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Vertrag, privatrechtlicher | bpb.de

Vertrag, privatrechtlicher

Einer der Interner Link: Grundbegriffe des Privatrechts und das häufigste Interner Link: Rechtsgeschäft. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Durch das gegenseitige Versprechen binden sich die Parteien, d. h., es entstehen Interner Link: Rechte und Rechtspflichten, die erfüllt werden müssen (Interner Link: Bindung an Rechtsgeschäfte). Die meisten V., die einen Interner Link: Anspruch begründen, haben eine Gegenleistung (z. B. Interner Link: Kaufvertrag, Interner Link: Miete, Interner Link: Dienstvertrag, Interner Link: Werkvertrag, Interner Link: Reisevertrag, siehe auch Interner Link: Vertragstypen). Das typischste Beispiel für einen unentgeltlichen V. ist die Interner Link: Schenkung. Durch V. kann aber auch ein Recht übertragen oder erlassen werden (Interner Link: Verfügungsgeschäft, Interner Link: Übereignung). Im Interner Link: Familienrecht gibt es z. B. den Interner Link: Ehevertrag, im Interner Link: Erbrecht den Interner Link: Erbvertrag. Es gilt der Grundsatz der Interner Link: Vertragsfreiheit einschließlich Interner Link: Formfreiheit, wobei jedoch die Ausnahmen zu beachten sind. Damit ein V. rechtliche Wirkungen entfaltet, muss er wirksam sein, was unter Umständen eine komplizierte juristische Prüfung erfordert (siehe Interner Link: Geschäftsfähigkeit, Interner Link: Konsens, Interner Link: Anfechtung, Interner Link: Stellvertretung). Werden die Verpflichtungen aus dem V. nicht freiwillig erfüllt, kann man sie gerichtlich durchsetzen (Interner Link: Rechtsdurchsetzung) und es kommt z. B. ein Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz in Betracht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten