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Schmerzensgeld | bpb.de

Schmerzensgeld

Soll Ausgleich für erlittenes Leid leisten, also für einen immateriellen Interner Link: Schaden. Dies ist sehr schwer in Geld zu bemessen. Während im angelsächsischen Recht, v. a. in Amerika gelegentlich Millionenbeträge für verhältnismäßig wenig erreicht werden (als Beispiel wird stets das Verbrühen beim Trinken von zu heißem Kaffee genannt), sind die zugesprochenen Beträge in Deutschland eher symbolisch. Neben körperlichen Schmerzen sind auch seelische relevant, z. B. bei Interner Link: Beleidigung oder Freiheitsentziehung. Grundsätzlich muss für einen Interner Link: Anspruch auf S. ein eigenes Interner Link: Rechtsgut (Leben, Körper, Gesundheit, Ehre, Freiheit) verletzt worden sein. Bei nahen Interner Link: Angehörigen kann zwar ein Schock entstehen, v. a., wenn sie das Leid des unmittelbar Verletzten miterleben. Die Interner Link: Rechtsprechung verlangt jedoch eine erhebliche eigene Gesundheitsschädigung des Angehörigen, bevor ein sog. Schockschaden zu einem Anspruch auf S. führt. Bei Tötung naher Angehöriger siehe Interner Link: Hinterbliebenengeld. S. kann nicht nur im Interner Link: Zivilverfahren, sondern auch im Interner Link: Strafverfahren geltend gemacht werden (Interner Link: Adhäsionsverfahren).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten