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Scheinselbstständigkeit | bpb.de

Scheinselbstständigkeit

Sie liegt vor, wenn die Vertragsparteien ein Interner Link: Beschäftigungsverhältnis zur Umgehung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen, etwa um Interner Link: Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder keinen bezahlten Interner Link: Urlaub gewähren zu müssen, zur Selbstständigkeit etikettieren, die für eine Beschäftigung sprechenden Kriterien also weiterhin (eindeutig) überwiegen. Wird ein entsprechender Sachverhalt im Rahmen einer Betriebsprüfung (Interner Link: Betriebsprüfung, sozialversicherungsrechtliche) aufgegriffen, sind die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Im Falle eines vorsätzlichen Handelns (Interner Link: Vorsatz) kommen eine Hochrechnung der Beiträge unter Heranziehung eines fiktiven Bruttoarbeitsentgelts (§ 14 Abs. 2 SGB IV) und die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV) in Betracht. Der Interner Link: Arbeitgeber kann sich wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Interner Link: Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) machen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten