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Sprungrevision

In allen Prozessordnungen vorgesehenes Interner Link: Rechtsmittel. Mit der S. kann ein Verfahrensbeteiligter gegen ein erstinstanzliches Interner Link: Urteil statt der Interner Link: Berufung sogleich Interner Link: Revision einlegen und damit die Berufungsinstanz überspringen (vgl. § 76 ArbGG; § 161 SGG; § 335 StPO; § 134 VwGO; § 566 ZPO). Sie kann sich anbieten, wenn bei einem eindeutig feststehenden Sachverhalt ausschließlich über Rechtsfragen gestritten wird.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten