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Vorbehalt des Gesetzes | bpb.de

Vorbehalt des Gesetzes

Mit dem V. ist gemeint, dass bestimmte Regelungen, insbesondere Eingriffe in Interner Link: Grundrechte, nur durch Gesetz und nicht durch untergesetzliche Normen wie etwa Interner Link: Rechtsverordnungen (RVO) geregelt werden dürfen. Art. 8 Abs. 2 GG bestimmt etwa, dass Versammlungen unter freiem Himmel nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden dürfen. Durch ein Gesetz meint, das Gesetz schränkt selbst ein wie etwa die Interner Link: Bannmeilengesetze. »Aufgrund eines Gesetzes« heißt, die Interner Link: Verwaltung entscheidet im Einzelfall, aber ihre Entscheidung braucht eine gesetzliche Interner Link: Ermächtigungsgrundlage. Der V. ist eine Ausformung des Interner Link: Demokratieprinzips und wurde durch die »Wesentlichkeitstheorie« des Interner Link: Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) noch einmal ausdrücklich betont. Danach muss der Interner Link: Gesetzgeber wichtige, wesentliche Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Administration überlassen. Wesentlich sind v. a. Entscheidungen mit Grundrechtsbezug.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten