Ein am 18.10.1961 geschlossenes völkerrechtliches Abkommen, mit dem sich die Mitgliedsstaaten zur Anerkennung und Umsetzung wichtiger sozialpolitischer Ziele verpflichteten. In ihr sind etwa ein »Recht auf Arbeit« und auf »Soziale Sicherheit« enthalten. Individuelle Rechtsansprüche sind aus ihr aber nicht ableitbar. Sie wird jedoch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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