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Abschiebung | bpb.de

Abschiebung

Das Aufenthaltsgesetz bestimmt (§ 50), dass Menschen zur Ausreise verpflichtet sind, denen kein Interner Link: Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht. Zunächst geht der Interner Link: Gesetzgeber also davon aus, dass Interner Link: Ausländer ohne Aufenthaltsrecht die Bundesrepublik selbstständig verlassen. Aber alles Interner Link: Recht kann und darf mehr oder weniger gut mit Zwang durchgesetzt werden. Die A. ist die Form des Zwanges, um die Ausreisepflicht durchzusetzen oder zu vollstrecken (siehe Interner Link: Vollstreckung). Die meisten A. werden nach erfolglosem Interner Link: Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angeordnet und von der Bundespolizei vollstreckt. Abgeschoben werden können auch Ausländer mit gültigem Aufenthaltsstatus, die eine Interner Link: Straftat begangen haben. Nach dem Aufenthaltsgesetz handelt es sich bei der A. um eine sog. präventive Maßnahme mit dem Ziel, die Interner Link: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik zu verhindern, wobei das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass die Interner Link: Verhältnismäßigkeit unter Beachtung des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. Der Ausländerbehörde, die abschieben will, obliegt eine hohe Begründungspflicht, da sie die Interner Link: Verhältnismäßigkeit innerhalb jeder Entscheidung umfassend zu prüfen hat.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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