Als Interner Link: Vertragstyp eigentlich ein Interner Link: Werkvertrag. Wegen der hohen praktischen Bedeutung (Massentourismus) wurde er aber aufgrund einer europäischen Interner Link: Richtlinie separat in den §§ 651a-y BGB geregelt. Aus dem P. entsteht ein Interner Link: Anspruch des Reisenden, dass der Reiseveranstalter ihm die vereinbarte Pauschalreise verschafft. In der Regel bedient sich der Veranstalter dabei Dritter (z. B. Fluggesellschaft, Reiseleiter und Hotel). Im Gegenzug ist der Reisende zur Leistung des vereinbarten Reisepreises verpflichtet. Außerdem enthalten die gesetzlichen Vorschriften zahlreiche Regelungen, die v. a. die Interner Link: Vertragsfreiheit des Reiseveranstalters einschränken. Siehe auch Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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