Möglichkeit, ein Interner Link: Ermittlungsverfahren bzw. Interner Link: Strafverfahren ohne Interner Link: Anklage bzw. Interner Link: Urteil zu beenden. Er kann z. B. durch Wiedergutmachung des verursachten Interner Link: Schadens oder durch Entschuldigung erfolgen. Der auf diese Weise wiederhergestellte Rechtsfrieden soll die Beteiligten miteinander versöhnen und ihnen ermöglichen, ohne negative Erinnerung an die Tat und das Strafverfahren zu leben. Im Interner Link: Jugendstrafrecht wird der T. häufig genutzt, weil die Beteiligten oft in derselben Gegend wohnen oder auf dieselbe Schule gehen. Im allgemeinen Strafrecht kann das Gericht bei einem T. nach Anklageerhebung den Interner Link: Strafrahmen mildern.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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