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Verbotene Kraftfahrzeugrennen | bpb.de

Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Mit Strafe bedroht ist die Teilnahme sowie die Durchführung und Ausrichtung (Organisation) eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens im Straßenverkehr (§ 315d StGB). Als Rennen ist eine wettbewerbsähnliche Situation anzusehen, bei der es darauf ankommt, als Erster am Ziel zu sein. Eine ausdrückliche Verabredung ist nicht erforderlich; das Rennen kann sich auch aus einer alltäglichen Situation im Straßenverkehr ergeben (Spontanrennen). Ein »Alleinrennen« ohne Konkurrenten ist ebenfalls strafbar. Hierbei ist jedoch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (Interner Link: Gefährdung des Straßenverkehrs) Interner Link: Strafbarkeitsvoraussetzung, sodass zu schnelles Fahren allein nicht darunterfällt. Letzteres stellt jedoch eine Interner Link: Ordnungswidrigkeit dar. Für den Fall der konkreten Gefährdung von Menschen oder Sachen (Schadenseintritt nicht erforderlich) ist ein erhöhter Interner Link: Strafrahmen vorgesehen, ebenso für den Fall des Todeseintritts. Das Tatfahrzeug kann als Tatmittel eingezogen werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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