Interner Link: Beiträge zur gesetzlichen Interner Link: Arbeitslosenversicherung, Interner Link: Krankenversicherung, Interner Link: Pflegeversicherung, Interner Link: Rentenversicherung und Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche). Sie sind die Hauptquelle der Finanzierung der Interner Link: Sozialversicherung. Die S. werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige von den Versicherten, Interner Link: Arbeitgebern und Dritten erbracht (§ 20 Abs. 1 SGB IV). Dritter in diesem Sinne ist der Steuerzahler. Das Sozialversicherungsrecht geht vom Grundsatz der Parität der S. aus, d. h. die versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Interner Link: Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte (vgl. z. B. § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Demgegenüber sind die S. zur gesetzlichen Unfallversicherung von den Arbeitgebern allein aufzubringen (§ 150 SGB VII). Die erhobenen S. unterliegen einer strengen Zweckbindung. Sie dürfen ausschließlich zur Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung und damit nicht zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Interner Link: Staates herangezogen werden. Auch die von den Arbeitgebern getragenen S. haben nach der Rechtsprechung des Interner Link: Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Eigentumsqualität.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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