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Freiheit der Information | bpb.de

Freiheit der Information

Freiheit der Information

Jeder Mensch darf sich informieren. Jeder Mensch entscheidet dabei selbst, welche Medien er nutzt. Medien sind zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften, das Internet, das Fernsehen und das Radio. Dies nennt man Informationsfreiheit.

In Artikel 5 (1) des Interner Link: Grundgesetzes steht:
"Jeder hat das Recht [...] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Es gibt nicht eine richtige Meinung. Es gibt viele unterschiedliche Meinungen. Man kann über ein Thema diskutieren. Das heißt, dass jeder seine Meinung sagen kann. Dabei lernt man andere Sichtweisen kennen.

Will man sich eine Meinung bilden, braucht man Informationen. Jeder Mensch darf sich informieren. Er kann unterschiedliche Medien nutzen. Er kann zum Beispiel im Interner Link: Internet surfen. Er kann auch Nachrichten oder Berichte im Fernsehen sehen. Oder er kann Radio hören oder Zeitungen lesen.

In der Interner Link: Bundesrepublik Deutschland darf jeder Mensch selbst bestimmen, wie er sich informieren möchte. Das ist nicht in allen Interner Link: Staaten so. In manchen Staaten sind zum Beispiel bestimmte Webseiten verboten. Die Interner Link: Bürger und Bürgerinnen haben dort keine Informationsfreiheit. Sie können sich nicht frei informieren.

(© bpb)

Quelle: Dorothee Meyer und Team/Wolfram Hilpert: einfach POLITIK: Lexikon, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2026. Lizenz (Text): CC BY-SA 4.0

Fussnoten

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Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden.