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Der Frankfurter Auschwitz-Prozess | 70 Jahre Kriegsende | bpb.de

70 Jahre Kriegsende Editorial 8. Mai 1945: Eine internationale Perspektive Ewiger Frieden? Zur Bedeutung und Haltbarkeit von Nachkriegsordnungen Zwischenzeit 1945 bis 1949. Über jüdische und andere Konstellationen Kriegsende in Frankreich Mythos "Trümmerfrau": deutsch-deutsche Erinnerungen Wehrmachts- und Besatzungskinder: Zwischen Stigmatisierung und Integration Der Frankfurter Auschwitz-Prozess. Ein Rückblick 50 Jahre nach dem Urteil Das Kriegsende als Erinnerungsort der extremen Rechten

Der Frankfurter Auschwitz-Prozess Ein Rückblick 50 Jahre nach dem Urteil

Peter Jochen Winters

/ 17 Minuten zu lesen

Zwanzig Jahre nach Kriegsende fiel das Urteil im ersten Frankfurter Auschwitz Prozess. Das Verfahren steht wie kein zweites als Chiffre für die juristische Aufarbeitung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 8. Mai 1945, der totalen Niederlage Deutschlands, seiner Besetzung und seiner Aufteilung in Besatzungszonen, in denen die vier Siegermächte die oberste Gewalt innehatten, dauerte es zwanzig Jahre, bis in der Bundesrepublik Deutschland eine vorwiegend durch die Nachkriegsgeneration vorangetriebene "Erinnerungswende" einsetzte. Dem ersten Auschwitz-Prozess – der "Strafsache gegen Mulka u.a. (4 Ks 2/63)" –, der vom 20. Dezember 1963 bis zum 19./20. August 1965 in Frankfurt am Main stattfand, kam in dieser Entwicklung eine wichtige Rolle zu. Gewöhnlich bewegen die meisten spektakulären Gerichtsprozesse nur kurze Zeit die Öffentlichkeit und fallen dann bald dem Vergessen anheim. Der mit 183 Verhandlungstagen und zunächst 22 Angeklagten damals größte und längste Strafprozess in der deutschen Justizgeschichte nach 1871 bildet hier eine Ausnahme. Auch fünfzig Jahre nach der Verkündung und mündlichen Begründung des Urteils beschäftigt dieser Prozess die Menschen nicht nur in Deutschland. "Auschwitz" ist zur Chiffre der deutschen Schuld geworden, der Prozess zu einer Wegmarke der deutschen Geschichte.

Erst weitere zwanzig Jahre nach der Frankfurter Urteilsverkündung war die Beschäftigung der Deutschen mit ihrer Geschichte in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die mühsame und schmerzhafte Aufarbeitung der nationalsozialistischen Menschheitsverbrechen durch Justiz, Literatur und Wissenschaft, Presse, Film und Fernsehen so weit gediehen, dass Bundespräsident Richard von Weizsäcker 1985 vor dem Deutschen Bundestag in seiner Gedenkrede zum 40. Jahrestag der deutschen Kapitulation sagen konnte: "Der Blick ging zurück in einen dunklen Abgrund der Vergangenheit und nach vorn in eine dunkle Zukunft. Und dennoch wurde von Tag zu Tag klarer, was es heute für uns alle gemeinsam zu sagen gilt: Der 8. Mai 1945 war ein Tag der Befreiung. Er hat uns alle befreit von dem menschenverachtenden System der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft."

In den ersten Jahren nach dem 8. Mai 1945 – der damals fast nur von den Überlebenden der Konzentrations- und Vernichtungslager der Nationalsozialisten als Tag der Befreiung empfunden wurde – waren die Menschen damit beschäftigt, ihre Toten zu betrauern, die Kriegsfolgen zu überwinden und sich ein neues bürgerliches Leben aufzubauen. Die Deutschen fühlten sich fast ausnahmslos als Kriegsopfer, vom Schicksal geschlagen, ohne darüber nachzudenken, wie es zu alldem gekommen war. Dass es der 30. Januar 1933 war, der Tag der Machtübernahme der Nationalsozialisten, mit dem die dunkelste Phase der neueren deutschen Geschichte begann, wurde ihnen erst allmählich bewusst.

Langer Weg zum Prozess

Gewiss, dem von Hitler am 30. April 1945 als sein Nachfolger eingesetzten Großadmiral Karl Dönitz, der nach eigenen Angaben dem Autor gegenüber erst am 7. Mai 1945 "von den Untaten der SS-Schergen in den Konzentrationslagern erfahren" haben will, war damals "grundsätzlich klar, dass hier Verbrechen begangen worden waren". Mit dem damaligen Finanzminister Graf Schwerin-Krosigk war er der Meinung, "dass das höchste deutsche Gericht, das Reichsgericht in Leipzig, die einzige Instanz wäre, diese Verbrechen anzuklagen und abzuurteilen". Am 15. Mai, so Dönitz, habe er diesen Vorschlag den Alliierten unterbreitet. Doch die hätten nicht reagiert. "Wir haben damals die Idee gehabt, diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu untersuchen und zu bestrafen, und zwar ohne Ansehen der Person. Hier war die Menschlichkeit offensichtlich schwer verletzt, und dieses zu ahnden hielt ich für die deutsche Pflicht. Ich war der festen Überzeugung, dass eine Institution wie das Reichsgericht nach dem geltenden deutschen Recht befähigt war, diese Verletzung der Humanität zu ahnden."

Die alliierten Siegermächte übernahmen es jedoch selbst, die deutschen "Hauptkriegsverbrecher" – die sich nicht wie Adolf Hitler, Heinrich Himmler und andere durch Selbstmord der Verantwortung entzogen hatten – in Nürnberg, der Stadt der "Reichsparteitage", 1945/46 vor ein Internationales Militärgericht zu stellen und gemäß einem von ihnen geschaffenen Statut, das zur Grundlage eines neuen Völkerstrafrechts werden sollte, zu verurteilen. Viele Deutsche empfanden die insgesamt 13 Nürnberger Prozesse sowie die folgenden Strafverfahren im Rahmen der Entnazifizierung als rächende "Siegerjustiz". Sie versuchten, sich durch allerlei Tricks ("Persilscheine") vor den deutschen Spruchkammerverfahren – denen ein automatischer "Arrest" von Funktionsträgern und die Internierung aller Verdächtigen durch die Alliierten vorausgingen – eine weiße Weste zu verschaffen.

Aber die drei westlichen Alliierten erlahmten bereits nach wenigen Jahren in ihren Bemühungen um die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit der Deutschen – die sie im aufkommenden Kalten Krieg als Verbündete zu gewinnen suchten – und begnadigten vorzeitig die von ihnen Verurteilten, die sie nicht hingerichtet hatten. Zudem bestimmte der zwischen der Bundesrepublik und den Westalliierten geschlossene "Überleitungsvertrag" von 1952/55, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für alle Fälle ausgeschlossen sein sollte, in denen bereits Urteile und Entscheidungen von den Justizorganen der drei Westalliierten gefällt worden waren. Für die Mehrheit der Deutschen war damit Anfang der 1950er Jahre die "Bewältigung der Vergangenheit" erledigt, zumal selbst Bundeskanzler Adenauer eine Amnestie für Strafen forderte, die von alliierten Militärgerichten verhängt worden waren. Man wollte das Vergangene ruhen lassen. Doch eine unaufgearbeitete Vergangenheit vergeht nicht. Sie wird immer wieder virulent, solange sie verdrängt und verschwiegen wird.

Deutsche Gerichte hatten 1945 in den drei Westzonen unter Aufsicht und unterschiedlichen Vorgaben der jeweiligen Besatzungsmacht zaghaft begonnen, Prozesse wegen "Kriegsverbrechen" – wie nationalsozialistische Gewaltverbrechen oft pauschal genannt wurden – gegen Einzeltäter zu führen. Ihr Eifer schwand jedoch spürbar, als 1951 durch das Ausführungsgesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes all jenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen und "verdrängt" wurden, die Wiedereingliederung ermöglicht wurde – also auch Angehörigen von Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im "Dritten Reich". Prozesse wegen Massenverbrechen, die nach Gründung der Bundesrepublik und dem Besatzungsstatut von 1949 möglich gewesen wären, fanden nicht statt, darunter auch ein im Ermittlungsstadium befindliches Verfahren gegen Angehörige des Reichssicherheitshauptamtes. Der Politikwissenschaftler Joachim Perels spricht deswegen von einer über ein halbes Jahrzehnt dauernden "Suspendierung des Legalitätsprinzips".

Bewegung kam erst wieder in die "Periode des Schweigens", in der ganz allgemein mit einem "Schlussstrich" unter die Verbrechen des Nationalsozialismus gerechnet wurde, als der ehemalige Polizeidirektor von Memel, SS-Oberführer Bernhard Fischer-Schweder, der nach Kriegsende untergetaucht war, in Baden-Württemberg Klage auf Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst erhob. Aufgrund der Zeitungsmeldungen informierte ein Zeuge aus Memel die Staatsanwaltschaft über Massenerschießungen zu Beginn des Russland-Feldzuges, an denen der Kläger beteiligt gewesen war. Daraufhin kam es 1958 zum Ulmer Einsatzgruppen-Prozess, in dem bis dahin unbekannte Verbrechen an Juden im litauischen Grenzgebiet zur Sprache kamen. Er machte für jedermann erkennbar, dass es außerhalb der deutschen Grenzen deutsche Massenverbrechen gegeben hatte, deren Verantwortliche noch unerkannt und unbehelligt in der Bundesrepublik lebten. Als Konsequenz wurde im Oktober 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg gegründet. Ihr Auftrag: Die Aufklärung von NS-Verbrechen, "für die im Bundesgebiet ein Gerichtsstand des Tatorts nicht gegeben ist" und die entweder "im Zusammenhang mit Kriegsereignissen (…) gegenüber Zivilpersonen außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen, insbesondere bei der Tätigkeit der sogenannten Einsatzkommandos" oder "in Konzentrationslagern und ähnlichen Lagern begangen worden sind". Die Ludwigsburger Stelle durfte jedoch nur Vorermittlungen führen. Wenn ein Fall zur Anklageerhebung reif war, musste er an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben werden.

Das Zustandekommen des großen Frankfurter Auschwitz-Prozesses ist neben der Arbeit der Zentralen Stelle in Ludwigsburg vor allem zwei Männern zu verdanken: dem damaligen Hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer und dem Generalsekretär des Internationalen Auschwitz-Komitees in Wien, Hermann Langbein, der in Auschwitz Häftlingsschreiber beim SS-Standortarzt Eduard Wirths gewesen war. Langbein versorgte die Justiz mit Informationen und sachkundigen Hinweisen. Bauer, ein in der Sozialdemokratie verwurzelter Liberaler, war nach seiner Rückkehr aus der Emigration ein entschiedener Kämpfer gegen das Vergessen. Er machte die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit zu seiner Hauptaufgabe und ließ – mitunter gegen Widerstände nicht nur aus dem Justizapparat – jede Spur durch junge, unbelastete Staatsanwälte verfolgen, um nationalsozialistische Gewaltverbrecher vor Gericht zu bringen. Ihm ist es zu verdanken, dass nicht viele kleine Prozesse gegen einzelne Angeklagte geführt wurden, sondern der Verbrechenskomplex Auschwitz – diese "größte Menschen-Vernichtungs-Anlage aller Zeiten", in der mindestens 1,2 Millionen Frauen, Männer und Kinder gewaltsam zu Tode gebracht wurden – in einem Verfahren aufgearbeitet wurde und so die Rolle der einzelnen Täter im Räderwerk der Vernichtungsmaschinerie deutlich werden konnte.

Prozessverlauf

In der am 16. April 1963 erhobenen, 700 Seiten starken Schwurgerichtsanklage zum Auschwitz-Prozess stand der dritte und letzte Kommandant von Auschwitz, Sturmbannführer Richard Baer, an der Spitze. Nach Kriegsende war es ihm gelungen, sich unter falschem Namen als Waldarbeiter 15 Jahre lang in der Nähe von Hamburg zu verbergen. Erst am 20. Dezember 1960 wurde er festgenommen. Noch vor dem Beginn der Hauptverhandlung starb er am 17. Juni 1963 an einem Herz- und Kreislaufversagen in der Untersuchungshaft. Die Anklage lautete auf Mord, denn alle anderen Straftaten waren bereits verjährt. Bei Eröffnung der Hauptverhandlung, die nach dem ältesten Angeklagten (dem ehemaligen Adjutanten des ersten Lagerkommandanten Höß) benannt nun den Namen "Strafsache gegen Mulka und andere" trug, standen 22 Angeklagte vor dem Schwurgericht, von denen zwei während der Hauptverhandlung wegen Krankheit ausschieden.

Während der Beweisaufnahme wurden 359 Zeugen aus 19 Ländern gehört. 211 von ihnen waren ehemalige Häftlinge, darunter 100 aus Osteuropa, vor allem aus Polen und der Tschechoslowakei, aber auch aus Rumänien, der Sowjetunion und der DDR. Nach zwanzig Jahren standen sie ihren Peinigern wieder gegenüber, mussten die Schrecken von Auschwitz in ihrer Erinnerung noch einmal durchleben. Für viele von ihnen wirkte es bedrohlich, wenn sie allein der Phalanx der gut gekleideten Angeklagten und ihren Verteidigern in den schwarzen Roben gegenüberstanden und "wahrheitsgemäß" berichten mussten, was sie in Auschwitz erlebt hatten. Da wurde etwa das Folterinstrument des Angeklagten Boger von der "Politischen Abteilung", der Lager-Gestapo, beschrieben, die "Boger-Schaukel", auf der er bei "verschärften Vernehmungen" Häftlinge fast zu Tode prügelte. Bezeugt wurde auch, wie der SS-Sanitäter Josef Klehr Hunderte von Häftlingen mit Phenolinjektionen direkt ins Herz tötete. "Abspritzen" nannte man das in Auschwitz. Ausführlich wurden die "Selektionen" auf der Rampe von Birkenau beschrieben, wo SS-Ärzte und SS-Offiziere Arbeitsfähige aus den ankommenden jüdischen Häftlingstransporten aussonderten und ins Lager einwiesen, die übergroße Mehrzahl aber direkt in den Tod in die Gaskammern schickten. Mord nannte man "Sonderbehandlung".

Einige Verteidiger nahmen bei ihren bohrenden, gelegentlich mit drohendem Unterton gestellten Fragen keine Rücksicht auf die physische und psychische Verfassung der ehemaligen Häftlinge. Stockend berichteten diese über die Höllenqualen, die sie im Lager – ständig den Tod vor Augen – durchleben mussten, über das grausige Geschehen an dieser Stätte des industriell betriebenen Mordens. Manche der stets zahlreichen Zuhörer konnten die Tränen angesichts der erschütternden Schilderungen der Überlebenden von Auschwitz nicht zurückhalten.

Die Angeklagten zeigten sich dagegen von diesen Zeugenaussagen wenig beeindruckt. Sie, die Täter und Mordgehilfen, die als SS-Angehörige zur Elite des NS-Staates zu gehören meinten, und sich "aus dem Krieg heimgekehrt" bereits wieder in bürgerlicher Wohlanständigkeit eingerichtet hatten, beriefen sich auf Führerbefehle und Anordnungen ihres obersten Chefs Heinrich Himmler, dem "Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei", dem mit dem Reichssicherheitshauptamt die Gestapo und mit dem Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS die "Inspektion der Konzentrationslager" unterstanden.

Die Angeklagten, die weder Scham noch Reue zeigten, behaupteten, sie seien Soldaten gewesen, hätten nur Befehle ausgeführt und im Verweigerungsfall harsche Konsequenzen fürchten müssen. Im Übrigen könnten sie sich an nichts mehr erinnern. Am dreistesten verhielt sich der Angeklagte Mulka, der anfänglich behauptete, er habe als Adjutant von Höß das "Schutzhaftlager" nie betreten, mit den Häftlingen nichts zu tun gehabt. Er sei Chef der Ehrenkompanie, aber ein Kompaniechef ohne eigentliche Befehlsgewalt gewesen. Niemandem habe er etwas getan, er sei schließlich alter Soldat gewesen. Aus dem jungen Staatsanwalt Kügler brach es daraufhin heraus: "Sie waren kein Soldat, Sie haben einem uniformierten Mordkommando angehört." Das Urteil sollte später zeigen, dass diese moralische Bewertung auch juristisch ihre Berechtigung hatte.

Neben überlebenden Häftlingen trat noch eine weitere Kategorie von Zeugen im Prozess auf. Ehemalige SS-Angehörige sollten über einzelne Angeklagte, die sie kannten, aussagen. Es erschienen aber auch hohe SS-Offiziere. Einige waren von den Alliierten verurteilt und begnadigt, andere bisher nicht von der deutschen Justiz behelligt worden. Sie wurden vom Gericht, den Staatsanwälten, den Vertretern der Nebenkläger und nicht zuletzt von den Verteidigern auch als "sachverständige Zeugen" vernommen – vor allem zum Entschuldungsargument des "Befehlsnotstands". Auf diese Weise kamen folgende SS-Chargen zu Wort: die ehemaligen Amtsleiter im Reichssicherheitshauptamt, SS-Obergruppenführer Karl Werner Best und SS-Gruppenführer Bruno Streckenbach, der SS-Brigadeführer und Chef des Einsatzkommandos 5 der Einsatzgruppe C, Erwin Schulz, sowie der Abteilungsleiter im Reichssicherheitshauptamt und Chef des Einsatzkommandos 12 der Einsatzgruppe D, Obersturmbannführer Gustav Nosske. Die einst hochrangigen Funktionsträger im nationalsozialistischen Unterdrückungsapparat wurden in der Hauptverhandlung mit Ehrerbietung behandelt. Auch der ehemalige Kommandeur der Sicherheitspolizei in Kattowitz, Johannes Thümmler, der als Vorsitzender eines SS- und Polizei-Standgerichts im Lager Auschwitz Hunderte von Todesurteilen verhängt hatte und der nach dem Krieg bei den Amerikanern mit zweieinhalb Jahren Internierungslager in Ludwigsburg billig davon gekommen war, durfte die Frankfurter Gerichtsstätte direkt nach seiner Aussage wieder verlassen.

Auch Sachverständige kamen im Verlauf der Beweisaufnahme zu Wort. So bemühten sich Hans Buchheim, Helmut Krausnick, Martin Broszat und Hans-Adolf Jacobsen vom Münchner Institut für Zeitgeschichte (IfZ) um eine Kontextualisierung der Auschwitz-Verbrechen, um "den Richtern (…) schon vor der Vernehmung der Zeugen eine Vorstellung von den historischen und politischen Zusammenhängen an die Hand zu geben". Eine Delegation des Gerichts – ein Richter, Staatsanwälte, Vertreter der Nebenkläger, Verteidiger und sogar der angeklagte Lagerarzt Lucas – durfte darüber hinaus im Dezember 1964 das Lager in Auschwitz besichtigen. Vor dem Hintergrund des Kalten Krieges kam dieser Ortstermin einer Sensation gleich.

Die Staatsanwaltschaft forderte für 16 der Angeklagten die Höchststrafe – lebenslanges Zuchthaus. Für zwei weitere wurden je zwölf Jahre Zuchthaus gefordert. Zwei Angeklagte sollten freigesprochen werden. Während des Prozesses und danach wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass es nur die "Kleinen" seien, die hier vor Gericht stünden. Diejenigen aber, die das Gesamtgeschehen an den Schreibtischen des Reichssicherheitshauptamtes und des Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes der SS geplant und befohlen hatten, waren damals zum großen Teil nicht mehr unter den Lebenden, konnten untertauchen, sich anderweitig der gerechten Strafe entziehen, oder waren wegen des "Überleitungsvertrages" von 1952/55 für die deutschen Strafverfolgungsbehörden tabu.

Die Angeklagten stellten – abgesehen vom fehlenden Kommandanten – ein Abbild der Lagerhierarchie in dem Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz dar: von Adjutanten der Kommandanten über Schutzhaftlagerführer, Rapport- und Blockführer, Angehörige der sogenannten Politischen Abteilung, Lagerärzte und -apotheker und Sanitätsdienstgrade bis zum Funktionshäftling. Dies verdeutlicht, worum es ging: Es wurde kein politischer Prozess, schon gar kein Schauprozess geführt, sondern die Wahrheit und Wirklichkeit des Verbrechenskomplexes Auschwitz mit Hilfe von Zeugenaussagen, Dokumenten und zeitgeschichtlichen Gutachten erforscht und in einem rechtsstaatlichen Verfahren die jeweils individuelle strafrechtliche – nicht moralische oder ethische – Schuld der Angeklagten festgestellt. Hier urteilte ein deutsches Gericht nach dem deutschen Strafgesetzbuch und den Regeln der Strafprozessordnung über Deutsche. Dass es Beschränkungen unterlag, die durch Handlungen der Siegermächte vor der Erlangung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland 1955 verursacht wurden, schmälert das Bemühen des Gerichts um Gerechtigkeit nicht.

Urteil und Folgerungen

Das Schwurgericht unter dem Vorsitzenden Richter Hans Hofmeyer – zu Beginn des Prozesses Landgerichtsdirektor, während seiner Dauer zum Senatspräsidenten befördert – verurteilte sechs Angeklagte zu lebenslanger Zuchthausstrafe und einen, der als Schüler und SS-Unterführer im Dezember 1940 nach Auschwitz versetzt worden war und sich 1941/42 für einige Monate beurlauben ließ, um Abitur zu machen, zur Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe. Diese sieben Angeklagten wurden als Täter verurteilt, denn ihnen konnte zweifelsfrei Mord zwischen fünf (Blockführer Baretzki) und mindestens 475 Fällen (SS-Sanitäter Klehr) nachgewiesen werden. Boger wurde wegen Mordes in mindestens 114 Fällen, Schutzhaftlagerführer Hofmann (bereits 1961 wegen Mordes in zwei Fällen im KZ Dachau in München zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt) in 34 und der Rapportführer Kaduk in zwölf Fällen verurteilt. Dem einstigen Häftling und Blockältesten Bednarek wurden 14 Morde angelastet, die er aus Mordlust und gegen den Befehl begangen hatte.

Zehn Angeklagte erhielten lediglich als Gehilfen Zuchthausstrafen. Ihre aktive Mitwirkung am staatlich organisierten Massenmord, vor allem durch "Rampendienst" bei "Selektionen" für die Gaskammern und "Lagerselektionen" für die tödlichen Giftinjektionen sowie bei Erschießungen, wurde als "gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord" in jeweils mehreren Fällen an je mehreren Hundert bis zu mehreren Tausend Menschen gewertet. Sie erhielten Zuchthausstrafen zwischen 14 Jahren (Mulka) und drei Jahren und drei Monaten (Lucas). Neun Jahre Zuchthaus hielt das Gericht für den Leiter der Lagerapotheke Capesius – der als Sturmbannführer den höchsten SS-Rang der Angeklagten hatte – für angemessen, je sieben Jahre für den Adjutanten des Kommandanten Baer und einen Lagerzahnarzt, sechs Jahre für den Arrestaufseher im Lagergefängnis des Stammlagers. Zu fünf und vier Jahren verurteilte das Gericht zwei Mitarbeiter der Politischen Abteilung, zu vier und dreieinhalb Jahren zwei Sanitätsdienstgrade. Drei Angeklagte wurden freigesprochen.

Manche hielten dieses Urteil für zu milde. Zu groß war die Diskrepanz zwischen dem Geschehen in den Vernichtungslagern und den von bundesdeutschen Gerichten verhängten Strafen. Hier musste staatlich organisierter Massen- und Völkermord von solchem Ausmaß, dass der menschliche Verstand ihn nicht zu begreifen vermag, mit einem für diese Art von Verbrechen inadäquaten Mordparagrafen konfrontiert werden, der fordert, dass das Gericht für jeden Angeklagten den individuellen Tatnachweis führen muss.

Heute geht die Tendenz bei Juristen dahin, in so außergewöhnlichen Fällen industriell vorgenommener Massentötungen wie in den nationalsozialistischen Vernichtungslagern auf den individuellen Tatnachweis zu verzichten und die Täter als "Teil der Vernichtungsmaschinerie" zu verurteilen. So geschah es vor wenigen Jahren im Münchner Prozess gegen den aus der Ukraine stammenden Iwan Demjanjuk, der als Kriegsgefangener von der SS zum "fremdvölkischen Hilfswilligen" umgeschult worden war und 1943 einige Monate als "Wachmann" im Vernichtungslager Sobibor Dienst getan hatte. Aufgrund der Tatsache, dass während seiner Dienstzeit in Sobibor laut der Transportlisten rund 228000 Menschen getötet worden seien, wurde er am 11. Mai 2011 zu fünf Jahren Haft wegen Beihilfe zum massenhaften Mord verurteilt. Er hätte sich nicht beteiligen dürfen, sondern fliehen müssen, so die Begründung des Gerichts. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung legten Revision gegen das Urteil ein. Noch bevor der Bundesgerichtshof den Fall neu aufrollen konnte, starb Demjanjuk im März 2012, ohne dass ein Urteil zu seiner juristischen Schuld rechtskräftig werden konnte. So bleibt die Frage vorläufig offen, wie der Auschwitz-Prozess heute möglicherweise entschieden werden würde und wohin eine andere Entscheidung als damals führen könnte.

Das ist das Bedeutsame: Vor fünfzig Jahren wurden die außergewöhnlichen, einmaligen Verbrechen eines Unrechtsregimes ohne Sondertribunale mit dem geltenden Schuldstrafrecht ohne Sondergesetze in einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt. Zwanzig Jahre nach dem Untergang der NS-Diktatur hat der Auschwitz-Prozess entscheidend dazu beigetragen, dass die Deutschen die Notwendigkeit erkannten, sich mit ihrer jüngsten Vergangenheit ernsthaft auseinanderzusetzen. Die Gesellschaft der 1950er und 1960er Jahre hatte die Mitverantwortung der funktionellen Eliten des Militärs, der Polizei, der Justiz, der Wirtschaft und der Universitäten für das Funktionieren der Herrschaft der Nationalsozialisten und ihrer Verbrechen fast vollständig verdrängt.

Schon während des Prozesses hatten die Medienvertreter, die den Verhandlungen des Gerichts beiwohnten, der Öffentlichkeit vom Alltag im "Zentrum der Endlösung der Judenfrage" berichtet und wachsende Teile der Öffentlichkeit zu neuem Nachdenken über die NS-Vergangenheit angeregt. Nun stellte die Nachkriegsgeneration bohrende Fragen an die Generation der Väter und Mütter: Was habt ihr damals gedacht und getan? Wie konnte so etwas geschehen? Wie konntet ihr wegsehen und euer Gewissen beruhigen, wenn Mitbürger erniedrigt, ausgesondert und vernichtet wurden? Warum seid ihr einer Ideologie nachgelaufen, die weder Menschlichkeit noch Recht kannte, die fanatisch Stärke, Gewalt, Verdrängung und Ausmerzung, Verderben und Tod predigte?

Das Schwurgericht sei nicht berufen gewesen, die Vergangenheit zu bewältigen, sagte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung. Auch wenn das Verfahren weit über die Grenzen des Landes Beachtung gefunden und den Namen "Auschwitz-Prozess" erhalten habe, sei es für das Gericht doch ein Strafprozess geblieben. Für das Urteil sei nur die jeweils individuelle Schuld der Angeklagten maßgebend gewesen. Gewiss: Aufgabe des Gerichts war es nicht, Volkshochschule für die Aufarbeitung der Vergangenheit zu sein. Dennoch war der Auschwitz-Prozess mehr als nur die auf die Angeklagten bezogene Wahrheitsfindung und Rechtsprechung. Er war eine Mahnung und Warnung zugleich vor jeglicher Beruhigung des Gewissens, wenn Zivilcourage und Widerstand gegen gewaltverherrlichende Ideologien und Weltanschauungen oder religiösen Fanatismus und Rassenwahn geboten ist. Er war aber auch eine bedeutende Geschichtsquelle, lieferte Material für die historische Forschung und bewirkte nicht zuletzt wegen der Aufmerksamkeit, die er in der Öffentlichkeit fand, moralische und politische Aufklärung der Bevölkerung, die sich, je länger der Prozess dauerte, desto schwerer vor dem verschließen konnte, was im Gerichtssaal zur Sprache kam.

Auch nach fünfzig Jahren kann der Berichterstatter nur wiederholen, was er damals zum Urteil im Auschwitz-Prozess schrieb: "Die Schrecken der Apokalypse verblassen angesichts der Todesfabriken von Auschwitz, in denen Millionen von Männern, Frauen und Kindern buchstäblich ausgelöscht wurden: Nicht nur für ihre Habseligkeiten hatte man Verwendung, selbst ihre Haare, ihr Zahngold, ja sogar ihre Knochen oder ihre Asche wurden ‚buchmäßig erfasst, abgerechnet und verwertet‘. Der Frankfurter Auschwitz-Prozeß ist zu Ende. Das aber, wofür der Name Auschwitz steht, werden Menschen kaum vergessen können, Deutsche nie vergessen dürfen."

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Raphael Gross/Werner Renz (Hrsg.), Der Auschwitz-Prozess (1963–1965). Kommentierte Quellenedition, Frankfurt–New York 2013.

  2. Vgl. Irmtrud Wojak (Hrsg.) Auschwitz-Prozeß 4 Ks 2/13 Frankfurt am Main, Köln 2004.

  3. Richard von Weizsäcker, Rede auf der Gedenkveranstaltung im Plenarsaal des Deutschen Bundestages zum 40. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges in Europa, Bonn, 8.5.1985, Externer Link: http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Richard-von-Weizsaecker/Reden/1985/05/19850508_Rede.html (19.3.2015).

  4. Zit. nach: Peter Jochen Winters, Das Ja zum Prozeß. Gespräch mit dem ehemaligen Großadmiral Karl Dönitz zwanzig Jahre danach, in: Christ und Welt vom 7.10.1966, S. 6.

  5. Vgl. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzungszeit entstandener Fragen vom 26.5.1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.3.1955, Bundesgesetzblatt II, S. 405.

  6. Joachim Perels, Die Strafsache gegen Mulka und andere 4 Ks 2/63 – Juristische Grundlagen, in: I. Wojak (Anm. 2), S. 124f.

  7. Vgl. Das Urteil im Ulmer Einsatzgruppen-Prozess, in: Christian F. Rüter et al. (Hrsg.), Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–1966, Bd. I–XXII, Amsterdam 1968–1981, Bd. XV, S. 56ff.

  8. Vgl. Irmtrud Wojak, Fritz Bauer 1903–1968. Eine Biographie, München 2009.

  9. Hermann Langbein (1912–1995) trat im Auschwitz-Prozess auch als Zeuge auf und veröffentlichte 1965 eine erste Dokumentation: Der Auschwitz-Prozess, unveränderter Nachdruck, Frankfurt/M. 1995.

  10. So der erste Kommandant von Auschwitz, Rudolf Höß, zit. nach: Martin Broszat (Hrsg.), Rudolf Höß. Kommandant in Auschwitz, Autobiographische Aufzeichnungen, München 1963, S. 124. Höß, der im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess als Zeuge ausgesagt hatte, wurde 1946 nach Polen überstellt, dort vom Obersten Volksgericht zum Tode verurteilt und am 16. April 1947 in Auschwitz gehenkt.

  11. Vgl. R. Gross/W. Renz (Anm. 1), Bd. I, S. 111–520.

  12. Vgl. ebd., S. 562.

  13. Über die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mord – ursprünglich 20 Jahre – entwickelten sich in der Öffentlichkeit, aber auch im Bundestag heftige Debatten, die schließlich über mehrere Stufen (1965, 1969 und 1979) zur generellen Unverjährbarkeit des Mordes führten.

  14. Zit. nach: H. Langbein (Anm. 9), Bd. I, S. 200.

  15. Best ist 1948 in Dänemark, wo er von 1942 bis 1945 Reichsbevollmächtigter war, zum Tode verurteilt, dann zu fünf Jahren Haft begnadigt und 1951 entlassen worden. Er ist, obwohl das möglich gewesen wäre, nie von einem deutschen Gericht belangt worden. Streckenbach, 1952 durch ein sowjetisches Militärgericht in Moskau zu 25 Jahren Arbeitslager verurteilt und 1955 in die Bundesrepublik entlassen, ist erst 1973 in Hamburg angeklagt worden. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde wegen Verhandlungsunfähigkeit Streckenbachs abgelehnt. Gustav Nosske und Erwin Schulz sind 1948 im Nürnberger Einsatzgruppenprozess der US-Amerikaner zu lebenslanger beziehungsweise zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Schulz wurde 1951 begnadigt und entlassen, Nosske drei Jahre darauf. Vgl. Ulrich Herbert, Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft 1903–1989, Bonn 1996; Michael Wildt, Die Generation der Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes, Hamburg 2002.

  16. Vgl. Peter Jochen Winters, Die Karriere des Johannes Thümmler. Ein SS-Mann fordert Kunstgüter zurück, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26.6.1996, S. 5.

  17. Hans Buchheim et al., Anatomie des SS-Staates, München 19998, S. 2.

  18. Vgl. H. Langbein (Anm. 9), Bd. II, S. 837ff.

  19. Der Bundesgerichtshof hob in seinem Urteil vom 20. Februar 1969 das Urteil gegen Lucas auf und verwies die Sache an das Schwurgericht zurück. Im Oktober 1970 wurde er in Frankfurt am Main freigesprochen. Vgl. R. Gross/W. Renz (Anm. 1), S. 1237–1309, S. 1329–1351.

  20. Vgl. Urteil Nr. 924, in: Christian F. Rüter et al. (Hrsg.), Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–1999/2002/2012, Bd. XXIII–XLIX, Amsterdam 1998–2012, Bd. XLIX, S. 221.

  21. Peter Jochen Winters, Zwanzig Monate nach zwanzig Jahren. Im Frankfurter Auschwitz-Prozeß wurde das Urteil gesprochen, in: Christ und Welt vom 27.8.1965, S. 7.

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Dr. phil., Dipl.-Volkswirt, geb. 1934; ehem. Redakteur und Korrespondent der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung", Preisträger des Deutschen Journalistenpreises 1965 für die Berichterstattung über den Frankfurter Auschwitz-Prozess; lebt in Berlin. E-Mail Link: p.j.winters@t-online.de