Interner Link: Rechtsgeschäft, das einen Interner Link: Anspruch oder Interner Link: Rechte begründet. Man nennt es auch Kausal- oder Grundgeschäft. Die Rechtslage des Interner Link: Rechtsobjekts bleibt zunächst unverändert. Z. B. verpflichtet sich ein Verkäufer mit dem Interner Link: Kaufvertrag, eine Interner Link: Sache zu übergeben und zu übereignen. Das Interner Link: Eigentum geht aber nicht automatisch über, sondern es muss eine Interner Link: Übereignung (als Interner Link: Verfügungsgeschäft) stattfinden. Siehe auch Abstraktionsprinzip
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: