Z. sind Interner Link: Gesetze des Bundes, die der Zustimmung des Interner Link: Bundesrates bedürfen (z. B., weil sie die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten, insb. bei der Finanzierung, der Bundesländer berühren, verfassungsändernden Charakter haben oder einen völkerrechtlichen Interner Link: Vertrag darstellen). Verweigert der Bundesrat die Zustimmung zum Gesetz, ist es abgelehnt. Ggt.: Interner Link: Einspruchsgesetz.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: