Der Schutz der natürlichen Umwelt (Interner Link: Umweltschutz) und der Tiere (Interner Link: Tierschutz) in Art. 20a GG wird als S. verstanden, weil die Vorschrift keine individuellen Rechte an den Bürger zuweist, aber dem Staat einen vergleichsweise unbestimmten Auftrag erteilt, nämlich die Umwelt zu schützen. Früher wurde teilweise auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) als S. verstanden, was aber nicht mehr haltbar ist, nachdem das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (BVerfG) ein Interner Link: Grundrechte auf das soziokulturelle Existenzminimum (siehe Interner Link: Sozialstaat) anerkannt hat.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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