dazu gehört das Recht, die K. aktiv zu nutzen (positive K.), genauso wie das Recht, keiner Interner Link: Koalition anzugehören (negative K.).

Die K. bildet die Grundlage für das Recht, Tarifverträge (Interner Link: Tarifvertrag) zu schließen und Arbeitskämpfe (Interner Link: Arbeitskampf) zu führen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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