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1951: UN-Völkermordkonvention tritt in Kraft | Hintergrund aktuell | bpb.de

1951: UN-Völkermordkonvention tritt in Kraft

Redaktion

/ 8 Minuten zu lesen

Seit 75 Jahren verpflichtet die UN-Völkermordkonvention Staaten dazu, Völkermord zu verhindern und zu bestrafen – ein Meilenstein des Völkerrechts, dessen Umsetzung bis heute Herausforderungen birgt.

Raphael Lemkin (stehend, rechts) hat Zeit seines Lebens für die Aufnahme von Genozid als völkerrechtliches Verbrechen gekämpft. Am 14. Oktober begleitete er die Ratifizierung des Vertrags durch die Repräsentanten der UN der Staaten (von links nach rechts, sitzend) Korea, Haiti, Iran und Costa Rica. Neben Lemkin: Weitere Vertreter der UN-Institutionen. (© UN Photo)

Am 9. Dezember 1948 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die Völkermordkonvention (Externer Link: Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, CPPCG) angenommen. Nur einen Tag zuvor verabschiedete sie die Interner Link: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Damit ist die Genozidkonvention das älteste UN-Menschenrechtsabkommen.

Die Konvention wurde zunächst von 20 Staaten ratifiziert bzw. diese traten ihr bei. Am 12. Januar 1951, also gut zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung, trat sie in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland trat der Völkermordkonvention 1954 bei, die USA ratifizierten die Konvention im November 1988. Bis heute haben insgesamt 153 Staaten Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt.

In der Zeit des Interner Link: Kalten Krieges war die Konvention weitgehend in Vergessenheit geraten. Erst die Verbrechen während der Interner Link: Jugoslawienkriege in den 1990er-Jahren rückten sie erneut in den Fokus der Weltöffentlichkeit.

Unterzeichnung, Ratifizierung Beitritt – wo liegt der Unterschied?

Zustandekommen und Wirkung internationaler Verträge, wie auch die UN-Völkermordkonvention einer ist, sind im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge geregelt.

Mit der Unterzeichnung bekunden Staaten ihren Willen, einen Vertrag abschließen zu wollen. Die Ratifizierung (von lat. ratificare, dt.: gültig machen) erfolgt in einem zweiten Schritt. Mit ihr bestätigen Staaten rechtsverbindlich die Verpflichtungen, die sich durch den Vertrag ergeben. Staaten müssen die Ratifizierungsurkunde bei der zuständigen Stelle hinterlegen. Das ist im Falle von UN-Übereinkommen das Generalsekretariat der Vereinten Nationen.

Von einem Beitritt spricht man, wenn ein Staat einen bestehenden Vertrag nicht mitverhandelt hat und nicht zu den ursprünglichen Unterzeichnungsstaaten gehörte. Ein Beitritt erfolgt durch eine formelle Erklärung des beitretenden Staates und die Hinterlegung der Beitrittsurkunde.

Weiterentwicklung internationalen Rechts

Zu den tragenden Säulen der internationalen Ordnung und des Völkerrechts zählen neben dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller Staaten auch das Interventionsverbot und das Gewaltverbot. Diese Normen sind in Artikel 2 der UN-Charta von 1945 festgehalten. Danach ist jeder Staat verpflichtet, Eingriffe in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten zu unterlassen.

Unter Berufung auf die Souveränität wurde und wird in der Staatenwelt unter anderem immer wieder versucht, Menschenrechtsverletzungen zu decken, die sich gezielt gegen Teile der eigenen Bevölkerung richten.

Mit der Völkermordkonvention von 1951 wurde das Interventionsverbot relativiert: Die Berufung auf staatliche Souveränität sollte künftig nicht mehr ausreichen, um internationale Verantwortung für Völkermord abzuwehren.

Die Debatte um das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Souveränität, Verantwortung und internationaler Intervention intensivierte sich zur Jahrtausendwende. Ein Ergebnis war das Konzept der „Interner Link: Responsibility to Protect“ (R2P, dt. „Schutzverantwortung“). Es wurde im September 2005 in das Abschlussdokument des Weltgipfels der Vereinten Nationen (UN) aufgenommen.

Während die Genozidkonvention völkerrechtlich bindend ist, ist R2P eher ein Leitprinzip zur Umsetzung. Es bündelt bestehende Rechtsnormen, hat aber selbst keinen Status als kodifiziertes Recht. Dahinter steht die Idee, dass grundsätzlich jeder Staat dafür verantwortlich ist, seine Bewohner vor schwersten Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Wenn diese Schutzfunktion nicht erfüllt wird, kann diese Verantwortung an die internationale Staatengemeinschaft übergehen. Während R2P als Norm breit anerkannt ist, wird ihre Anwendung oft blockiert, etwa durch ein Veto einzelner Staaten im UN-Sicherheitsrat.

Artikel 1 stellt fest, dass Völkermord „ein Verbrechen gemäß internationalem Recht“ ist, und zwar unabhängig davon, ob er „im Frieden oder im Krieg begangen“ wurde. Auch dies ist eine zentrale Weiterentwicklung zu den bereits vor dem Interner Link: Zweiten Weltkrieg international geregelten Kriegsverbrechen – diese sind nur im Krieg gültig.

Was als Völkermord gilt

Explizit als Völkermord definiert werden in Artikel 2 Handlungen, „die in der Absicht begangen“ werden, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Zu solchen Handlungen zählen nicht nur die gezielte „Tötung von Mitgliedern der Gruppe“, sondern auch „die Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden“ und die „vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung“ herbeizuführen.

Auch die „Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe“ oder die „gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“ fallen unter die Definition von Völkermord. Artikel 3 stellt klar, dass schon der Versuch, einen Völkermord zu begehen, strafbar ist. Gleiches gilt für die „unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung eines Völkermords“ oder die bloße Teilnahme an entsprechenden Handlungen.

Die Genozidkonvention (1951)

Artikel I Die Vertragsparteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten. Artikel II

In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

  • (1) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

  • (2) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

  • (3) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

  • (4) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; (5) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Artikel III

Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen: (1) Völkermord, (2) Verschwörung zur Begehung von Völkermord, (3) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord, (4) Versuch, Völkermord zu begehen, (5) Teilnahme am Völkermord.

Die Gesamte Konvention ist Externer Link: hier auf Deutsch und Externer Link: hier im Original einsehbar.

Auch Einzelpersonen können wegen Völkermords verurteilt werden Im Gegensatz zu anderen völkerrechtlichen Abkommen, die hauptsächlich Staaten als Verantwortliche ansprechen, kann der Vorwurf des Völkermords auch gegen einzelne Personen gerichtet werden. Dazu zählen Menschen, die als Beamte oder Träger einer staatlichen Funktion an entsprechenden Maßnahmen mitwirkten, etwa der gezielten Verringerung von Geburtenraten. Mitglieder aus Banden, Terrororganisationen oder Privatarmeen können ebenfalls belangt werden. Auch Privatpersonen oder Journalisten können sich laut Konvention des Völkermords schuldig machen, wenn sie zu dessen Begehung aufstacheln (Artikel 4).

Die unterzeichnenden Länder verpflichten sich laut Artikel 5 dazu, die Bestimmungen der Konvention in ihr eigenes nationales Recht zu überführen. Dazu gehört auch, dass es wirksame Strafen für Völkermord oder sonstige Verbrechen gibt, die in Artikel 3 aufgelistet sind. Nach Artikel 6 muss Angeklagten von einem zuständigen Gericht im Herkunftsstaat des Täters oder vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht werden. Gibt es Streitigkeiten, ob die Genozidkonvention zur Anwendung kommt, ist der 1946 geschaffeneInterner Link: Internationale Gerichtshof (IGH; en. International Court of Justice, ICJ) zuständig (Artikel 9).

Reaktion auf den Holocaust

Die Völkermordkonvention war eine unmittelbare Reaktion auf die Verbrechen der Nationalsozialisten während des Zweiten Weltkriegs: der Interner Link: Völkermord an den Juden, den Interner Link: Sinti und Roma und weitere Interner Link: Völkermord-Verbrechen Nazi-Deutschlands vor allem in Osteuropa und in der Sowjetunion.

So wurde die Resolution zur Schaffung der Konvention bereits 1946 verabschiedet. Schöpfer des Konzepts Völkermord und des englischen Begriffs Genocide (dt.Interner Link: Genozid, Völkermord) war der polnisch-jüdische Jurist Raphael Lemkin. Die Wortneuschöpfung setzt sich aus dem griechischen Wort ‚genos‘ (Rasse, Stamm) und der lateinischen Silbe ‚-cide‘ (Töten) zusammen. Lemkin knüpfte bewusst an Begriffe wie ‚tyrannicide‘ (Tyrannenmord) oder ‚homicide‘ (Mord) an. Bei der Entwicklung des Genozid-Begriffs hatte er sich nicht nur auf die Erfahrungen des Holocaust gestützt, sondern sich auch intensiv mit dem Interner Link: Völkermord an den Armeniern im Ersten Weltkrieg durch die Türkei beschäftigt.

Wer war Raphael Lemkin?

Raphael Lemkin wuchs auf dem Gebiet des heutigen Staates Belarus auf, studierte Rechtswissenschaften in Lwów (heute: Lwiw, Ukraine) und war später als Jurist in Warschau tätig. Als Jude war er selbst nach dem deutschen Überfall auf Polen von der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik betroffen. Er floh zuerst nach Ostpolen und kurze Zeit später nach Schweden. Im Jahr 1941 siedelte er in die USA über. Später erfuhr er, dass 49 seiner Familienmitglieder im Holocaust ermordet wurden.

In seinem Buch „Herrschaft der Achsenmächte im besetzten Europa“ (1944) beschäftigte er sich detailliert mit den NS-Verbrechen im besetzten Europa. Dabei versuchte er auch, ein juristisches Konzept für eine künftige Aufarbeitung des voranschreitenden Massenmords unter deutscher Herrschaft zu entwickeln.

Lemkins Völkermordbegriff stand zu dieser Zeit in einem Konflikt mit dem durch den Juristen Hersch Lauterpacht geprägten Konzept der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Dieses zielte nicht auf Gewalt gegen Gruppen, sondern auf individuelle Täterschaft ab. Lauterpachts Ideen waren noch während der Nürnberger Prozesse ab November 1945 maßgeblich für die Verurteilung der NS-Täter gewesen. Durch persönliches Engagement erreichte Lemkin jedoch, dass sich die Vereinten Nationen mit einer Konvention gegen Völkermord beschäftigten.

Die finale Definition des Genozid-Begriffs war weniger breit gefasst, als Lemkin es ursprünglich beabsichtigt hatte: Unter Verweis auf das Recht, politische Aufstände niederschlagen zu dürfen, setzte die Sowjetunion in den Verhandlungen durch, dass der „politische“ Genozid ausgeklammert wurde. Großbritannien und Frankreich wiederum verwahrten sich gegen die Definition eines „kulturellen“ Genozids – wohl auch mit Blick auf ihre damals noch bestehende Kolonialherrschaft. Außerdem schreibt die Konvention die „Absicht“ als zwingende Bedingung für das Vorliegen eines Völkermords fest. Sie ist hinreichend, aber schwer nachweisbar. Dadurch ist es deutlich schwieriger, einen Völkermord zu beweisen, als es Lemkins ursprünglicher Begriffsfassung entsprach.

Die Externer Link: Resolution 96 (I), mit der 1946 die UN-Generalversammlung Völkermord zum Verbrechen gemäß internationalem Recht erklärte, war nicht bindend. Sie legte aber den Grundstein für die spätere Konvention und ermöglichte internationale Strafverfolgung.

Völkermord und Strafverfolgung

Die ersten Prozesse gemäß Völkerstrafrecht fanden nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der Kriegsverbrechertribunale in Interner Link: Nürnberg (1945-1949) und Tokio (1946-1948) statt. Die Völkermordkonvention von 1951 sah zwar vor, dass Angeklagte vor ein (internationales) Tribunal gestellt werden (Artikel 6). Allerdings wurden erst seit den 1990er-Jahren internationale, zeitlich begrenzte ad hoc-Strafgerichtshöfe geschaffen. Sie beschäftigten sich mit den Interner Link: Völkerrechtsverbrechen in den Jugoslawienkriegen der 1990er-Jahre (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY, 1993 -2017) sowie mit dem Interner Link: Völkermord an den Tutsi in Ruanda im Jahr 1994 (International Criminal Tribunal for Rwanda, ICTR, 1994-2015).

Durch die Erfahrungen dieser zeitlich begrenzten und anlassbezogenen Tribunale rückte Ende der 1990er-Jahre erneut die Schaffung eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs auf die globale Agenda. Das lag auch daran, dass die Völkermordkonvention bis dahin nur begrenzt abschreckend wirkte. Durch die Einrichtung eines Gerichts als Sanktionsinstrument sollte sie gestärkt werden.

Gefordert hatte die UN-Generalversammlung einen solchen Gerichtshof bereits 1948 in Artikel 6 der Völkermordkonvention; die fünf ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrats, darunter die USA und die UdSSR, blockierten jedoch dessen Gründung.

1998 wurde mit dem Römischen Statut dann die Grundlage für die Gründung des ständigen Interner Link: Internationalen Strafgerichtshof (IStGH; en. International Criminal Court, ICC) in Den Haag geschaffen. Seit 2002 ist dieser für die Strafverfolgung von Individuen wegen Völkerrechtsverbrechen zuständig. Er wird aktiv, wenn Staaten nicht willens oder in der Lage sind, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder das Verbrechen der Aggression zu ahnden.

Ermittlungen vor dem IGH und dem IStGH

Der IStGH hat sich bisher zurückgehalten, wenn es um die Verfolgung von Völkermord ging. Die bisher Externer Link: einzige Anklage aufgrund dieses Tatverdachts seit seiner Gründung erging 2010 gegen den ehemaligen sudanesischen Präsident Omar al-Bashir. Weitere Anklagepunkte gegen ihn waren Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bisher kam es noch nicht zum Prozess, da die sudanesischen Behörden bei der Überstellung von al-Bashir an den IStGH nicht kooperieren.

In anderen bekannten Fällen wie dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, den Verbrechen gegen die Rohingya in Externer Link: Myanmar oder dem Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 und dem darauffolgenden Krieg in Gaza hat der IStGH bisher keine Anklagen wegen Völkermordes gegen einzelne Täter erhoben. Es laufen stattdessen Ermittlungen zu anderen Tatbeständen wie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Vor dem IGH dagegen wurde die Völkermord-Anklage häufiger erhoben. Bisher wurde allerdings nur ein Fall mit Einschränkungen als Genozid anerkannt: In der Klage Bosnien und Herzegowinas gegen Serbien stellte der IGH 2007 fest, dass in Srebrenica ein Völkermord begangen wurde, dieser aber nicht unmittelbar den staatlichen Organen der Republik Serbien zugerechnet werden könne. Serbien wurde jedoch wegen Verletzung seiner Pflichten zur Verhinderung von Völkermord und zur Zusammenarbeit bei der Bestrafung verantwortlich gemacht.

Aktuell befasst sich der Internationale Gerichtshof (IGH) mit drei Fällen, in denen Staaten den Vorwurf des Völkermords erheben: 2019 klagte Gambia gegen Myanmar wegen der Verfolgung der Rohingya. 2022 warf die Ukraine Russland vor, unbegründete Behauptungen eines Völkermords an der russischsprachigen Bevölkerung in Donezk und Luhansk als Rechtfertigung für die Invasion im Februar 2022 genutzt zu haben. 2023 beschuldigte Südafrika Israel eines Genozids an der palästinensischen Bevölkerung in Gaza. Verfahren vor dem IGH dauern in der Regel mehrere Jahre.

Völkermordanklagen abseits internationaler Gerichte

Wenn Gerichte auf Grundlage der Genozidkonvention einen Völkermord feststellen, hat das verbindliche Rechtsfolgen, etwa Haftstrafen für Individuen oder Reparationspflichten von Staaten.

Unabhängig davon wird der Völkermordvorwurf auch von Akteuren außerhalb der Justiz erhoben, etwa von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Menschenrechtsorganisationen, anderen nationalen oder internationalen Institutionen sowie Staaten. Dabei orientieren sie sich in ihren Bewertungen häufig an der völkerrechtlichen Definition der Genozidkonvention. Sie basieren jedoch nicht auf einem formalisierten juristischen Beweis- und Entscheidungsverfahren. Die Bewertungen dienen der Prävention, der Mobilisierung von politischem Druck oder der Durchsetzung von Sanktionsforderungen, haben aber keine völkerrechtliche Durchsetzungskraft.

Das Verbrechen aller Verbrechen?

Neben Völkermord zählt der Internationale Strafgerichtshof drei weitere Strafbestände zu den Kernverbrechen des Völkerstrafrechts: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (Angriffskriege). Obwohl Völkermord in der öffentlichen Wahrnehmung oft als besonderes schweres „Verbrechen aller Verbrechen” gilt, kennt das Völkerrecht keine festgelegte „Hierarchie der Schwere” internationaler Verbrechen.

Umsetzung bleibt herausfordernd

Mehrere wichtige Staaten und Mitglieder des Interner Link: UN-Sicherheitsrats, darunter die USA, Russland oder China, haben das Römische Statut nicht ratifiziert und erkennen den IStGH nicht an. Damit können sie die Strafverfolgung erschweren – der IStGH kann nur über das Anrufen von beteiligten Staaten oder den UN-Sicherheitsrat tätig werden. Auch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Genozidkonvention können so blockiert werden.

Aus Sicht vieler Staaten ist dies ein Hinweis auf doppelte Standards: Während mächtige Staaten sich der internationalen Strafjustiz entziehen können, konzentriert sich ihre Anwendung auf politisch schwächere Regionen, so ihre Kritik.

Ferner legt der in der Völkermordkonvention festgehaltene Genozid-Begriff hohe Maßstäbe für die Beweisführung an. Die Vernichtungsabsicht muss eindeutig nachgewiesen werden. Dies ist in der Praxis oft schwierig. Während die Nationalsozialisten ihre Vernichtungspolitik gegenüber den Juden und Jüdinnen und Sinti und Roma ausdrücklich formulierten, war dies bei jüngeren Fällen von mutmaßlichem Völkermord nicht immer der Fall.

Trotz der Etablierung des IStGH bleiben sowohl die Prävention von Völkermord als auch seine strafrechtliche Verfolgung eine Herausforderung.

Mehr zum Thema:

Interner Link: Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene (izpb 351/2022)

Interner Link: Ronen Steinke: Der Internationale Strafgerichtshof

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