Übergang eines Interner Link: Vermögens mit allen Interner Link: Rechten und Pflichten. Der Rechtsnachfolger tritt in die rechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein. G. gilt insbesondere zwischen Interner Link: Erblasser und Interner Link: Erben (im Interner Link: Erbfall, d. h. im Moment des Todes des Erblassers, § 1922 BGB) und bei der Fusion (Umwandlung) von Interner Link: Kapitalgesellschaften. Es gehen bei G. also nicht nur das Interner Link: Eigentum und andere Interner Link: Rechte über, sondern auch Schulden und andere nicht persönliche Verpflichtungen. Davon zu unterscheiden ist die Einzelrechtsnachfolge, z. B. bei der Interner Link: Übereignung einer einzelnen Interner Link: Sache. Bei der G. hingegen bedarf es keines besonderen Rechtsaktes, sondern das Vermögen geht unmittelbar (automatisch) und insgesamt über.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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