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Kindeswohl | bpb.de

Kindeswohl

Unbestimmter Rechtsbegriff (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter), der eine große Rolle im Interner Link: Kindschaftsrecht spielt. Als Prinzip wird es in § 1697a BGB genannt, aber nicht definiert. Tatsächlich ist es auch schwer, allgemein zu sagen, was K. bedeutet.

Es kommt sehr auf den Einzelfall an, und diese Flexibilität ist in der Praxis auch notwendig. Relevanz hat das K. v. a. im Zusammenhang mit dem Interner Link: Sorgerecht und Fragen des Interner Link: Umgangs. Grundsätzlich haben die Eltern einen weiten Entscheidungsspielraum (Art. 6 Abs. 2 GG), aber bei Gefährdung des K. kann das Interner Link: Familiengericht (oft in Zusammenarbeit mit dem Interner Link: Jugendamt) durch erforderliche und verhältnismäßige (Interner Link: Verhältnismäßigkeit) Maßnahmen einschreiten (vgl. §§ 1666, 1666a BGB). Dabei wird unterschieden zwischen dem körperlichen, geistigen sowie seelischen Wohl einerseits und dem Interner Link: Vermögen des Kindes andererseits.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten