Einwirkung auf ein bestehendes Interner Link: Recht durch Interner Link: Rechtsgeschäft. Die Einwirkung kann in der Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung des jeweiligen Rechts bestehen. Z. B. dient die Interner Link: Übereignung der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Interner Link: Eigentums. Wenn durch die Verfügung ein Interner Link: Anspruch aus einem Interner Link: Verpflichtungsgeschäft erfüllt wird, spricht man auch von Erfüllungsgeschäft. Das V. muss klar vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft getrennt werden und kann unabhängig davon wirksam sein. Siehe auch Interner Link: Abstraktionsprinzip
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: