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Einkommensteuer | bpb.de

Einkommensteuer

1) Die E. ist eine Abgabe (Interner Link: Abgaben) zur Deckung der Interner Link: Staatsausgaben, die zwangsweise und ohne Anspruch auf spezifische Gegenleistungen erhoben wird. Sie ist von natürlichen Personen als direkte Steuer (unmittelbar vom Steuerpflichtigen) zu entrichten. Die E. juristischer Personen (Interner Link: Juristische Person) nennt sich Körperschaftssteuer.

2) E. ist ein Überbegriff für: a) die von unselbstständig Beschäftigten zu entrichtende, aber von dem jeweiligen/ der jeweiligen Interner Link: Arbeitgeber/Arbeitgeberin einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer; b) die E. (i. e. S.), die für alle (ob unselbstständig oder selbstständig erwirtschafteten) Interner Link: Einkommen zu entrichten ist; c) die Kapitalertragssteuer aus Kapitalerträgen (Aktien, Zinsen); d) die Körperschaftssteuer für juristische Personen.

Die E. zählt in DEU zu den gemeinschaftlichen Interner Link: Steuern von Bund, Ländern und Interner Link: Gemeinden, deren Aufteilung immer wieder angepasst und öffentlich diskutiert wird.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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