Prinzip des BGB (Interner Link: Zivilrecht) für den Interner Link: Schadensersatz. Das bedeutet, dass neben der Interner Link: Rechtswidrigkeit einer Handlung grundsätzlich auch ein Interner Link: Verschulden des Schädigers erforderlich ist, damit der Geschädigte Ersatz für seinen Interner Link: Schaden verlangen kann. Siehe auch Interner Link: Delikt. Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist die Interner Link: Gefährdungshaftung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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