G. bezeichnet das für Bundesgesetze in Art. 76 ff. GG geregelte Verfahren, in dem Gesetze entstehen (auch: Gesetzgebungsverfahren). Die Interner Link: Kompetenz, Interner Link: Gesetze zu initiieren, haben in DEU sowohl die Interner Link: Bundesregierung als auch der Dt. Interner Link: Bundestag und der Interner Link: Bundesrat. Für den weiteren G. des Bundes sind Bundestag und Bundesrat zuständig, wobei der Bundestag die Gesetze beschließt, die danach dem Bundesrat zugeleitet werden, der zustimmen kann oder innerhalb von drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen muss. Gelingt es nicht, zwischen den Häusern Übereinstimmung zu erzielen, kann der Bundesrat a) bei nicht zustimmungspflichtigen Gesetzen (Interner Link: Einspruchsgesetze) Einspruch einlegen (der vom Bundestag mit der für die Gesetze notwendigen Interner Link: Mehrheit zurückgewiesen werden kann) bzw. b) bei Zustimmungspflicht (Interner Link: Zustimmungsgesetz) die Gesetzesvorhaben scheitern lassen. Sind die Gesetze zustande gekommen, werden sie nach Gegenzeichnung des/der Bundeskanzlers/Bundeskanzlerin (Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin) und des zuständigen Bundesministers schließlich von dem/der Bundespräsidenten/Bundespräsidentin (Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident) ausgefertigt, im Interner Link: Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet und treten in Kraft.
Gesetzgebungsprozess
Gesetzgebungsprozess
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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