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Enteignung | bpb.de

Enteignung

Entzug des Interner Link: Eigentums durch den Interner Link: Staat. Eine E. ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig, muss auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen und ist zu entschädigen (Art. 14, 15 GG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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