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Rechtsaufsicht | bpb.de

Rechtsaufsicht

Behörden sind an Interner Link: Recht und Interner Link: Gesetz gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Je nach Umfang des gesetzlich vorgegebenen Aufsichtsrechts ist zwischen der Interner Link: Fachaufsicht und der R. zu unterscheiden. R. ist die staatliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns einer Behörde (Interner Link: Rechtmäßigkeit der Verwaltung). Diese staatliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob geltende Gesetze und sonstiges Recht, wie etwa eine Interner Link: Verwaltungsvorschrift (VV) oder Interner Link: Satzung, und bei Ermessensentscheidungen die Grenzen des Interner Link: Ermessens eingehalten wurden. Die Aufsichtsbehörde hat sich zu informieren und hat verschiedene abgestufte Instrumente, um auf eine rechtmäßige Verwaltungspraxis hinzuwirken (vgl. z. B. § 122 GO NRW). Die Aufsichtsbehörde ist bei der Ausübung der Aufsichtsmittel an das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Interner Link: Verhältnismäßigkeit) gebunden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten