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Recht, dispositives/zwingendes | bpb.de

Recht, dispositives/zwingendes

Obwohl im Interner Link: Zivilrecht der Grundsatz der Interner Link: Privatautonomie gilt und gesetzliche Regelungen abänderbar sind, also zur Disposition stehen, hat der Interner Link: Gesetzgeber v. a. aus dem Gedanken des Schutzes des Bürgers Einschränkungen dieses Grundsatzes geregelt. Vom sog. zwingenden R. darf daher nicht durch private Vereinbarungen abgewichen werden. V. a. der Interner Link: Verbraucherschutz funktioniert nur so. Könnten Interner Link: Unternehmer von den gesetzlichen Regelungen zuungunsten der Interner Link: Verbraucher abweichen, liefe deren Schutz ins Leere. Weitere Ausnahmen von der Privatautonomie ergeben sich aus der Verbots- oder Interner Link: Sittenwidrigkeit von Interner Link: Rechtsgeschäften (§§ 134, 138 BGB). Wenn sie gegen bestimmte Verbotsgesetze verstoßen (z. B. Schwarzarbeit) oder sittenwidrig sind (z. B. Interner Link: Wucher), so sind die Vereinbarungen nicht wirksam. Siehe auch Interner Link: Diskriminierungsschutz

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten