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Ältestenrat | bpb.de

Ältestenrat

1) Eine begrenzte Personengruppe eines Gremiums, die aufgrund ihrer Erfahrung oder ihres Alters entscheidungsvorbereitende und – in strittigen Fragen innerhalb des Gremiums – vermittelnde Aufgaben übernimmt.

2) In der Interner Link: Geschäftsordnung des Dt. Interner Link: Bundestages hat der Ä. die Aufgabe, zur Verständigung zwischen den Interner Link: Fraktionen, insb. bei der Termin- und Arbeitsplanung und der Besetzung der Ausschussvorsitzenden, beizutragen. Der Ä. unterstützt den Bundestagspräsidenten (Interner Link: Bundestagspräsident/Bundestagspräsidentin) bei der Führung der Geschäfte und dient somit als vermittelndes Gremium zwischen den Fraktionen und dem Präsidium, hat jedoch keine beschlussfassende Funktion. Die Anzahl der Mitglieder ist so festgelegt, dass alle Fraktionen im Verhältnis ihrer Größe im Ä. vertreten sind. Die Mitglieder werden von den einzelnen Fraktionen schriftlich benannt und müssen nicht notwendigerweise die an Jahren ältesten Interner Link: Abgeordneten sein. Zum Ä. gehören des Weiteren der Bundestagspräsident und alle Stellvertreter.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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