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Verteidigung | bpb.de

Verteidigung

1) V. bezeichnet allgemein die Abwehr eines Angriffs. Auf Grundlage des Art. 51 der UN-Charta ist sie im Fall eines bewaffneten Angriffs völkerrechtlich zulässig.

2) V.-Fall bezeichnet eine in Art. 115 a Abs. 1 GG bestimmte Situation, in der »das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht«.

Die Feststellung eines Interner Link: Verteidigungsfalls trifft auf Antrag der Interner Link: Bundesregierung der Interner Link: Bundestag (mit Zweidrittelmehrheit) unter Zustimmung des Interner Link: Bundesrates (mit einfacher Interner Link: Mehrheit).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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