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Drittwirkung der Grundrechte | bpb.de

Drittwirkung der Grundrechte

Ursprünglich galten Interner Link: Grundrechte nur im Verhältnis zwischen Bürger und Interner Link: Staat und hatten keine D., also Konsequenzen im Interner Link: Zivilrecht für die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Im Verhältnis zwischen Interner Link: Arbeitgeber und Interner Link: Arbeitnehmer z. B. ordnet Art. 9 Abs. 3 GG eine unmittelbare D. an. Eine mittelbare D. entsteht im Zivilrecht über Interner Link: Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter). Sie wird abgeleitet aus dem Lüth-Urteil des Interner Link: BVerfG, obwohl das BVerfG nur moniert hatte, dass die Zivilgerichte zivilrechtliche Normen nicht verfassungskonform ausgelegt hatten (Interner Link: Verfassungskonforme Auslegung). Dazu werden sie aber durch Art. 1 Abs. 3 GG ohnehin verpflichtet, der bestimmt, dass die Grundrechte »Interner Link: Gesetzgebung, Interner Link: vollziehende Gewalt und Interner Link: Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Interner Link: Recht« binden. In der Rechtswissenschaft wird die mittelbare D. daher teilweise abgelehnt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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