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25. März 1957 | Deutschland-Chronik bis 2000 | bpb.de

Deutschland-Chronik bis 2000 I: Alliierte Besatzungspolitik 1. Vorentscheidungen der Siegermächte 2. Die Teilung Deutschlands 3. Wirtschafts- und Sozialreformen 4. Interzonale Verflechtungen und Sonderfall Saargebiet 5. Berlin und Berlin-Blockade II: Gründerjahre der beiden deutschen Staaten 6. Konstituierung der beiden deutschen Staaten 7. Bipolare Außenpolitik und Wiederaufrüstung im Kalten Krieg 8. Deutschlandpolitik und Berlin-Status im Kalten Krieg 9. Wirtschaft, Sozialpolitik und Gesellschaft 10. BRD und DDR: Bildungs-, Kultur-, Familien- und Jugendpolitik 1949 - 1955 III: BRD und DDR als Vorposten ihrer Schutzmächte 11. Regierung und Innenpolitik 12. Außen- und Sicherheitspolitik der beiden deutschen Staaten 13. Deutschlandpolitik und deutsch-deutscher Konflikt 1955 - 1961 14. Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik 15. BRD und DDR: Bildungs- und Familienpolitik 1955 - 1961 IV: Deutschland in der Ära der Koexistenz 16. Regierungen, Parteien und Verfassung im politischen Wandel 17. Außen- und Sicherheitspolitik zwischen Konfrontation und Normalisierung 18. Deutsch-deutscher und Berlin-Konflikt im Übergang 1961 - 1969 19. Wirtschafts- und Sozialpolitik 20. Entwicklungspolitik und Weltwirtschaft 1961 - 1969/71 21. BRD und DDR: Bildung und Familie 1961 - 1969/71 V: Die deutschen Staaten im Wandel vom Ost-West-Konflikt zur Entspannung 22. Innenpolitik in der Ära Brandt/Schmidt und Honecker 23. Außen- und Sicherheitspolitik in der Ära Brandt/Schmidt und Honecker 24. Zwei Staaten, eine Nation in Deutschland 1969 - 1982 25. Berlin-Regelung und Berlin-Politik 1971 - 1982 26. Ökonomie, Umwelt und soziale Sicherung 27. Entwicklungspolitik und Weltwirtschaft 1969 - 1982 28. Familie und Jugend, Bildung und Kultur VI: Von der Ost-West-Entspannung bis zum Vorabend der 'Wende' 29. Innenpolitik in der ersten Ära Kohl und am Ende der Ära Honecker 30. Außen- und Sicherheitspolitik 31. Deutsch-deutsche Sonderbeziehungen und Berlin 1982 - 1989 32. Wirtschaft und soziale Sicherung, Umwelt und Entwicklung 33. BRD und DDR: Familie und Bildung 1982 - 1989 VII: Von der friedlichen Revolution zur staatlichen Einheit 34. »Wir sind das Volk«: Die friedliche Revolution vor und nach dem 40. Jahrestag der DDR-Gründung 35. DDR und BRD: Von der Vertragsgemeinschaft zur Einheit 36. Internationale und sicherheitspolitische Rahmenbedingungen der deutschen Einheit 37. Die Wiederherstellung der Einheit Berlins als »kleine Wiedervereinigung« 1989 - 1990 VIII: Deutschland auf dem Weg zur inneren Einheit 38. Regierungssystem und Innenpolitik in der zweiten Ära Kohl 39. Deutsche Außen- und Sicherheitspolitik nach der Einheit 40. Wirtschaft, Steuern und Sozialpolitik in Deutschland 41. Weltwirtschaft, Dritte Welt und Umwelt 1990 - 1998 42. Familien-, Jugend- und Bildungspolitik in Deutschland 1990 - 1998 IX: Kontinuität und Wandel 43. Regierungswechsel und Innenpolitik 44. Deutschland in der internationalen Politik 45. Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik 46. Weltwirtschaft, Dritte Welt und Umwelt 1998 - 2000 47. Familie und Bildung 1998 - 2000 Über die Chronik Redaktion

25. März 1957

Römische Verträge: Die sechs Montanunionstaaten gründen aufgrund der Beschlüsse von Messina (1. - 3. 6. 1955) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM bzw. EAG). Das eingeladene Großbritannien hatte den Beitritt abgelehnt. Nach dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (Interner Link: 30./31. 8. 1954) setzen damit die sechs EGKS-Staaten die Integration auf dem Gebiet der Wirtschaft fort; denn sie war weniger als Armee und Militär vom nationalstaatlichen Souveränitätsdenken beeinflusst. Die Grundlage für die Vertragsverhandlungen hatte eine Expertenkommission unter der Leitung des belgischen Außenministers Paul-Henri Spaak erarbeitet (Spaak-Bericht). Der EWG-Vertrag, die »Magna Charta des europäischen Einigungswerks«, strebt auf unbegrenzte Dauer eine Zollunion und darüber hinaus eine vollständige Wirtschaftsintegration an. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Binnenzölle und Handelsschranken abzubauen, einen gemeinsamen Außenhandelszoll einzuführen und ihre Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Handels-, Verkehrs- und Sozialpolitik miteinander abzustimmen. Der gemeinsame Markt soll in der Endstufe die »vier Freiheiten« des Warenaustausches bzw. der Dienstleistungen, der Freizügigkeit, der Niederlassung und des Zahlungs- bzw. Kapitalverkehrs verbürgen und so die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich die europäischen Völker immer enger zusammenschließen. Der EAG-Vertrag will die friedliche Atomforschung und -nutzung fördern, vor allem durch Kernkraftanlagen, ihren Bau und Unterhalt. Im Falle einer Wiedervereinigung sind die Verträge, die den deutsch-deutschen Interzonenhandel nicht berühren, zu überprüfen. West-Berlin wird in die EWG mit einbezogen. Organe: 1. Der Rat aus Regierungsvertretern übt supranationale Entscheidungsbefugnisse aus; wichtige Beschlüsse erfordern Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheiten. 2. Die Kommission hat das Funktionieren und die Fortentwicklung der EWG zu gewährleisten, vor allem durch Initiativen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Durchführung der Beschlüsse. Die Regierungen ernennen im gegenseitigen Einvernehmen auf vier Jahre die Mitglieder, die von ihnen unabhängig sind. 3. Die Versammlung (Europäisches Parlament) nimmt Beratungs- und Kontrollfunktionen (Budgetund Fragerechte) wahr, vor allem gegenüber der Kommission, der es mit Zweidrittelmehrheit das Misstrauen aussprechen kann. Die Abgeordneten werden zahlenmäßig gestaffelt je nach Mitgliedstaat von den Parlamenten aus ihrer Mitte delegiert (BRD, Frankreich und Italien je 36). 4. Der Gerichtshof, dessen Richter die Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernennen, übt rechtsprechende, zum Teil rechtsetzende Funktionen bei der Auslegung und Anwendung des EWG-Vertrags aus. Er ist auch zuständig für Streitigkeiten zwischen Gemeinschaftsorganen und Mitgliedstaaten, wenn sie der Auffassung sind, dass gegen Vertragsverpflichtungen verstoßen wird. - Parlament und Gerichtshof sind gemeinsame Organe von EWG, EAG und EGKS. (Interner Link: 18. 4. 1951) Nach Art. 189 EWG-Vertrag gilt eine Verordnung allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Eine Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, verbindlich, jedoch bleibt es innerstaatlichen Stellen überlassen, Form und Mittel des zu erreichenden Ziels zu wählen. Eine Entscheidung ist für diejenigen verpflichtend, für die sie bestimmt ist. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.