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Flächennutzungsplan | bpb.de

Flächennutzungsplan

Interner Link: Gemeinden sind durch das Interner Link: Baugesetzbuch (BauGB) i. d. R. verpflichtet, für ihr Gebiet F. und Interner Link: Bebauungspläne aufzustellen. Der F. umfasst das gesamte Gemeindegebiet und betrifft folglich die Grobplanung der Gemeinde. Ziel ist, dass Lärm und Luftverschmutzung möglichst von den Wohn- und den Schlafstätten der Bevölkerung und erst recht von Kur- oder Klinikgebieten räumlich getrennt sind, also die Industriegebiete nicht neben den Wohngebieten liegen oder Industrieproduktion in einem Kurgebiet stattfindet. Aus dem F. ist der Bebauungsplan zu entwickeln, der in den Festsetzungen dem F. nicht widersprechen darf. Rechtlich ist der F. ein Rechtsakt sui generis, also eigener (rechtlicher) Art, er gilt also weder als Interner Link: Verwaltungsakt (VA) noch als Interner Link: Satzung o. Ä. Der Bürger kann gegen einen F. nicht klagen, weil er dadurch (noch) nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten