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Unionsbürgerschaft | bpb.de

Unionsbürgerschaft

Alle Staatsangehörigen (Interner Link: Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft) eines EU-Mitgliedsstaates sind gleichzeitig auch Unionsbürger der EU (Interner Link: Europäische Union (EU)). Die U. ersetzt nicht die jeweilige Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt sie. Mit der 1993 eingeführten U. sind bestimmte (2009 im Interner Link: Vertrag von Lissabon verbindlich geregelte) Rechte verbunden. Dazu gehören z. B. das Recht auf Interner Link: Freizügigkeit innerhalb der EU, das aktive und passive Kommunalwahlrecht am Wohnort und das Interner Link: Wahlrecht zum EP (Interner Link: Europäisches Parlament (EP)), das Interner Link: Diskriminierungsverbot, d. h. Unionsbürger dürfen in keinem EU-Staat rechtlich schlechter gestellt werden, als Inländer.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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Schlussbemerkungen

Die 1992 mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Unionsbürgerschaft sichert allen EU-Staatsangehörigen das Recht der Teilnahme an Kommunalwahlen in demjenigen Mitgliedsland zu, in dem sie ihren…

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