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Bürgerrechte | bpb.de

Bürgerrechte

1) Der Begriff B. bezieht sich auf die besondere Rechtsstellung, die Staatsangehörige (Interner Link: Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft) (Interner Link: Bürger/Bürgertum) im Ggs. zu Einwohnern haben, die aus einem anderen Interner Link: Staat oder einem anderen Gemeinwesen stammen.

2) B. bezeichnet Interner Link: Rechte, die das Interner Link: Grundgesetz (GG) nur Bürgern mit dt. Staatsangehörigkeit zubilligt, z. B. die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG (die Interner Link: Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG z. B. steht dagegen »jedermann«, also auch Nichtdeutschen zu).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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