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Krankengeld | bpb.de

Krankengeld

Leistung der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung, die im Falle der Interner Link: Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gezahlt wird (§ 44 SGB V). Sie hat Lohnersatzfunktion. Ist das Leistungsvermögen des Versicherten durch Interner Link: Krankheit oder Interner Link: Behinderung hingegen absehbar nicht nur vorübergehend teilweise oder vollständig aufgehoben, kommt eine Leistungspflicht der Interner Link: Rentenversicherung (Interner Link: Renten wegen Erwerbsminderung) in Betracht. Der Interner Link: Anspruch auf K. entsteht bei stationärer Behandlung (z. B. in einem Krankenhaus) vom ersten Tag an und beginnt im Übrigen mit der ärztlichen Feststellung der Interner Link: Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). Die Höhe des K. orientiert sich im Regelfall an dem regelmäßig erzielten Interner Link: Arbeitsentgelt bzw. Interner Link: Arbeitseinkommen des Versicherten (§ 47 SGB V). Bei arbeitslosen Versicherten wird es in Höhe des Interner Link: Arbeitslosengelds gewährt (§ 47b SGB V). K. wird wegen derselben Erkrankung für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren gezahlt (§ 48 SGB V).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten