Kriegsdienstverweigerung bedeutet im klassischen Sinn die Weigerung eines Menschen, im Falle eines bewaffneten Konflikts in den Streitkräften eines Landes zu dienen. Gilt in einem Staat auch in Friedenszeiten eine Wehrpflicht, wird oft von „Wehrdienstverweigerung“ gesprochen.
Bis weit ins 20. Jahrhundert hinein gab es in Deutschland nur in Ausnahmefällen eine staatlich anerkannte Möglichkeit, den Kriegsdienst zu verweigern. Meist betraf dies bestimmte Glaubensgruppen, die sich dem Gewaltverzicht verschrieben hatten. Im Jahr 1780 gewährte der preußische König Friedrich II. etwa das sogenannte Gnadenprivileg, das Mennoniten und Quäker gegen eine Ausgleichszahlung vom Wehrdienst in Preußen befreite.
Dem Kriegsdienst konnte man sich sonst nur durch unerlaubtes Fernbleiben oder – wenn man bereits eingezogen war – unerlaubtes Entfernen von der Truppe entziehen. Das wird auch „Fahnenflucht“ oder Desertion genannt. Das Militärstrafrecht des Deutschen Kaiserreichs sah dafür bis in den Ersten Weltkrieg hinein hohe Haftstrafen und in Ausnahmefällen die Todesstrafe vor.
Kriegsdienstverweigerer im Nationalsozialismus
Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wurde 1935 die Wehrpflicht im Deutschen Reich wieder eingeführt.
Kurz vor dem Überfall der deutschen Wehrmacht auf Polen trat im August 1939 die sogenannte Kriegssonderstrafrechtsverordnung in Kraft. Seitdem stand bereits die Aufforderung, die Dienstpflicht in der Wehrmacht zu verweigern, als „Wehrkraftzersetzung“ unter Todesstrafe. Auch die im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafen für die unerlaubte Entfernung wurden deutlich verschärft, „Fahnenflucht“ wurde mit dem Tode oder lebenslanger Zuchthausstrafe bedroht.
Unter den Zehntausenden Opfern der NS-Militärjustiz im Zweiten Weltkrieg waren auch viele Männer, die sich dem Dienst in der Wehrmacht verweigerten oder sich versuchten zu entziehen. Gesicherte Zahlen zu Urteilen oder Hinrichtungen gibt es nicht.
Kriegsdienstverweigerung als Grundrecht in der Bundesrepublik
Erst mit Gründung der Bundesrepublik und der Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 gab es – zumindest in Westdeutschland – erstmals ein
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung leitet sich dabei aus der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ab, die in Artikel 4 des Grundgesetzes festgelegt ist. Dort heißt es im dritten Absatz: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden."
Kriegsdienstverweigerung in der DDR
1962 wurde auch in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eine allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung oder einen zivilen Ersatzdienst gab es nicht. Wer sich dem Dienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) verweigerte, dem drohten mehrjährige Haftstrafen.
Dennoch gab es auch in der DDR junge Männer, die den Dienst an der Waffe aus religiösen oder Gewissensgründen verweigerten. Diese hatten ab 1964 die Möglichkeit, einen waffenlosen Wehrdienst abzuleisten. Sie blieben jedoch Soldaten in der NVA. Als sogenannte Bau- oder Spatensoldaten mussten sie vor allem körperlich anstrengende Arbeiten verrichten und mit Nachteilen im späteren Studien- und Berufsleben rechnen.
Bis in die frühen 1980er-Jahre mussten Männer, die einen Ersatzdienst leisten wollten, vor einer Prüfungskommission ihre Gewissensgründe darlegen. Das wurde von Betroffenen oft als eine
Welche Tätigkeiten als Ersatzdienst anerkannt werden können, legt das Externer Link: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer fest. Genannt werden darin insbesondere „Aufgaben im sozialen Bereich“ wie zum Beispiel in Krankenhäusern, Kindergärten oder Pflegeeinrichtungen. Möglich sind aber auch Tätigkeiten im Umwelt- und Naturschutz und in der Landschaftspflege.
Lehnen Wehrpflichtige sowohl den Kriegsdienst als auch den zivilen Ersatzdienst ab, spricht man von „Totalverweigerung“. In diesen Fällen kann es auch in Deutschland zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Dann sind auch Freiheitstrafen nach dem Externer Link: Wehrstrafgesetz oder nach dem Zivildienstgesetz möglich.
Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht?
Ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung – so wie es im deutschen Grundgesetz garantiert ist – wird in den internationalen Menschenrechtspakten nicht ausdrücklich formuliert. Diskutiert wird aber, ob es daraus abgeleitet werden kann.
Sowohl die 1948 von den Vereinten Nationen beschlossenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) als auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 sowie die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erkennen ein Recht auf Glaubens-, Gedankens- und Gewissensfreiheit an. Laut eines Externer Link: Sachstands der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags von 2023 wird daraus zunehmend ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung abgeleitet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – der die EMRK auslegt – hatte erstmals 2011 Externer Link: in einem Urteil anerkannt, dass Wehrdienstverweigerer in den Schutzbereich der Glaubens-, Gedankens- und Gewissensfreiheit (Artikel 9) fallen können – insbesondere dann, wenn ein Staat keine zivilen Ersatzdienste ermöglicht.
Dabei verweist der Gerichtshof auch auf die Entwicklung der Rechtsprechung und die Einschätzung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen von 1993, dass aus Artikel 18 der AEMR ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen abgeleitet werden könne.
Zudem sieht auch die Grundrechte-Charta der Europäischen Union in ihrem Artikel 10 die Anerkennung eines „Rechts auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“ durch die Mitgliedstaaten vor. In den meisten EU-Mitgliedstaaten gibt es entsprechende Gesetze.
Kriegsdienstverweigerung in anderen Ländern
Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung werden vor allem in Staaten diskutiert, die eine allgemeine Wehrpflicht mit einem verpflichtenden Wehrdienst haben.
Viele Staaten sehen in diesen Fällen Ausnahmeregelungen oder Ersatzdienste vor – in Europa zum Beispiel in Finnland, Schweden, Dänemark und Österreich sowie die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen. In einigen EU-Ländern, so zum Beispiel in Spanien, Frankreich, Polen und den Niederlanden, ist die Wehrpflicht derzeit ausgesetzt oder abgeschafft.
In einer Reihe von demokratischen Staaten mit Wehrpflicht gibt es bis heute kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Dazu gehört unter anderem die Türkei. Dort gibt es nur die Möglichkeit in Friedenszeiten, den Wehrdienst gegen eine Geldzahlung zur verkürzen oder – für türkische Staatsbürger, die im Ausland leben – sich komplett freizukaufen.
Auch in Israel gibt es kein ausdrückliches Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Allerdings gibt es einige Ausnahmeregelungen. So unterliegen zum Beispiel arabische Israelis nicht der Wehrpflicht. Bis 2024 waren zudem auch strenggläubige Juden vom Wehrdienst ausgenommen. Jüdische Frauen, die grundsätzlich wehrpflichtig sind, können sich vom Wehrdienst befreien lassen, wenn sie verheiratet, schwanger oder Mütter sind.
In Südkorea gibt es seit 2020 einen rechtlich vorgesehenen Weg für Männer, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern und einen Ersatzdienst zu leisten. Auch in den USA und in Großbritannien gibt es – obwohl dort derzeit keine Wehrpflicht besteht – gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern.
Auch wenn in Staaten rechtliche Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung und Möglichkeiten für Ersatzdienste bestehen, kann deren Anerkennung in der Praxis schwierig sein. Zudem dauern zivile Ersatzdienste in einigen Staaten länger als der eigentliche Militärdienst.
„Neuer Wehrdienst“ seit 2026
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland 2011 war auch das Thema Kriegsdienstverweigerung aus dem öffentlichen Fokus geraten. Seitdem hat sich jedoch die sicherheitspolitische Lage grundlegend verändert.
Spätestens mit der russischen
Der Wehrdienst soll zunächst auf Freiwilligkeit beruhen: Wer keinen Wehr- oder Ersatzdienst leisten will, muss das auch nicht tun. Ziel ist es, über die Erfassung und Musterung etwa 20.000 Freiwillige pro Jahr zu rekrutieren. Sollte das Ziel nicht erreicht werden, soll der Bundestag erneut über einen verpflichtenden Wehrdienst beraten.
An der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht hat sich dadurch nichts geändert – obwohl neuerdings die männlichen Jahrgänge ab 2008 zur Musterung verpflichtet sind. Dazu werden seit Anfang 2026 Erfassungsbögen versandt, deren Rücksendung für Männer gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch Frauen bekommen den Erfassungsbogen zugesandt, die Beantwortung ist jedoch für sie freiwillig.
Zahl der Kriegsdienstverweigerer steigt
Mit der ausgerufenen Zeitenwende und der Neuregelung des Wehrdienstes stieg auch die Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung in Deutschland an.
Nach Angaben einer Sprecherin des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) lagen der Behörde für das Jahr 2026 bis einschließlich Mai 4.030 entsprechende Anträge zur Entscheidung vor. Schon 2025 waren mit 3.879 deutlich mehr Anträge auf Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung beim BAFzA eingegangen als noch 2024 mit 2.998 Anträgen.