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Asylgrundrecht | bpb.de

Asylgrundrecht

Bis zum sog. Asylrechtskompromiss von 1993, mit dem das Interner Link: Grundgesetz (GG) geändert wurde, bestand das A. aus einem einzigen Satz, der lautete: »Politisch Verfolgte genießen Asylrecht«. Dieser Satz findet sich auch weiterhin in Art. 16a GG, wurde aber 1993 ergänzt durch einen zweiten Absatz, der in der Essenz das Interner Link: Dublin-Abkommen/-Verordnung von 1997 vorwegnahm, also bestimmte, dass keinen Anspruch auf Interner Link: Asyl hat, wer aus einem Interner Link: Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Drittstaat, in dem die Anwendung der Interner Link: Genfer Flüchtlingskonvention sichergestellt ist, nach Deutschland einreist. Die EU ist Deutschland gefolgt, das seitdem von einem Ring sicherer Drittstaaten umgeben ist, weil alle Nachbarn die Konvention unterzeichnet haben und inzwischen, bis auf die Schweiz, EU-Staaten sind. Politische Verfolgung setzt Verfolgung durch staatliche Institutionen voraus, gilt also zunächst nicht für Bürgerkriegs- oder Kriegsflüchtlinge. Diese genießen aber durch die Interner Link: Qualifikationsrichtlinie der EU dennoch Schutz in den Mitgliedstaaten der EU.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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