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Selbstbestimmungsrecht | bpb.de

Selbstbestimmungsrecht

1) Verfassungsrechtlich bezeichnet S. das Grundrecht (Interner Link: Grundrechte) auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das auch den Interner Link: Datenschutz (informationelles S.) einschließt.

2) Völkerrechtlich bezeichnet das S. den in die Charta der UN (Interner Link: Vereinte Nationen (UN)) aufgenommenen Grundsatz, dass alle Völker und Nationen ihren politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Status frei bestimmen können.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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