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Einspruchsgesetz | bpb.de

Einspruchsgesetz

E. sind Interner Link: Gesetz des Bundes, zu denen die Zustimmung des Interner Link: Bundesrates nicht erforderlich ist, gegen die er aber Einspruch erheben kann (Art. 77 GG). Der Einspruch kann von einer Interner Link: Mehrheit des Interner Link: Bundestages in einer erneuten Beratung des entsprechenden Gesetzes zurückgewiesen werden. Ggt.: Interner Link: Zustimmungsgesetze.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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