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Öffentliches Recht | bpb.de

Öffentliches Recht

[lat.: ius publicum] Das ÖffR bezeichnet die nicht zum Interner Link: Privatrecht zählenden »Sonderrechte des Staates«, welche die Beziehungen zwischen Individuum und Interner Link: Staat (Bund, Länder, Interner Link: Gemeinden, etc.) und die Beziehungen zwischen den staatlichen Interner Link: Gewalten, Ebenen und Organen regeln. Eine Trennung zwischen Privatrecht und ÖffR ist nicht exakt möglich; in DEU werden z. B. das Verwaltungsrecht (u. a. Bau- und Umweltrecht), das Interner Link: Staatsrecht und das Verfassungsrecht (u. a. Interner Link: Grundrechte), das Interner Link: Europarecht und das Interner Link: Völkerrecht, das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Prozessrecht (u. a. Zivilprozess- und Strafprozessrecht, weil es für den Prozess das Verhältnis zwischen Justiz und Bürger (Interner Link: Bürger/Bürgertum) regelt) als ÖffR bezeichnet. Das Strafrecht zählt ebenfalls zum ÖffR, wird jedoch teils als eigenständiges Rechtsgebiet behandelt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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